Hallo Kollegen,
ich bräuchte mal einen Denkanstoß:
Mir werden in letzter Zeit bei den PfüBs laufend Gerichtsvollzieheraufträge vorgelegt, bei denen die gütliche Einigung nach § 802b ZPO mit der Vermögensauskunft kombiniert wird (erst § 802b ZPO und falls dies erfolglos bleibt die VA). Für diese beiden Maßnahmen werden jeweils die Gebühr Nr. 3309 VV-RVG abgerechnet. In meinem Kommentar habe ich "entdeckt", dass in diesen Fällen wohl nur einmal die Gebühr Nr. 3309 VV-RVG anfällt (so wohl auch: Hartung/Schons/Enders/Enders RVG § 18 Rn. 25-27). Was mich etwas irritiert ist, dass ich dazu keinerlei Rechtsprechung gefunden habe. Daher meine Frage: Bin ich auf dem Holzweg und es gibt tatsächlich die Gebühr doppelt? Ist die Lösung für das Problem so offensichtlich, dass sich nie ein höheres Gericht damit beschäftigt hat?
Irgendwie stehe ich gerade auf dem Schlauch