Verkauf eines Kommanditanteils nach Vergleich - Genehmigung?

  • Hallo, ich habe folgenden Fall:

    Betreuter ist vermögend, hat selbst noch vor einigen Jahren Geld in einem geschlossenen Schiffsfonds angelegt, der stark an Wert verloren hat. Der Betreute wurde durch die Geldanlage Kommanditist einer Schifffahrts GmbH &Co. KG.
    Der Betreute lebt noch im eigenen Haus, bekommt seine Angelegenheiten (Post sortieren, Wohnung in Ordnung halten, Körperpflege, Essen etc.) nicht gut alleine geregelt.

    Nun hat der Betreute jedoch Anfang des Jahres selbstständigeinen Anwalt damit beauftragt gegen die Bank vorzugehen, die den Schiffsfonds zur Geldanlage empfohlen hat. Mit der Betreuerin war dieses Vorgehen nicht abgesprochen und wurde ihr auch erst später bekannt.

    Es wurde dann ein gerichtlicher Vergleich geschlossen (auch ohne Mitwirkung der Betreuerin), der dem Gericht von den Parteien schriftlich unterbreitet wurde: Der Betreute erhält 35.000 € und überträgt dafür der Bank die Beteiligungen an dem Renditefonds (Kommanditanteile mit Nominalwert 80.000 €,Wert zum 31.12.16 ca. 6.000 €).

    Da die Betreuerin in das Verfahren nicht involviert war,sondern der von dem Betreuten beauftragte RA gehandelt hat, wurde vom Betreuungsgericht nichts weiter veranlasst.

    Nun übersandte die Betreuerin einen Kommanditanteilskauf-und Übertragungsvertrag zwischen dem Betreuten und der Bank, in dem der Kommanditanteil des Betreuten an die Bank für 35.000 € verkauft und übertragenwerden soll, und bittet um Genehmigung. Der Betreute selbst weigere sich den Vertrag zu unterzeichnen, da ihm der Kaufpreis nicht hoch genug sei. Dieser wurde ja aber im gerichtlichen Vergleich festgelegt. Nun will die Betreuerin den Vertrag unterzeichnen, um den Vergleich zu vollziehen.

    Es wurde dann ein Verfahrenspfleger bestellt, der sich fürdie Genehmigung des Vertrages ausspricht.

    Ich übernehme nun diese Akte und denke a) dass der Betreutepersönlich anzuhören ist. Von der Betreuerin weiß ich, dass der Betreute die Übertragung ablehnt, weil ihm der Kaufpreis nicht hoch genug ist.

    b) frage ich mich, nach welchem Tatbestand der Kommanditanteilskauf-und Übertragungsvertrag zu genehmigen ist. § 1822 Nr. 3 BGB will ja nicht so ganz passen, da es sich nicht um ein Erwerbsgeschäft handelt, oder sehe ich das falsch? § 1812 BGB?

    Habe ich überhaupt Spielraum eine Genehmigung ggf. zuversagen? Es gibt ja den Vergleich, der vom RA des Betreuten geschlossen wurde und der besagt, dass gegen Zahlung von 35.000 € der Kommanditanteil übertragen wird. Ich bin gerade ein wenig ratlos. Vielleicht hat jemand eine Idee.

  • Bei dem Vergleich hat die Betreuerin nicht mitgewirkt, daher wurde die Genehmigungspflicht eh nicht geprüft. Der Vergleich kam aufgrund eines schriftlichen Vergleichsvorschlag der Parteien zustande.

    Die Betreuerin soll jetzt nur beim Verkaufs- und Übertragungsvertrag mitwirken.

  • Wenn der Betreute bei Abschluss des Vergleichs geschäftsfähig war (vgl. Betreuungsgutachten) , ist der Vergleich und das Grundgeschäft wirksam. Dann halte ich die Genehmigung des Erfüllungsgeschäfts nicht mehr für erforderlilch.

  • Wenn der Betreute bei Abschluss des Vergleichs geschäftsfähig war (vgl. Betreuungsgutachten) , ist der Vergleich und das Grundgeschäft wirksam. Dann halte ich die Genehmigung des Erfüllungsgeschäfts nicht mehr für erforderlilch.

    und auf welcher Rechtsgrundlage?
    Die Tatsache, dass ein Rechtsgeschäft in Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgt berührt das Genehmigungserfordernis m.E. nicht.

  • Der Vergleich wäre zu genehmigen gewesen , gem § 1822 Nr. 12, da es sich nicht um einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag handelte sondern um einen "der dem Gericht von den Parteien schriftlich unterbreitet wurde"- hier fehlt es meiner Ansicht nach an dem Tatbestandsmerkmal. (anders: Anton)

    Aber diesen hat der Betreute selbst durch seinen Prozessbevollmächtigten abgeschlossen- keine Genehmigung, da kein Betreuerhandeln.

    Hier ist die Frage, ob es einen Genehmigungstatbestand für den "Kommanditanteilskauf-und Übertragungsvertrag" gibt.

    Es handelt sich hier also um einen Kaufvertrag über Fondsanteile laut Sachverhalt. Dies sind meines Erachtens Wertpapiere, eine Genehmigung ist also ,sofern die Betreuerin bei dem Vertrag handelt erforderlich, § 1812 Wertpapiere . Ein Verfahrenspfleger wäre hier nicht notwendig gewesen( sofern der Vergleich rechtskräftig), denn: Palandt, zu § 1812: Rn.2, diese ist zu erteilen, wenn das Mündel zur Vornahme des Rechtsgeschäftes verpflichtet ist. Die Verpflichtung ist aus dem rechtskräftigen Vergleich ersichtlich- also ist zu genehmigen.
    Ansonsten muss der Betreute mit einer Klage wegen Vornahme einer Handlung rechnen, die er auch verlieren wird, sofern wie gesagt der Vergleich rechtskräftig und vollstreckbar ist.

    Hinweis: 1822 Absatz 3 schließe ich aus, da es sich um einen Schiffsfonds handelt und ich davon ausgehe, dass der Anteil am Gesamtunternehmen gering ist und nicht mit dem Betrieb eines Erwerbsgeschäftes vergleichbar, sondern eine -wie auch geschildert- reine Geldanlage sein sollte.


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