Ich habe einen Antrag nach § 1994 BGB des Gläubigers zurückgewiesen und soll jetzt auf Antrag des RA der Erben einen Streitwert festsetzen.
Wonach richtet sich das Verfahren und welchen Wert nehme ich?
Danke
Ich habe einen Antrag nach § 1994 BGB des Gläubigers zurückgewiesen und soll jetzt auf Antrag des RA der Erben einen Streitwert festsetzen.
Wonach richtet sich das Verfahren und welchen Wert nehme ich?
Danke
kann mir keine weiterhelfen ?
Da sich aus den KV - Nummern des GNotKG nichts herleiten lässt (vgl. die hier nicht weiterführende Nr. 12412), würde ich den Beteiligten(vertretern) mitteilen, dass der Wert gemäß § 36 Abs. 1, 3 GNotKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt werden soll und - sofern keine überzeugende Gegenargumente vorgebracht werden sollten - auch entsprechend festsetzen.
Es mag dann Rechtsmittel eingelegt werden.
Da die Gerichtsgebühr nicht wertabhängig ist, kommt eine Festsetzung nach § 36 GNotKG meiner Meinung nach nicht in Betracht. Es müßte vielmehr nach § 33 RVG vorgegangen werden.
Antwort zu FED:
Stimmt! Also
Antwort zu FED: Stimmt, also dann nach § 33 RVG vorgehen!
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