Genehmigung ja oder nein? Ggf. Zustimmung zur irgendetwas erteilen?

  • Betroffener ist an einer Erbengemeinschaft beteiligt. Indieser sind viele Miterben (> 10). Diese Gemeinschaft ist Eigentümerin einesGrundstücks in den neuen Bundesländern. Die Auseinandersetzung stand bereitsvor knapp fünf Jahren an, ist aber an der Zustimmung einzelner gescheitert.Bereits 2016 hat die Kommune die Errichtung eines straßenbegleitenden Radwegesan einem Teil dieses Grundstücks der noch nicht auseinandergesetztenErbengemeinschaft mit teilweise (es hat innerhalb der Erbengemeinschaft weitereNachlassfälle gegeben, wo bisher kein Erbschein erteilt wurde) unbekanntenErben beschlossen und möchte diese Fläche erwerben. Mangels Mitwirkung undunbekannten Erben konnte die Auseinandersetzung bisher aber noch nicht erfolgen. DasAmt, welches die Errichtung des Radweges wünscht, hat zwischenzeitlich eineBeispielrechnung vorgenommen und nochmals darum gebeten, der Maßnahme nichtentgegenzustehen und eine Bauerlaubnis für eine Teilfläche zu erteilen. Es fehlt angeblich nur noch vom demBetroffenen die „Bauerlaubnis“, da alle anderen Mitglieder der ungeteiltenErbengemeinschaft dies bereits getan haben (nach Aussage des Amtes!?). Mit dieser Erlaubnis soll dann diePlanung durch die Kommune in Auftrag gegeben, nach Fertigstellung derBaumaßnahme die für den Bau benötigte Fläche herausgemessen und danach der Abschlusseines notariellen Kaufvertrages mit allen Erben erfolgen. Bei der Flächengrößehandelt es sich um knapp 500 m2. Der Gesamtkaufpreis für diese Stückchen wird kleinerals 500 € sein und der Anteil für den Betroffenen besteht folglich in einem sehr kleinen Anteil.

    Seht Ihr für diese Vorabzustimmung meines Betreuten schonirgendein Genehmigungserfordernis? Muss ich als Betreuungsgericht irgendetwas tun oder ist das nicht der Aufgabenbereich des Betreuers (Berufsbetreuer). Das ist praktisch doch erst zum Kaufvertragnotwendig!? Irgendwie sind dann aber ja auch schon „Nägel mit Köpfen“ gemachtund ein Zurück wäre auch nicht mehr möglich, da die Herausmessung erst kurz vordem eigentlichen Kaufvertrag mit der Erbengemeinschaft kommt. Der Radweg istdann - real gesehen - bereits errichtet.

    Was würdet Ihr tun? Für Tipps wäre ich dankbar. Beantworteauch gerne noch weitere Fragen, wenn der Sachverhalt nicht verständlich ist.

  • Ich sehe hier noch kein Genehmigungsbedürfnis. Erst mit Abschluss des Kaufvertrages ist hier in die Prüfung einzusteigen. Vorher muss der Betreuer tätig werden, aber wir sind bei diesem Sachverhalt erstmal raus :)

  • ich häng mich hier mal ran:

    Mir wurde eine Bauerlaubnisvereinbarung vorgelegt.

    Es soll eine Brunnenbohrung vorgenommen werden.

    In der Vereinbarung ist unter Anderem auch der Punkt enthalten: Sollte der Pumpversuch erfolgreich sein und die wasserrechtliche Genehmigung erteilt werden, erklärt der Eigentümer sein Einverständnis, dass der Wasserverband eine Fläche von XX m² zum Preis von XX(niedriger als der BRW) € erwirbt.

    Ich kann das doch weder genehmigen noch einfach ignorieren?

    Einmal editiert, zuletzt von mace (4. April 2023 um 09:43)

  • Bei euch gibt es einen BRW für Brunnenflächen? Glaube ich nicht, da wird man anders an die Beurteilung der Angemessenheit des Kaufpreises rangehen müssen.

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  • noch ist es ja keine Brunnenfläche - ich habe den aktuellen BRW des Grundstückes genommen..

    Aber selbst wenn m²-Preis höher wäre.. Ich kann doch weder die Bauerlaubnisverinbarung genehmigen, noch kann der Betreuer eine Verpflichtung zum Verkauf zu den Konditionen X eingehen?

  • ich häng mich hier mal ran:

    Mir wurde eine Bauerlaubnisvereinbarung vorgelegt.

    Es soll eine Brunnenbohrung vorgenommen werden.

    In der Vereinbarung ist unter Anderem auch der Punkt enthalten: Sollte der Pumpversuch erfolgreich sein und die wasserrechtliche Genehmigung erteilt werden, erklärt der Eigentümer sein Einverständnis, dass der Wasserverband eine Fläche von XX m² zum Preis von XX(niedriger als der BRW) € erwirbt.

    Ich kann das doch weder genehmigen noch einfach ignorieren?

    Wenn das nicht beurkundet ist, ist es ohnehin nicht wirksam (Verpflichtung zur Übereignung eines Grundstücks, § 311b BGB)

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  • Bei der beabsichtigten Veräußerung kommen wir schon in die Genehmigungssphäre. Aber auch bei bisheriger Formunwirksamkeit muß man sich Gedanken machen, da mit der Beurkundung der Auflassung und Grundbucheintragung der Mangel geheilt wäre. Die Auflassungsurkunde wäre dann auf jeden Fall genehmigungspflichtig. Mir scheint es daher sinnvoll, die Sache mit dem Betreuer zu besprechen. Da gibt es doch bestimmt noch Hintergründe.

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  • Vom Bauchgefühl her würde ich sagen, der Betreuer kann das alles ohne Genehmigung unterschreiben, wenn der Verkaufspassus nicht enthalten ist..

  • Das sehe ich auch so.

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