Ersetzung einer Zustimmung nach § 26 HintG LSA

  • Hat jemand schon einmal § 26 HintG LSA angewendet, um eine Zustimmung eines "nicht motivierten" Miterben zu ersetzen?
    Mein zuständiger Richter will meinen Zurückweisungsbeschluss aufheben, mit der Maßgabe, diesen § anzuwenden.
    Der "nicht motivierte" Miterbe soll binnen einer Frist Klage erheben. Aber wofür ist mir unklar.

  • Ich denke auch, dass § 25 HintG gemeint sein müsste. Ich habe das, glaube ich, mal gemacht, als es noch nach § 16 HintO ging.
    In der Regel wird es eine Klage (gegen den Antragsteller im Hinterlegungsverfahren) auf Zustimmung zur Herausgabe (an den "nicht motivierten" Beteiligten) sein.
    Hast du noch irgendwo einen alten Bülow/Schmidt zur Hinterlegungsordnung rumfliegen? M.E. kann man die dortige Kommentierung zu § 16 gut für § 25 HintG weiterverwenden.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Willm kommt scheinbar aus Sachsen-Anhalt, da ist es tatsächlich der § 26 Hinterlegungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, die Verlinkung oben schickt einen zum Hinterlegungsgesetz Baden-Württemberg.

    Ich (NRW) habe tatsächlich mal einem Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage gesetzt. Der Sinn dahinter ist, dass wenn keine Klage erhoben bzw. kein Nachweis diesbezüglich erbracht wird, eine fehlende Zustimmung dieses Beteiligten durch dieses Verfahren ersetzt wird.
    Das sollte man allerdings in der Tat an relativ hohe Ansprüche knüpfen. Im 26 HintG LSA stehtdie Hinterlegungsstelle "soll jedoch von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn es unbillig wäre, von dem Antragsteller weitere Nachweise zu verlangen".
    In meinem Fall hatten die Beteiligten ( zwei Privatpersonen in Erbengemeinschaft und Gläubiger auf beiden Seiten die den Erbteil gepfändet hatten) es tatsächlich geschafft einen vernünftigen Teilungsplan aufzustellen und der eine Erbe hat sich geweigert diesem zuzustimmen.

    Dem habe ich dann diese Frist gesetzt. Das ist aber eher ein "Ausnahmeparagraph" und keine "bequeme" Möglichkeit eine Klage zu vermeiden ( für den Antragsteller der Herausgabe). Das wird in dem Bülow/Schmidt zur Hinterlegungsordnung aber wirklich recht gut erläutert, auch wann dann welche Frist läuft. Ob der Paragraph im vorliegenden Fall eine Möglichkeit darstellt kann man so pauschal natürlich nicht sagen.


    Über Beschwerden in Hinterlegungssachen entscheidet eigentlich der Direktor/ Präsident des Amtsgerichts, einen "zuständigen Richter" gibt es da nicht. :confused:

  • Also ich habe diesen Paragraphen in nunmehr mehreren tausend HL-Sachen noch nie angewandt. Habe es drei oder viermal geprüft, aber es dann immer abgelehnt. Es gibt mMn auch nicht viele tatsächliche Anwendungsfälle.

    Über Beschwerden in Hinterlegungssachen entscheidet eigentlich der Direktor/ Präsident des Amtsgerichts, einen "zuständigen Richter" gibt es da nicht. :confused:

    Bei einem großen Gericht macht das aber dann in der Praxis ein Richter im Auftrag.

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