Guten Morgen, als Rechtspfleger-Frischling habe ich folgende Frage:
ich habe ein Antrag auf Erlass eines Pfüb vorliegen, bei dem der Gläubiger auch eine Anordnung nach 850v IV ZPO auf Nichtberücksichtigung eines unterhaltsberechtigten Kindes stellt. Nachweise hat er erbracht. Meine Frage lautet nur: ob das hier überhaupt geht? Würde das Gehalt gepfändet werden, wäre es unproblematisch, das wird allerdings nicht gepfändet.
Über § 850 K ZPO Abs. 4 komme ich in § 850c ZPO, so dass ich es für möglich halte. Meine eine Kollegin meinte, dass dies hier nicht greift.
Habt ihr damit Erfahrung? Herzlichen Dank!