Einstellung nach § 205 StPO - Fortführung nach 3 Jahren

  • Hallo,

    das Gericht hatte ein Strafverfahren nach § 205 StPO am 05.08.2015 eingestellt, weil ein wichtiger Zeuge nicht auffindbar war. Am 30.08.2018 hat das Gericht das Verfahren wieder aufgenommen, weil man den Zeugen ausfindig machen konnte.

    Ich bin mir jetzt unsicher, ob ich eine Abrechnung mit zwei Verhandlungsterminen machen soll oder ob aufgrund der Zeitdauer von über 2 Jahren eine neue Angelegenheit, sprich alle Gebühren noch einmal (Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr), abgerechnet werden kann.

    Danke vorab

    Liane

  • M.E. war der erste Auftrag nicht erledigt im Sinne der Norm, weil die Einstellung nach §205 nicht auf Endgültigkeit angelegt ist, sondern das Strafverfahren fortgeführt werden soll, sobald das Hindernis beseitigt ist. Keine 2-Jahres-Frist, keine neuen Gebühren.:(

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