Beseitigung der Wechselbezüglichkeit?

  • Hallo an Alle :)

    Ich grübele gerade über einer Nachlassakte.

    Es gibt ein handschriftliches Ehegattentestament von 1968 in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und als Erben des Längstlebenden die beiden Söhne A und B eingesetzt haben.

    Das Testament wurde 1984 nach dem Ehemann eröffnet und an die Beteiligten bekannt gegeben.

    1998 geht die Ehefrau mit Sohn A zum Notar und macht ein notarielles Testament. In der Urkunde steht: Sie hat nach eigenen Angaben keinen Erbvertrag geschlossen und kein gemeinschaftliches Testament errichtet sodass sie an der Errichtung des Testaments nicht gehindert ist.

    Dann wird Sohn B als Alleinerbe eingesetzt.

    Vermächtnisse für den mit anwesenden Sohn A werden nicht angeordnet, da dieser durch frühere Zuwendungen bereits abgefunden ist.

    Weiterhin wird von Sohn A dann noch ein Pflichtteilsverzicht für sich und seine Abkömmlinge erklärt. Der Verzicht erfolgt im Hinblick auf die Zuwendungen die Sohn A bisher erhalten hat.


    So es stellt ich mir jetzt die Frage, ob ich hier irgendwie einen Zuwendungsverzicht bzgl. des gemeinschaftlichen Testaments im Wege der Auslegung ermitteln kann.

    Rechtsprechung mit Auslegung hab ich nur mit Fällen gefunden, bei denen ein Erb - oder ein Erb- und Pflichtteilsverzicht erklärt wurde nicht wie bei mir nur ein Pflichtteilsverzicht.
    Außerdem ist es halt blöd mit der Formulierung im Testament, dass kein gemeinschaftliches Testament existiert.

    Ich freue mich auf eure Meinungen zu dem Fall.

    Viele Grüße

    Brine

  • Hätte in das EÖP als Hinweis den Standardtext

    "Bindungswirkung etc. ... fraglich, ob das Testament von 1998 gültig ist ... wird ggf. im ES-Verfahren geprüft, das nur auf Antrag durchgeführt wird ..."

    aufgenommen. Und dann ggf. den ES-Antrag abgewartet. Oder sollst Du den jetzt aufnehmen?
    Hätte so erstmal gar keine Zweifel, dass sich die Erbfolge nach dem gemeinschaftlichen Testament richtet. Und von den Beteiligten wurde bisher ja wohl auch noch nichts vorgetragen, oder?

  • Die Eröffnung ist bereits Monate her. Da hatten sich die Beteiligten nicht geäußert. Der Sohn B hat einen Grundbuchberichtigungsantrag gestellt und das Grundbuchamt fordert einen Erbschein, daher komm ich jetzt mit dem Erbscheinsantrag ins Spiel.

  • Sind im gemeinschaftlichen Testament die Abkömmlinge von Sohn A als Ersatzerben eingesetzt? Wenn ja, kommt man zu keiner Alleinerbschaft

  • Ich glaube, ich habe zu viel gegrübelt und mich verunsichern lassen...

    A macht mit B einen notariellen Erbvertrag. A setzt B als Alleinerben ein. B nimmt an. Weiteres wird nicht bestimmt.
    Nun geht A zum (anderen) Notar und setzt noch Vermächtnisse aus. Meines Erachtens geht aber auch das nicht.
    Die Vermächtnisnehmer (Vertreter) argumentieren, dass er ja keinen anderen Erben eingesetzt hat, sich an der Erbvertrag gehalten hat.
    Vermächtnisse seien da nicht schädlich. Ich hatte ein striktes NEIN im Kopf. Aber irgendwie habe ich mich nun verunsichern lassen.
    M. E. kann doch aber B darauf vertrauen, dass er den kompletten Nachlass bekommt und nicht geschmälert durch Vermächtnisse.
    So könnte man ja sonst grundsätzlich die Bindungswirkung eines Erbvertrages umgehen. Bin ich auf dem Holzweg?:gruebel:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.


  • Die Vermächtnisnehmer (Vertreter) argumentieren, dass er ja keinen anderen Erben eingesetzt hat, sich an der Erbvertrag gehalten hat.
    Vermächtnisse seien da nicht schädlich.

    In welchem Zuge argumentiert er dies? Die Frage der Wirksamkeit muss doch ggf. das Zivilgericht klären.

    Ferner sind die Vermächtnisse nach §2289 I 2 BGB unwirksam, da sie natürlich den Vertragserben beeinträchtigen.

  • Die Vermächtnisnehmer (Vertreter) argumentieren, dass er ja keinen anderen Erben eingesetzt hat, sich an der Erbvertrag gehalten hat. Vermächtnisse seien da nicht schädlich.

    In welchem Zuge argumentiert er dies? Die Frage der Wirksamkeit muss doch ggf. das Zivilgericht klären. Ferner sind die Vermächtnisse nach §2289 I 2 BGB unwirksam, da sie natürlich den Vertragserben beeinträchtigen.

    Es geht um den Antrag auf Erteilung eines Erbscheines, da die Vermächtnisse wertmäßig viel mehr ausmachen, als der restliche Nachlass. Danke noch Mal für das Beseitigen der Bäume vor dem Wald. ;):daumenrau Ich war mir ja auch sicher, aber manchmal lässt man sich -leider- trotzdem verunsichern. :oops:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

    2 Mal editiert, zuletzt von PuCo (10. März 2020 um 10:48) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Ich glaube, ich habe zu viel gegrübelt und mich verunsichern lassen...

    A macht mit B einen notariellen Erbvertrag. A setzt B als Alleinerben ein. B nimmt an. Weiteres wird nicht bestimmt.
    Nun geht A zum (anderen) Notar und setzt noch Vermächtnisse aus. Meines Erachtens geht aber auch das nicht.
    Die Vermächtnisnehmer (Vertreter) argumentieren, dass er ja keinen anderen Erben eingesetzt hat, sich an der Erbvertrag gehalten hat.
    Vermächtnisse seien da nicht schädlich. Ich hatte ein striktes NEIN im Kopf. Aber irgendwie habe ich mich nun verunsichern lassen.
    M. E. kann doch aber B darauf vertrauen, dass er den kompletten Nachlass bekommt und nicht geschmälert durch Vermächtnisse.
    So könnte man ja sonst grundsätzlich die Bindungswirkung eines Erbvertrages umgehen. Bin ich auf dem Holzweg?:gruebel:

    Du liegst natürlich völlig richtig.

  • Ich glaube, ich habe zu viel gegrübelt und mich verunsichern lassen...

    A macht mit B einen notariellen Erbvertrag. A setzt B als Alleinerben ein. B nimmt an. Weiteres wird nicht bestimmt.
    Nun geht A zum (anderen) Notar und setzt noch Vermächtnisse aus. Meines Erachtens geht aber auch das nicht.
    Die Vermächtnisnehmer (Vertreter) argumentieren, dass er ja keinen anderen Erben eingesetzt hat, sich an der Erbvertrag gehalten hat.
    Vermächtnisse seien da nicht schädlich. Ich hatte ein striktes NEIN im Kopf. Aber irgendwie habe ich mich nun verunsichern lassen.
    M. E. kann doch aber B darauf vertrauen, dass er den kompletten Nachlass bekommt und nicht geschmälert durch Vermächtnisse.
    So könnte man ja sonst grundsätzlich die Bindungswirkung eines Erbvertrages umgehen. Bin ich auf dem Holzweg?:gruebel:

    Du liegst natürlich völlig richtig.

    Dankeschön auch an Dich liebe Uschi. ;)

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!