Ordnungsgeldvollstreckung und Bestellung einer Sicherheit

  • Hallo,

    über die Suchfunktion bin ich nicht fündig geworden, in den Kommentaren auch nicht so recht ...
    Ordnungsgeldbeschluss in einer WEG-Sache:

    1. Gegen den Schuldner (Name) wird wegen Zuwiderhandlung gegen die ihm im rechtskräftigen VU des AG ... auferlegte Verpflichtung, nämlich es zu unterlassen ... ein Ordnungsgeld in Höhe von 1000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 200,00 € ein Tag Ordnungshaft verhängt.
    2. Der Schuldner wird verpflichtet, für einen Zeitraum von sechs Monaten eine Sicherheit in Höhe von 129,81 € für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden zu leisten
    3. Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen
    4. Der Streitwert wird auf 1000,00 € festgesestzt.

    Der Beschluss wurde an den Schuldner zugestellt.

    Die Vollstreckung zu 1) (§ 890 Abs. 1, 2 ZPO) ist mir klar - zunächst Zahlungsaufforderung an den Schuldner.

    Die Vollstreckung von 2) (§ 890 Abs. 3 ZPO) bereitet mir Kopfzerbrechen - im Kommentar steht etwas von Vollstreckung nach der Landeshinterlegungsordnung. Die Gründe des Beschlusses enthalten zu 1) Verstöße des Schuldners gegen Unterlassungsverpflichtungen wegen Ruhestörungen. Aus dem Antrag geht hervor, dass weitere Verstöße befürchtet werden, wodurch weitere Rechtsanwaltskosten entstehen könnten. Diese wurden mit 129,81 € beziffert.
    Mir sind die konkreten Schritte nicht klar. Hatte jemand schon einmal so einen Fall und könnte mir ein paar Tipps geben, wie ich hier vorgehe?

    Vielen Dank!

  • Nach §§ 2 I 1 JBeitrO, 2 II EBAO obliegt die Einforderung und Beitreibung dem Gericht, beidem das OG festgesetzt worden ist. Insoweit fungiert dieses Gericht im Verwaltungsweg als Vollstreckungsbehörde (Forumsbeitrag v. 13.02.2014).

  • ich habe so einen Fall noch nicht gehabt, aber verstehe den Zöller (§ 890 RN 27) so, dass der Gläubiger das vollstrecken kann und nicht das Gericht

    Mein (zugegebenermaßen etwas antiquierter) Zöller (24. Auflage), den ich noch aus Studienzeiten habe, schreibt unter § 890 Rn. 23 folgendes: "(...) Die Ordnungsgelder werden von Amts wegen nach der Justizbeitreibungsordnung vollstreckt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO)." Eventuell verwechselst du das mit § 888 ZPO? Der wird durch den Gläubiger zugunsten der Landeskasse vollstreckt (Zöller, 24. Auflage :oops:, § 888 ZPO Nr. 13).

    Wegen der 1000 € Ordnungsgeld:


    Ich mache es immer so:

    Zahlungsaufforderung => ggf. Mahnung => VA / Pfändungsauftrag => PfüB ... Wenn das alles nichts bringt, muss man über Ordnungshaft nachdenken...

  • Stimmt genau!
    § 888 ZPO: Gläubigerantrag
    § 890 ZPO: v.A.w.

  • Genau das ist mein Problem - wie vollstrecke ich von Amts wegen die Bestellung einer Sicherheit? Ich bin mir nicht sicher, dass diesen Teil des Beschlusses tatsächlich der Gläubiger zu vollstrecken hat - dann wäre mein Problem mit einem Schlag gelöst (Ordnungsgeldvollstreckung kann ich).
    13, du hast einen Forumsbeitrag zitiert - vom 13.2.2014 - dazu habe ich mit der Suchfunktion aber nix auf meinen Fall passendes gefunden. Welches Forum meintest du - oder kannst du den Beitrag hier bitte noch einmal zitieren?

  • DANKESCHÖN, HarryBo! Diesen Kommentar habe ich nicht durchgesehen. Damit hat sich mein Problem soeben in Wohlgefallen aufgelöst.

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