Formulierung Erbschein

  • In eigenhändigem Testament sind die Tochter und ihre beiden volljährigen Kinder zu gleichen Teilen als Erben bestimmt.Tocher soll die TV bis zu ihrem 65 Lebensjahr übernehmen, es folgen einige Anordnungen.
    Zum Schluss heißt es: Sollte ein Erbe juristisch gegen das Testament vorgehen, scheidet er sofort aus der Erbengemeinschaft aus.

    Erbschein so?

    Alle Erben Vorerben zu gleichen Teilen , unter der auflösenden Bedingung Vollerbe, dass juristisch nicht gegen das Testament vorgegangen wird.
    Nacherben die andern Erben zu gleichen Teilen.
    Der Nacherbfall tritt mit der juristischen Geltendmachung ein.

  • In eigenhändigem Testament sind die Tochter und ihre beiden volljährigen Kinder zu gleichen Teilen als Erben bestimmt. Tocher soll die TV bis zu ihrem 65 Lebensjahr übernehmen, es folgen einige Anordnungen.
    Zum Schluss heißt es: Sollte ein Erbe juristisch gegen das Testament vorgehen, scheidet er sofort aus der Erbengemeinschaft aus.

    Erbschein so?Meiner Ansicht nach nicht, Nacherbschaft ist hier nicht gewollt und nicht angesprochen- es ist eher eine Art Strafklausel gewollt.

    Im übrigen kann die von dir angedachte auflösende Bedingung nicht überprüft werden- ab wann wird juristisch vorgegangen? Ab Prozess? Ab Schreiben eines Anwaltes? Ab Beratung eines Erben über Möglichkeiten bezüglich des Testamentes? Der Erbschein als Zeugnis muss von einem Dritten überprüft werden können- dies ist bei dieser auflösenden Bedingung nicht möglich und erschwert den Erben den Umgang mit selbigem

    Eher so:
    ist von (Daten Tochter und Enkelkinder) zu jeweils 1/3 beerbt worden. Testamentsvollstreckung ist angeordnet, sie endet mit Ablauf des (Tag des Tages vorm 65 der Tochter).

    Meiner Ansicht nach ist eine Bedingung hier nicht notwendig. Denn der Zeitpunkt, an dem gegen das Testament vorgegangen wird ist im Normalfall jetzt. Es geschieht also in den nächsten Tagen, nach der Anhörung zum Erbschein. Diesen erteilst du ja nur, wenn niemand gegen das Testament und damit ja auch gegen den Erbscheinsantrag vorgeht.Sollte es doch passieren, ist der Erbschein neu zu beantragen da sich die anderen Erben auf die Klausel berufen können- was dich dann nicht mehr interessiert, da du ja bei einem streitigen Erbschein dem Richter das Feld überlässt.

    Ich nehme an, die Antragstellerin hat angegeben, dass bisher nicht juristisch gegen das Testament vorgegangen wurde, durch "Ein Rechtsstreit über das Erbe ist nicht anhängig". Und ich gehe davon aus, dass die Tochter den Antrag auf Einziehung des Erbscheines und Neuerteilung stellen wird, sofern gegen das Testament nach dem Erbschein vorgegangen werden würde, darauf würde ich sie als Testamentsvollstreckerin ggf. noch einmal hinweisen. Ebenso die Miterben, dass ein Eintritt der Strafklauselwirkung von Ihnen mitgeteilt werden muss.


  • ganz herzlichen Dank für Deine sorgfältig überlegte Stellungnahme.
    Es ist so , dass das Feld bei mir - NRW- von Anfang an dem Richter überlassen ist, der das Konstrukt der bedingten Vor und Nacherbschaft entwickelt hat, nachdem er meinen Antrag entsprechend Deines Vorschlags nicht akzeptieren kann.

    Die Antragstellerin hat sich zur Umstellung des Antrags gemäß der richterlichen Verfügung bei mir angemeldet.
    Sie benötigt dringend den Erbschein.

  • Bei so einem Richter wüsste ich auch nicht weiter. Da würde ich als Erbe wohl Rechtsmittel einlegen...
    Mit der Formulierung (unklarer Nacherbfolgeeintritt, unklare Nacherben im Nacherbfall) gibt es meines Erachtens bestimmt Probleme der Legitimation. Aber vielleicht denke ich hier auch falsch- in deinem Bundesland werde ich ja eh nicht als qualifiziert genug angesehen, um diese Aufgaben zu übernehmen ;).


    Zusatzfrage: Wozu braucht die Antragstellerin einen Erbschein, das TV-Zeugnis sollte doch vollkommen reichen. Oder hat der Richter das einfach rausinterpretiert? Ist ja nun ein Kostenunterschied ob ich Erbschein oder Testamentsvollstreckerzeugnis möchte, da die Berechnungsgrundlage eine andere ist.

    Und: Sorry, du hattest kein Bundesland angegeben, daher bin ich fälschlicherweise davon ausgegangen, dass du den Erbschein erteilen darfst...

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