Datenschutzgrundverordnung - Erbenermittlung von Amts wegen

  • Hallo zusammen,

    ich komme aus Bayern und da haben wir ja noch die Erbenermittlungspflicht von Amts wegen nach Art. 37 AGGVG.

    Mein Problem: der Erblasser soll laut Angabe der Kinder ein nichteheliches Kind gehabt haben. Ich sehe aus der Akte, dass der Bezirk im Wege der Sozialhilfe nicht gedeckte Heimkosten bezahlt hat. Ich also beim Bezirk schriftlich angefragt, ob dort vielleicht Daten zu sämtlichen Kindern bereits ermittelt wurden. Anruf vom Sachbearbeiter dort: Er ist sich nicht sicher, ob er mir die Daten wegen des "neuen" Datenschutzes geben darf.
    --> was meint Ihr hierzu?

    Und gleich noch eine Frage zu diesem Themenbereich:
    Müssen wir beim Nachlassgericht aufgrund der Datenschutzgrundverordnung etwas beachten/ändern, wenn wir Anfragen "Wer wurde Erbe?" von Gläubigern und Behörden beantworten?

  • xxxxxxxx xxxxxx xxxxxxxx. xxxx xxxxx xxxxxxx xxxxxx
    xxxxxx. xxxxxx xxxxx xxx xxxxx xx xxxxxx.

    Dieser Beitrag wurde aus Datenschutzgründen unkenntlich gemacht.

    Es wird wohl immer schwachsinniger....

    Deutschland ist wirklich verrückt geworden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Nicht nur Deutschland…
    Es gibt aber auch Vorteile: wieso nicht beim Finanzamt der Verarbeitung eigener Daten oder der Weitergabe an Vollzugsbehörden wiedersprechen? :D


    Als Notar erlebe ich ca. ein Mal pro Jahr, dass ein Sohn Mitte 50 zu mir kommt um zu erfahren, ob seine 70-80-jaehrige und noch lebende Mutter bei mir testiert hatte und ob er in diesem Testament vorkommt. Solche Gespräche enden damit, dass ich dem Bürger höflich zeige, wo die Ausgangstür ist und mich bis zur Vorlage der Sterbeurkunde ebenso höflich verabschiede. Ich warte nur auf die erste Anfrage zur Verarbeitung eigener Daten in einem solchen Fall und auf die Versuche, die Datenschutzbehörde einzuschalten. :wechlach:

  • Mir hat bereits ein Kunde schriftlich die Weitergabe seiner Daten an das Finanzamt -Grunderwerbsteuerstelle- untersagt.

    Ich habe das ignoriert. Nachdem er dann doch einen Grunderwerbsteuerbescheid bekommen hatte, hat er Klage angekündigt (Schadensersatz, Höhe = angeforderte Grunderwebsteuer). Mal sehen ob daraus was wird.

    Bei der Aufsicht hat er sich beschwert, weil ich auf seinen Brief nicht reagiert und die Veräusserungsanzeige ohne weitere Anhörung an das FA geschickt habe. Bin gespannt ob die Aufsicht mich dazu anhören wird.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Mir hat bereits ein Kunde schriftlich die Weitergabe seiner Daten an das Finanzamt -Grunderwerbsteuerstelle- untersagt.

    Ich habe das ignoriert. Nachdem er dann doch einen Grunderwerbsteuerbescheid bekommen hatte, hat er Klage angekündigt (Schadensersatz, Höhe = angeforderte Grunderwebsteuer). Mal sehen ob daraus was wird.

    Bei der Aufsicht hat er sich beschwert, weil ich auf seinen Brief nicht reagiert und die Veräusserungsanzeige ohne weitere Anhörung an das FA geschickt habe. Bin gespannt ob die Aufsicht mich dazu anhören wird.


    Wie gut, dass das Grunderwerbsteuergesetz und die darin enthaltenen Verpflichtungen wohl über der DSGVO stehen...

  • Mir hat bereits ein Kunde schriftlich die Weitergabe seiner Daten an das Finanzamt -Grunderwerbsteuerstelle- untersagt.

    Ich habe das ignoriert. Nachdem er dann doch einen Grunderwerbsteuerbescheid bekommen hatte, hat er Klage angekündigt (Schadensersatz, Höhe = angeforderte Grunderwebsteuer). Mal sehen ob daraus was wird.

    Bei der Aufsicht hat er sich beschwert, weil ich auf seinen Brief nicht reagiert und die Veräusserungsanzeige ohne weitere Anhörung an das FA geschickt habe. Bin gespannt ob die Aufsicht mich dazu anhören wird.


    Wie gut, dass das Grunderwerbsteuergesetz und die darin enthaltenen Verpflichtungen wohl über der DSGVO stehen...

    Ja, so sehe ich das auch. Bleibt die Frage, ob ich ihm das hätte sagen müssen, bevor ich die VA ans Finanzamt geschickt habe. Auch hier meine ich: Nein, ich muss nicht für das Ignorieren einer querulatorischen Eingabe noch rechtliches Gehör gewähren.

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  • Zitat von z0rr0;1155248

    Wie gut, dass das Grunderwerbsteuergesetz und die darin enthaltenen Verpflichtungen wohl über der DSGVO stehen...



