Auskunftssperre durch Familiengericht zu beachten?

  • Mich würde allgemein interessieren, ob eine durch eine der Parteien eingerichtete Auskunftssperre durch das Familiengericht zu beachten ist und ggf. auf welcher gesetzlichen Grundlage.

    Die Frage erfolgt vor dem Hintergrund eines Antrages auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren.

    Das Jugendamt als Beistand des Kindes teilte mit, dass die Kindesmutter beim Jugendamt eine Auskunftssperre hinterlegt habe. Für diese Angabe wurde weder ein Nachweis mitgeliefert, noch eine Begründung der Einrichtung dieser Sperre. Der Beistand teilte lediglich mit, dass die Anschrift des Kindes bzw. der Mutter dem Antragsgegner nicht mitgeteilt werden sollen.

    Wie geht ihr mit derartigen Ansinnen um? :gruebel:

  • Es hilft dir vermutlich nicht weiter, aber ich habe nur zwei Akten, bei denen eine Auskunftssperre besteht. An diese halten wir uns auch.

    D.h. bei Schreiben, welche auch die gegnerische Seite erhält, steht die Anschrift des Mündels/Vormundes nicht im Adressfeld. Das Adressfeld bleibt leer und das eigentliche Anschreiben ist quasi eine leere Seite, auf der lediglich die Anschrift steht.

    Vorliegend sind die Gründe jedoch bekannt und auch ohne den geringsten Zweifel nachvollziehbar und die Auskunftssperre zwingend notwendig.

    Ob diese Auskunftssperre auch beispielsweise beim EMA besteht weiß ich aber nicht. Ist mir in den speziellen Fällen aber auch egal.

    Die Akten bekommen einen auffälligen Kleber auf den Aktendeckel, damit gleich jeder Bescheid weiß.

  • Mal wieder ein neues Problem im Zusammenhang mit einer Auskunftssperre:

    vorliegend Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren

    Das Jugendamt als Beistand des Kindes teilte im Zusammenhang mit dem gestellten Antrag mit, dass der Antragsgegner eine Auskunftssperre nach § 51 BMG hinterlegt habe. Ein entsprechender Ausdruck des Melderegisters wurde beigefügt. Dieser enthält auch die aktuelle Anschrift des Antragsgegners. Die Anhörung zum Antrag ist also kein Problem.

    Jedoch stellt sich die Frage, wie ein etwaiger Festsetzungsbeschluss aussehen sollte/müsste. Im Rubrum keine Anschrift des Agg. aufnehmen, sondern nur Name und Geburtsdatum? :gruebel:

    Ist dann ggf. natürlich die Frage, ob eine Zwangsvollstreckung damit möglich sein wird. Im Rahmen eines entsprechenden Antrages müssten ja auch Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit bzw. der Identität zwischen Antragsgegner im FH-Beschluss und dem in Anspruch genommenen Schuldner erfolgen.

    Über Meinungen würde ich mich freuen. Hattet ihr schon solche Fälle?

  • So was ähnliches kommt bei uns regelmäßig vor:

    Ich nehme oft Gewaltschutzanträge wegen Stalking auf. Bei den Fällen, in denen der Täter noch nicht weiß, wo das Opfer wohnt, kommt dessen Adresse auch nicht in mein Protokoll sondern auf ein separates Blatt mit dem fett gedruckten Hinweis, dass dieses Dokument nicht an die Gegenseite bekannt gegeben werden soll. Meine diversen Richter haben die eAs so erlassen und die Gerichtsvollzieher haben sie zugestellt.

  • So was ähnliches kommt bei uns regelmäßig vor:

    Ich nehme oft Gewaltschutzanträge wegen Stalking auf. Bei den Fällen, in denen der Täter noch nicht weiß, wo das Opfer wohnt, kommt dessen Adresse auch nicht in mein Protokoll sondern auf ein separates Blatt mit dem fett gedruckten Hinweis, dass dieses Dokument nicht an die Gegenseite bekannt gegeben werden soll. Meine diversen Richter haben die eAs so erlassen und die Gerichtsvollzieher haben sie zugestellt.

