Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes nach Aufhebung seiner Beiordnung

  • Hallo,

    ich hab hier ein kleines Problemchen. Vllt. ist es auch garkeins und ich steh nur auf dem Schlauch...
    Also es wurde dem Kl. PKH bewilligt und RA X beigeordnet.
    Dann beantragt RA X, dass seine Beiordnung aufgehoben wird, stellt aber gleichzeitig einen Antrag auf Festsetzung seiner PKH- Gebühren.
    Der Richter entspricht dem und hebt die Beiordnung auf.
    Hat denn der RA X nun überhaupt noch einen Anspruch auf Festsetzung der PKH- Gebühren?
    Ich kenne bislang nur den Fall, dass ein anderer Rechtsanwalt beigeordnet wird stattdessen. Da hat der RA noch einen Anspruch auf die bis dahin angefallenen Gebühren.
    Aber wie es hier aussieht bei der Aufhebung...
    Ich hab leider bislang nichts dazu gefunden :confused:

  • Hallo,

    ich hab hier ein kleines Problemchen. Vllt. ist es auch garkeins und ich steh nur auf dem Schlauch...
    Also es wurde dem Kl. PKH bewilligt und RA X beigeordnet.
    Dann beantragt RA X, dass seine Beiordnung aufgehoben wird, stellt aber gleichzeitig einen Antrag auf Festsetzung seiner PKH- Gebühren.
    Der Richter entspricht dem und hebt die Beiordnung auf.

    :confused::confused::confused:Warum?

    Hat denn der RA X nun überhaupt noch einen Anspruch auf Festsetzung der PKH- Gebühren?
    Ich kenne bislang nur den Fall, dass ein anderer Rechtsanwalt beigeordnet wird stattdessen. Da hat der RA noch einen Anspruch auf die bis dahin angefallenen Gebühren.
    Aber wie es hier aussieht bei der Aufhebung...
    Ich hab leider bislang nichts dazu gefunden :confused:

    Warum sollte das denn hier anders sein? Für den Zeitraum der Beiordnung kann der RA seine Vergütung nur aus der Staatskasse verlangen. Diese kann nach einer Aufhebung die gezahlte Vergütung vom Mandanten fordern.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Vllt. könnte das hier anders sein, weil eine Aufhebung ja immer rückwirkend gilt, oder? Wenn ein anderer Rechtsanwalt statt dem früheren Rechtsanwalt beigeordnet wird dann ist dies ja nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Neubeiordnung.
    Die PKH ist derzeit nicht aufgehoben, sondern nur die Beiordnung, d.h. eine Rückforderung seitens der Staatskasse kommt nicht in Betracht.

    Ich prüfe nicht nach, weshalb der Richter die Beiordnung aufgehoben hat ;) Eine Aufhebung ist aber möglich, wenn erhebliche Gründe vorliegen.

  • Vllt. könnte das hier anders sein, weil eine Aufhebung ja immer rückwirkend gilt, oder? ...

    Die Aufhebung bringt bereits begründete Honoraransprüche des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse grundsätzlich nicht zum Erlöschen. Eine Ausnahme kann dann vorliegen, wenn der Anwalt bei einer Irreführung des Gerichts mitgewirkt hat. Dafür bietet der Sachverhalt allerdings keinen Anhaltspunkt, zumal der Anwalt die Aufhebung seiner Beiordnung selbst beantragt hat und zudem nur diese und nicht die PKH insgesamt aufgehoben worden ist, also offenbar gar kein Fall des § 124 ZPO vorliegt. Siehe zur Thematik Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 124 Rn. 24, 25.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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