Monierung Vollstreckungsauftrag

  • Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

    über die Suchfunktion habe ich nichts gefunden, daher folgende Frage:

    Es ergeht ein Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher bzgl. Einziehung Wertersatz und Kosten des Verfahrens.

    Gerichtsvollzieher reicht den Auftrag mit dem Hinweis zurück, dass die Formulierung, die Ansprüche seien "vollstreckbar" nicht ausreicht. Es müsse bescheinigt werden, dass die Ansprüche "fällig und vollstreckbar" seien. Insoweit sei § 5 JBeitrG nicht erfüllt und der Vollstreckungsauftrag müsse entsprechend ergänzt werden.
    Auf entsprechenden Hinweis meinerseits, dass die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit in der vorliegenden Form für ausreichend erachtet wird, wurde der Auftrag unerledigt zurückgesandt.

    Für mich ist nicht nachvollziehbar, wieso die Bescheinigung, dass der Anspruch vollstreckbar ist, nicht genügen soll. Dass der Anspruch vollstreckbar ist, beinhaltet doch auch, dass er fällig ist oder hab ich da einen Knoten im Kopf? :gruebel:

    Vielleicht kann mir ja jemand auf die Sprünge helfen. :oops:

  • In NRW gibt es das amtliche Formular StrKost2 Vollstreckungsauftrag gemäß der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO)

    für den Vollstreckungsauftrag. Dort ist vor einiger Zeit ein Ankreuzkästchen mit dem Text "Die Forderung ist vollstreckbar" hinzugefügt worden.
    Neben den beizutreibenden Beträgen ist in einem Rahmen der folgende Text enthalten:

    "Wegen der nebenstehend bezeichneten fälligen Beträge und der durch die Vollstreckung entstehenden
    Kosten wird gegen die Vollstreckungsschuldnerin bzw. den Vollstreckungsschuldner die Zwangsvollstreckung
    in bewegliche körperliche Sachen nach den Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes und der EBAO
    angeordnet und die zuständige Vollstreckungsbeamtin bzw. der zuständige Vollstreckungsbeamte mit der
    Ausführung des Auftrags beauftragt.
    Die Vollstreckungsbeamtin bzw. der Vollstreckungsbeamte ist befugt, die geschuldeten Beträge gegen
    Quittung anzunehmen."

    Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass amtliche Formulare allen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Allerdings habe ich in der aktuellen Version des Vollstreckungsauftrags festgestellt, dass dort noch "Wertersatzgelder" und nicht Einziehung berücksichtigt ist.

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