    Sicher, diese Fälle sind mir auch bekannt.

    Meine Konstellation ist jedoch mit der geschilderten Problematik in Gewaltschutzsachen nicht vergleichbar, insbesondere weil bei mir der Antragsgegner eine Auskunftssperre nach § 51 BMG hat hinterlegen lassen.

  • Da dem Antragsteller die Anschrift aber von der Meldebehörde mitgeteilt wurde, hätte ich keine Probleme, diese auch im Rubrum aufzunehmen.
    Außer dem Ast. und Vollstreckungsorganen wird der Beschluss ja nicht zur Kenntnis gelangen.

  • Da dem Antragsteller die Anschrift aber von der Meldebehörde mitgeteilt wurde, hätte ich keine Probleme, diese auch im Rubrum aufzunehmen.
    Außer dem Ast. und Vollstreckungsorganen wird der Beschluss ja nicht zur Kenntnis gelangen.

    Ob der Antragstellerin die Anschrift des Antragsgegners bekannt ist, kann ich dem Antrag nicht entnehmen.

    Die Einholung einer Auskunft bei der Meldebehörde erfolgte durch das Jugendamt als Beistand. Ob deren Ergebnis der Kindesmutter mitgeteilt wurde, weiß ich nicht.

  • Antragsteller ist doch sicherlich das Kind, vertreten durch den Beistand. Was soll dann die Mutter damit zu tun haben? Sie ist keine Beteiligte in diesem Verfahren, wenn ich das richtig verstanden habe.

    (Ganz unabhängig von der Konstellation haben Kind und betreuender Elternteil ein Akteneinsichtsrecht in der Beistandschaft und dürfen jegliche Information erhalten, die im Zusammenhang mit der Aufgabe des Beistandes stehen.)

  • Antragsteller ist doch sicherlich das Kind, vertreten durch den Beistand. Was soll dann die Mutter damit zu tun haben? Sie ist keine Beteiligte in diesem Verfahren, wenn ich das richtig verstanden habe.

    (Ganz unabhängig von der Konstellation haben Kind und betreuender Elternteil ein Akteneinsichtsrecht in der Beistandschaft und dürfen jegliche Information erhalten, die im Zusammenhang mit der Aufgabe des Beistandes stehen.)

    Das halte ich für bedenklich. Auch das Jugendamt sollte sich an Auskunftssperren halten. Wenn der Agg (aus welchem Grund auch immer) nicht möchte, dass die Antragstellerin/Kindsmutter seine Adresse erfährt, sollte auch das Jugendamt dies respektieren und die Akte vor Einsichtnahme entsprechend schwärzen/aussortieren!

    Antragsteller kann im Übrigen auch die Mutter sein. Und selbst wenn sie es nicht ist, ist sie immer noch die gesetzliche Vertreterin des Kindes.


    Zur eigentlichen Frage: Bei Vorliegen einer Auskunftssperre wird eben die Adresse der entsprechenden Partei nicht im Rubrum aufgeführt. Egal, ob Ast oder Agg. An sich sehe ich da kein Problem, solange ich als Gericht eine Adresse habe, unter der ich an den Agg zustellen kann.

  • Antragsteller ist doch sicherlich das Kind, vertreten durch den Beistand. Was soll dann die Mutter damit zu tun haben? Sie ist keine Beteiligte in diesem Verfahren, wenn ich das richtig verstanden habe.

    (Ganz unabhängig von der Konstellation haben Kind und betreuender Elternteil ein Akteneinsichtsrecht in der Beistandschaft und dürfen jegliche Information erhalten, die im Zusammenhang mit der Aufgabe des Beistandes stehen.)

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    Zur eigentlichen Frage: Bei Vorliegen einer Auskunftssperre wird eben die Adresse der entsprechenden Partei nicht im Rubrum aufgeführt. Egal, ob Ast oder Agg. An sich sehe ich da kein Problem, solange ich als Gericht eine Adresse habe, unter der ich an den Agg zustellen kann.


    Für das Familiengericht besteht kein Problem, richtig.

    Allerdings stellt sich die Frage, ob zu Gunsten des Kindes dann aus dem Festsetzungsbeschluss vollstreckt werden kann.