    Warten wir mal eine Enscheidung des EuGH dazu ab. Inzwischen bin ich mir was sowas angeht, nicht mehr sicher. Was kümmert die EU unsere Gesetze?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Die Übermittlung der Veräußerungsanzeige an das Finanzamt dürfte m. E. durch Art. 6 Abs. 1 b, 1. Alt. DSGVO zu rechtfertigen sein, wenn dem von tom beschriebenen Kunden das Grunderwerbsteuergesetz nicht reicht.

    Je mehr ich über solche Dinge lese, desto mehr bin ich überzeugt, dass viele, die (tatsächlich schon querulantorisch) irgendwelche Datenschutzrechte einfordern, sich inhaltlich nicht mit dem Datenschutzrecht befasst haben.

  • Wie gut, dass das Grunderwerbsteuergesetz und die darin enthaltenen Verpflichtungen wohl über der DSGVO stehen...

    Es ist umgekehrt: die DSGVO ist unmittelbar geltendes EU-Recht und geht nationalem Recht vor.

    Es kann aber nicht sein, dass die DSGVO als Schlupfloch missbraucht wird, um sich gesetzlichen Verpflichtungen zu entziehen. Das kann so nicht funktionieren.

  • Das ist richtig.

    Der Ansatz ist aber eben: der Notar darf die Angaben weiterleiten, weil die DSGVO das für die Vertragserfüllung zulässt.

    Ich habe 2016 eine Wohnung gekauft. Im Vertrag und der Grundschuldbestellung stand nichts wirklich zum Datenschutz. Ich möchte nicht wissen, wie das heute aussieht...

  • Das ist richtig.

    Der Ansatz ist aber eben: der Notar darf die Angaben weiterleiten, weil die DSGVO das für die Vertragserfüllung zulässt.

    Ich habe 2016 eine Wohnung gekauft. Im Vertrag und der Grundschuldbestellung stand nichts wirklich zum Datenschutz. Ich möchte nicht wissen, wie das heute aussieht...


    In notariellen Urkunden haben datenschutzrechtliche Regelungen, wie etwa ein Einverständnis in die Verarbeitung von Daten, m. E. nach auch nichts zu suchen. Es genügt, die Mandanten anderweitig über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren.

  • Steht nicht aber in den Verträgen, dass zum Vollzug des Kaufes der Nachweis der Erbringung der Grunderwerbssteuer Voraussetzung ist und deswegen das Finanzamt informiert wird. Der Käufer hat den Vertrag doch unterschrieben und somit seine Einwilligung erteilt? Da brauche ich doch keine Datenschutzbelehrung.

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  • Zum Ausgangs-Thread Sommerblume:

    Es ist die Aufgabe des Nachlassgerichts von Amts wegen zu ermitteln. Eine Aufkunftsverweigerung aufgrund vermeintlicher Datenschutzzwänge ist nicht gegeben (allgemein Art. 6 DSGVO, §§ 3, 33 BDSG). Sollte die Behörde darauf bestehen, würde ich wohl exemplarisch beschliessen wollen über die Herausgabe der zurückgehaltenen Daten! Mal sehen, ob dann der Rechtsbehelf in Erwägung gezogen wird.

    Zur zweiten Frage eine Gegenfrage: Wer ist das Nachlassgericht? Wenn Du die Antwort auf diese hast, kannst Du Dir Frage auch selbst beantworten ;)

  • Ich musste auch einmal von Amts wegen etwas ermitteln (anderer rechtlicher Hintergrund, spielt hier aber im Ergebnis keine Rolle) und habe daher bei einer Sozialbehörde Daten abgefragt. Diese hat mir die Beantwortung schriftlich aus Datenschutzgründen verweigert. Darauf habe ich mich auf § 68 SGB X berufen. Nachdem dies zunächst ignoriert wurde, habe ich die Vorschrift noch einmal wörtlich zitiert und unter Fristsetzung mit Dienstaufsichtsbeschwerde gedroht. Dann bekam ich die gewünschte Antwort.

    Noch ein paar Tipps:

    Wer noch nicht verheiratet ist: "Ich bin damit einverstanden, dass der Standesbeamte bei der Trauung meinen Namen laut ausspricht."

    "Ich bin damit einverstanden, dass bei meiner Beerdigung der Pfarrer meinen Namen vor der Trauergemeinde nennt."

    "Für den Fall, dass ich nach meinem Tod heiliggesprochen werde, bin ich damit einverstanden,dass eine Kirche, ein Krankenhaus o.ä. nach mir benannt wird"

  • Ich musste auch einmal von Amts wegen etwas ermitteln (anderer rechtlicher Hintergrund, spielt hier aber im Ergebnis keine Rolle) und habe daher bei einer Sozialbehörde Daten abgefragt. Diese hat mir die Beantwortung schriftlich aus Datenschutzgründen verweigert. Darauf habe ich mich auf § 68 SGB X berufen. Nachdem dies zunächst ignoriert wurde, habe ich die Vorschrift noch einmal wörtlich zitiert und unter Fristsetzung mit Dienstaufsichtsbeschwerde gedroht. Dann bekam ich die gewünschte Antwort.

    Na noch viel spannender wäre es doch daneben gewesen, den Vollziehungsbeamten loszuschicken, um die Herausgabe der Daten aufgrund ergangenem Beschluss anschließend zu verlangen. Neben der Dienstaufsichtsbeschwerde auf Verwaltungsebene, wäre das doch mal was auf rechtlichem Wege ;).

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