Gegenstandswert Unterhalt

  • Hallo zusammen,

    meine Vorgängerin hatte PKH für die Unterhaltsvollstreckung beim Gerichtsvollzieher bewilligt. Nunmehr will der Rechtsanwalt die PKH-Vergütung abrechnen.
    Es wurde die Abnahme der Vermögensauskunft sowie die Pfändung von körperlichen Gegenständen beantragt.

    Nun macht der Anwalt folgenden Gegenstandswert geltend:
    Die Höhe des Unterhaltsrückstandes = 4.234 €
    Laufenden Unterhalt 241,50 € x 12 = 2.898 €
    und für die Vermögensauskunft: 2.000 €

    Nun für die Vermögensauskunft richten sich die 2.000 € ja nach § 25 Nr. 4 RVG. Insofern würde ich dem zustimmen.
    Der Gegenstandswert richtet sich ja eigentlich nach § 25 RVG und daher nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen. Also ja nach der Höhe des Unterhaltsrückstandes.
    Ich kann aber aus dem § 25 RVG nicht entnehmen, dass die Höhe sich auch nach dem laufenden Unterhalt x 12 richtet. § 51 FamGKG bezieht sich ja lediglich auf den Fall, wenn künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d ZPO gepfändet werden soll.
    Also würde ich die 2.898 € komplett streichen oder?

  • ....
    Ich kann aber aus dem § 25 RVG nicht entnehmen, dass die Höhe sich auch nach dem laufenden Unterhalt x 12 richtet. § 51 FamGKG bezieht sich ja lediglich auf den Fall, wenn künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d ZPO gepfändet werden soll.
    ....


    Woraus entnimmst du das? :gruebel:

    Im vereinfachten Unterhaltsverfahren wird der Verfahrenswert generell nach § 51 FamGKG bestimmt, also Rückstände + 12 x den aktuell geltenden Mindestunterhalt.

  • Ich entnehme das aus § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Darin steht ja, dass wenn künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Abs. 3 ZPO gepfändet wird, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG und § 9 ZPO zu bewerten. :gruebel:

    Bei mir handelt es sich ja aber lediglich um einen Vollstreckungsauftrag für den Gerichtsvollzieher und ja auch nicht um ein vereinfachtes Unterhaltsverfahren.

  • Es bleibt bei § 51 FamFG, ganz unabhängig davon, ob es ein FH- Verfahren oder ein F-Verfahren gewesen ist. Der Auftrag wird sich doch auch auf den laufenden Unterhalt bezogen haben? Nur wenn das nicht der Fall ist, könntest Du die Abrechnung zusammenstreichen.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

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