Nr. 3309 VV-RVG Kombiauftrag mit gütlicher Erledigung

  • Hallo Kollegen,

    ich bräuchte mal einen Denkanstoß:

    Mir werden in letzter Zeit bei den PfüBs laufend Gerichtsvollzieheraufträge vorgelegt, bei denen die gütliche Einigung nach § 802b ZPO mit der Vermögensauskunft kombiniert wird (erst § 802b ZPO und falls dies erfolglos bleibt die VA). Für diese beiden Maßnahmen werden jeweils die Gebühr Nr. 3309 VV-RVG abgerechnet. In meinem Kommentar habe ich "entdeckt", dass in diesen Fällen wohl nur einmal die Gebühr Nr. 3309 VV-RVG anfällt (so wohl auch: Hartung/Schons/Enders/Enders RVG § 18 Rn. 25-27). Was mich etwas irritiert ist, dass ich dazu keinerlei Rechtsprechung gefunden habe. Daher meine Frage: Bin ich auf dem Holzweg und es gibt tatsächlich die Gebühr doppelt? Ist die Lösung für das Problem so offensichtlich, dass sich nie ein höheres Gericht damit beschäftigt hat?

    Irgendwie stehe ich gerade auf dem Schlauch :strecker

  • Soweit der Gläubiger die gütliche Erledigung nicht ausgeschlossen hat, ist diese vorzunehmen - auch wenn der Gläubiger sie nicht beantragt hat. Eine Gebühr kann nicht anfallen, da der Antrag nicht gestellt werden muß.

  • Soweit der Gläubiger die gütliche Erledigung nicht ausgeschlossen hat, ist diese vorzunehmen - auch wenn der Gläubiger sie nicht beantragt hat. Eine Gebühr kann nicht anfallen, da der Antrag nicht gestellt werden muß.

    Das hätte ich so eigentlich auch vertreten, war mir aber nicht sicher.... Das riecht für mich insgesamt schon etwas nach Gebührenschinderei :teufel:

  • In meinem Kommentar habe ich "entdeckt", dass in diesen Fällen wohl nur einmal die Gebühr Nr. 3309 VV-RVG anfällt (so wohl auch: Hartung/Schons/Enders/Enders RVG § 18 Rn. 25-27).


    Insoweit übrigens auch Mock/N. Schneider/Volpert in AnwK-RVG, 8. Aufl. 2017, § 18 Rn. 69 mit weiteren Hinweis auf Enders, JurBüro 2012, 633, 636.

    Wird dagegen ein isolierter Antrag auf gütliche Erledigung gestellt, scheitert diese und beantragt der Gläubiger alsdann eine ZV-Maßnahme, könnte man evtl. annehmen, daß dann zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG vorliegen. Aber auch in diesem Fall meinen die vorgenannten Kommentatoren, daß nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit vorliege, der isolierte Antrag als sog. vorbereitende ZV-Handlung im Rahmen der dann nachfolgenden ZV-Maßnahme zu betrachten sei (a. A. aber: Hk-ZV/Kessel, 3. Aufl. 2016, § 788 ZPO Rn. 92c).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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