Hallo, ich habe folgenden Fall:
Betreuter ist vermögend, hat selbst noch vor einigen Jahren Geld in einem geschlossenen Schiffsfonds angelegt, der stark an Wert verloren hat. Der Betreute wurde durch die Geldanlage Kommanditist einer Schifffahrts GmbH &Co. KG.
Der Betreute lebt noch im eigenen Haus, bekommt seine Angelegenheiten (Post sortieren, Wohnung in Ordnung halten, Körperpflege, Essen etc.) nicht gut alleine geregelt.
Nun hat der Betreute jedoch Anfang des Jahres selbstständigeinen Anwalt damit beauftragt gegen die Bank vorzugehen, die den Schiffsfonds zur Geldanlage empfohlen hat. Mit der Betreuerin war dieses Vorgehen nicht abgesprochen und wurde ihr auch erst später bekannt.
Es wurde dann ein gerichtlicher Vergleich geschlossen (auch ohne Mitwirkung der Betreuerin), der dem Gericht von den Parteien schriftlich unterbreitet wurde: Der Betreute erhält 35.000 € und überträgt dafür der Bank die Beteiligungen an dem Renditefonds (Kommanditanteile mit Nominalwert 80.000 €,Wert zum 31.12.16 ca. 6.000 €).
Da die Betreuerin in das Verfahren nicht involviert war,sondern der von dem Betreuten beauftragte RA gehandelt hat, wurde vom Betreuungsgericht nichts weiter veranlasst.
Nun übersandte die Betreuerin einen Kommanditanteilskauf-und Übertragungsvertrag zwischen dem Betreuten und der Bank, in dem der Kommanditanteil des Betreuten an die Bank für 35.000 € verkauft und übertragenwerden soll, und bittet um Genehmigung. Der Betreute selbst weigere sich den Vertrag zu unterzeichnen, da ihm der Kaufpreis nicht hoch genug sei. Dieser wurde ja aber im gerichtlichen Vergleich festgelegt. Nun will die Betreuerin den Vertrag unterzeichnen, um den Vergleich zu vollziehen.
Es wurde dann ein Verfahrenspfleger bestellt, der sich fürdie Genehmigung des Vertrages ausspricht.
Ich übernehme nun diese Akte und denke a) dass der Betreutepersönlich anzuhören ist. Von der Betreuerin weiß ich, dass der Betreute die Übertragung ablehnt, weil ihm der Kaufpreis nicht hoch genug ist.
b) frage ich mich, nach welchem Tatbestand der Kommanditanteilskauf-und Übertragungsvertrag zu genehmigen ist. § 1822 Nr. 3 BGB will ja nicht so ganz passen, da es sich nicht um ein Erwerbsgeschäft handelt, oder sehe ich das falsch? § 1812 BGB?
Habe ich überhaupt Spielraum eine Genehmigung ggf. zuversagen? Es gibt ja den Vergleich, der vom RA des Betreuten geschlossen wurde und der besagt, dass gegen Zahlung von 35.000 € der Kommanditanteil übertragen wird. Ich bin gerade ein wenig ratlos. Vielleicht hat jemand eine Idee.