Guten Morgen,
Ich habe einen KFB gegen einen Bekl. (Jurist. Person) im Ausland erlassen, der durch seinen BV in Deutschland vertreten wurde.
Den KFA habe ich nur formlos übersandt (an den BV). Der KFB wurde ordnungsgemäß an den BV zugestellt, es ging kein Rechtsmittel ein.
Nun beantragt der KV die Erteilung einer Bestätigung als europ. VT.
Das verfahrenseinleitende Schriftstück wurde ja nun aber nur formlos übersandt.
Jetzt frage ich mich gerade, wie ich die Kuh vom Eis bekomme - ist das ein Fall der Heilung nach Art. 18 Abs. 2? Allerdings hat sich der Schuldner ja nicht gemeldet und Passivität reicht nicht aus.