    Dazu müssten der Beistand oder die Mutter (falls sie nicht mehr mit dem JA zusammenarbeitet) gegenüber dem Vollstreckungsorgan nachweisen, dass der Antragsgegner Thomas Müller (Name ausgedacht) im Beschluss (ohne Anschrift) und der im Vollstreckungsauftrag oder Pfüb-Antrag als Schuldner angegebene Thomas Müller, wohnhaft Straße..., 00000 Musterstadt dieselbe Person sind. Das könnte natürlich schwierig bis unmöglich werden, auch hinsichtlich der Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit für die Vollstreckung.

  • Deshalb würde ich die Anschrift mit reinnehmen. Über das Geburtsdatum könnte man zu Identifizierungszwecken auch nachdenken.

    Ob eine Person mit einer Auskünftssperre nicht "möchte", dass bestimmte Personen die Anschrift nicht erlangen, ist hetzlich egal.
    Die Auskunftssperre verhindert nicht die Herausgabe der Anschrift durch die Meldebehörde an Gl., die eine Anspruch gerichtlich feststellen und später vollstrecken wollen/müssen.

    In diesen Fall wird die Meldebehörde dem Jugendamt auch (ggfls, nach Anhörung des Betroffenen) die Anschrift mitgeteilt haben, in dem dortigen Verwaltungsverfahren, in eigener Zuständigkeit also abgewogen haben, ob die Gründe der Sperre der Weitergabe der Anschrift entgegen stehen.

  • Das halte ich für bedenklich. Auch das Jugendamt sollte sich an Auskunftssperren halten. Wenn der Agg (aus welchem Grund auch immer) nicht möchte, dass die Antragstellerin/Kindsmutter seine Adresse erfährt, sollte auch das Jugendamt dies respektieren und die Akte vor Einsichtnahme entsprechend schwärzen/aussortieren!

    Das Jugendamt hat verschiedene Aufgabenbereiche und teilweise gelten spezielle Datenschutzvorschriften. So allgemein kann man das deshalb nicht darstellen. Ich bezog mich ausschließlich auf die Beistandschaft. In einer Beistandschaft wird das Kind hinsichtlich des Unterhaltes vom Beistand vertreten, es hat deshalb ein Akteneinsichtsrecht nach § 810 BGB. Da besteht kein Ermessensspielraum. Selbst im Zusammenhang mit der Unterhaltsforderung stehende und eingereichte medizinische Gutachten dürften eingesehen werden.

    Antragsteller kann im Übrigen auch die Mutter sein. Und selbst wenn sie es nicht ist, ist sie immer noch die gesetzliche Vertreterin des Kindes.

    Natürlich kann sie das. Sie ist es im beschriebenen Fall aber nicht. und sie vertritt bei einer Beistandschaft auch nicht das Kind in Unterhaltssachen.

    Ich würde daher zur Auffassung kommen, dass die Anschrift trotz dem Sperrvermerk im Melderegister in einem gerichtlichen Beschluss aufgenommen werden muss. Der Sperrvermerk sperrt ja nur die Auskunft aus dem Melderegister und nicht die generelle Nutzung einer bekannten Anschrift.

    In diesem Zusammenhang ist vielleicht eine Entscheidung des OLG Hamm ganz interessant, die besagt: "Leitet sich der materiell-rechtliche Auskunftsanspruch aus einer zivilrechtlichen Generalklausel her, ist stets zu prüfen, ob die begehrte Auskunft in den unantastbaren Bereich des Persönlichkeitsrechts fällt und ob dem Anspruch Grundrechte des in Anspruch genommenen Antragsgegners entgegenstehen."

    ...diese Frage hatte man im Fall mit der Anwendung des § 242 BGB für eine Person bejaht, die die Abstammung zu einem Kind klären wollte und die Adresse noch nicht mal kannte. Ich würde in einem Fall zum Unterhalt, der immer auch dem Grundsatz des § 242 BGB unterliegt und in jenem dem Gläubiger die Adresse des Schuldners sogar schon bekannt ist, genauso bejahen.

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