Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
über die Suchfunktion habe ich nichts gefunden, daher folgende Frage:
Es ergeht ein Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher bzgl. Einziehung Wertersatz und Kosten des Verfahrens.
Gerichtsvollzieher reicht den Auftrag mit dem Hinweis zurück, dass die Formulierung, die Ansprüche seien "vollstreckbar" nicht ausreicht. Es müsse bescheinigt werden, dass die Ansprüche "fällig und vollstreckbar" seien. Insoweit sei § 5 JBeitrG nicht erfüllt und der Vollstreckungsauftrag müsse entsprechend ergänzt werden.
Auf entsprechenden Hinweis meinerseits, dass die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit in der vorliegenden Form für ausreichend erachtet wird, wurde der Auftrag unerledigt zurückgesandt.
Für mich ist nicht nachvollziehbar, wieso die Bescheinigung, dass der Anspruch vollstreckbar ist, nicht genügen soll. Dass der Anspruch vollstreckbar ist, beinhaltet doch auch, dass er fällig ist oder hab ich da einen Knoten im Kopf?
Vielleicht kann mir ja jemand auf die Sprünge helfen.