Berichtigungsformulierung ausreichend?

  • Ich habe folgenden Fall:

    KV Ehemann überträgt Grundbesitz an Ehefrau. Im KV wird dem Ehemann im Falle des Verkaufs des vorgenannten Grundbesitzes ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt, wonach der Ehemann berechtigt ist, den Grundbesitz zu einem Festpreis von ... Euro zu erwerben.
    Per Zwischenverfügung habe ich dem Notar mitgeteilt, dass das Vorkaufsrecht nicht zu einem festen Kaufpreis vereinbart werden kann.
    Darauf hin kam ein mit Siegel versehenes Schreiben des Notars, dass er nunmehr folgendes ergänzt bzw. berichtigt: das dingliche Vorkaufsrecht ist einzutragen ohne einen bestimmten Geldbetrag.
    Darauf hin mitgeteilt, dass eine Berichtigungsbewilligung erforderlich ist.
    Nun bekomme ich folgendes:
    In Ausübung der mir erteilten Vollmacht berichtige ich,...... (Notariatsangestellte, Vollmacht i. Ordnung), den Eintragungsantrag wie folgt:
    Das dingliche Vorkaufsrecht soll ohne einen bestimmten Geldbetrag eingetragen werden.
    Ich bin der Auffassung, dass auch die Bewilligung des Vorkaufsrechts abgeändert werden muss — bin mir aber nicht sicher, ob diese „Berichtigung“ so weit ausgelegt werden kann:gruebel:

  • Falls die Erklärung der Notariatsangestellten notariell beglaubigt ist (und die ihr erteilte Vollmacht zur Abgabe ergänzender Bewilligungen ausreicht) würde ich davon ausgehen wollen, dass sich diese Erklärung nicht nur auf den Eintragungsantrag, sondern auch auf die Bewilligung, die mit dem Antrag deckungsgleich sein muss, bezieht. Dies deshalb, weil die Eintragungsbewilligung auch in die Form eines Eintragungsantrags gekleidet werden kann und eine solche Verbindung von Antrag und Bewilligung regelmäßig anzunehmen ist, wenn in einer der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO entsprechenden Urkunde nur der Antrag (des Eigentümers), zu Lasten seines Grundstücks ein Recht im Grundbuch einzutragen, zum äußeren Ausdruck gelangt (Zitat nach OLG Frankfurt (20. ZS), Beschluss vom 26. 11. 1979, 20 W 724/79 = Rpfleger 1980, 63 = OLGZ 1980, 100).

    Hätte der Notar lediglich den Antrag berichtigen wollen, hätte die Klarstellung des von ihm gestellten Antrags in der Form einer gesiegelten Eigenerklärung ausgereicht.

    Im Übrigen kann auch ein preislimitiertes dingliches Vorkaufsrecht ohne diese Limitierung Bestand haben, wenn im Wege der Auslegung davon auszugehen ist, dass auch ein zulässiges nicht preislimitiertes dingliches Vorkaufsrecht von der Einigung der Vertragsparteien umfasst ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Mai 2017 – 20 W 57/17= FGPrax 2017, 202 ff. = MittBayNot 2018, 149 ff. mit zustimmender Anm. Böhringer (Zitat nach juris: „Er hält fest, dass bei Kenntnis der Unzulässigkeit der Preislimitierung die Parteien regelmäßig die Eintragung eines Vorkaufsrechts mit gesetzlichem Inhalt gewollt hätten“).

    Nur so interessehalber: Wären denn auch die Voraussetzungen für eine Vormerkung zur Sicherung eines schuldrechtlichen (preislimitierten) Vorkaufsrechts gegeben gewesen, d. h. beschränkt sich das VR auf einen Verkaufsfall ? (s. OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 25.09.2012, 3 Wx 31/12, Rz. 37
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20120925.html

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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