Hallo zusammen,
meine Vorgängerin hatte PKH für die Unterhaltsvollstreckung beim Gerichtsvollzieher bewilligt. Nunmehr will der Rechtsanwalt die PKH-Vergütung abrechnen.
Es wurde die Abnahme der Vermögensauskunft sowie die Pfändung von körperlichen Gegenständen beantragt.
Nun macht der Anwalt folgenden Gegenstandswert geltend:
Die Höhe des Unterhaltsrückstandes = 4.234 €
Laufenden Unterhalt 241,50 € x 12 = 2.898 €
und für die Vermögensauskunft: 2.000 €
Nun für die Vermögensauskunft richten sich die 2.000 € ja nach § 25 Nr. 4 RVG. Insofern würde ich dem zustimmen.
Der Gegenstandswert richtet sich ja eigentlich nach § 25 RVG und daher nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen. Also ja nach der Höhe des Unterhaltsrückstandes.
Ich kann aber aus dem § 25 RVG nicht entnehmen, dass die Höhe sich auch nach dem laufenden Unterhalt x 12 richtet. § 51 FamGKG bezieht sich ja lediglich auf den Fall, wenn künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d ZPO gepfändet werden soll.
Also würde ich die 2.898 € komplett streichen oder?