Mich würde allgemein interessieren, ob eine durch eine der Parteien eingerichtete Auskunftssperre durch das Familiengericht zu beachten ist und ggf. auf welcher gesetzlichen Grundlage.
Die Frage erfolgt vor dem Hintergrund eines Antrages auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren.
Das Jugendamt als Beistand des Kindes teilte mit, dass die Kindesmutter beim Jugendamt eine Auskunftssperre hinterlegt habe. Für diese Angabe wurde weder ein Nachweis mitgeliefert, noch eine Begründung der Einrichtung dieser Sperre. Der Beistand teilte lediglich mit, dass die Anschrift des Kindes bzw. der Mutter dem Antragsgegner nicht mitgeteilt werden sollen.
Wie geht ihr mit derartigen Ansinnen um?