Feststellungskostenpauschale zusätzlich neben Mindestvergütung

  • Im Vergütungsantrag wird neben der Mindestvergütung von 800,-Euro der hälftige Feststellungskostenbeitrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV geltend gemacht. Der Schuldner hat Stundung.
    Ich hab da Bauchschmerzen... tu mir aber mit der Argumentation schwer. Wie seht ihr das?

  • Im Vergütungsantrag wird neben der Mindestvergütung von 800,-Euro der hälftige Feststellungskostenbeitrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV geltend gemacht.

    Was ist denn das für ein Quark?

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Mindestvergütung und Regelvergütung sind getrennt zu betrachten:

    Entweder ich komme mit meiner Masse unter Einbeziehung der hälftigen Festsetzungskosten auf insgesamt über 800,00 € bei der Vergütung, dann darf ich das ansetzen, oder nicht, dann bleibt es bei 800 €.

    z.B. Masse 1.900 € --> Regelvergütung 760 €, zuzüglich halbe Feststellungskosten (angenommen mit 30 €): 790,00 € Regelvergütung -->Mindestvergütung 800,00 € anzusetzen

    z.B. Masse 1.900 € --> Regelvergütung 760 €, zuzüglich halbe Feststellungskosten (angenommen mit 80 €): 840,00 € Regelvergütung --> Regelvergütung.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Netter Versuch.

    Also entweder Staffelvergütung mit einer Erhöhung durch die Verwertung des Absonderungsguts durch den den Verwalter oder aber Mindestvergütung. Eine Kombination beider Systeme im Wege der Rosinenpickerei wird nicht möglich sein.

    Wenigstens zum Treuhänder hat der BGH einer Mischform eine Absage erteilt, vergl. Beschluss vom 16.12.2010, IX ZB 261/09.

    Und da die Staatskasse aufzukommen hat, richtet sich die Vergütung gegen diese nach § 2 II InsVV, auch wenn § 2 I InsVV i.V.m. § 1 II Nr. 1 InsO u.U. höher ausfallen würde, BGH vom 07.02.2013, IX ZB 245/11

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Genauso sehe ich das auch, Quark und Rosinenpickerei. Der Insolvenzverwalter argumentiert, dass § 1 Abs. 2 Nr. 1 "auf den Mehrbetrag der Vergütung im Wortlaut abstellt. § 2 Abs. 2 InsVV definiert den Mindestbetrag der Vergütung und § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV deckelt nur die Erhöhung. Dass es um zwei verschiedene Begriffe der Vergütung geht, ergibt sich weder aus der Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes". - Für mich eben schon der Sinn des Gesetzes...
    Danke für die Entscheidungen, La Flor de Cano! Die erste kannte ich noch nicht. Beide zusammen schauen gut aus!

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