§ 85a III und 114a ZVG

  • Hallo,
    ich habe folgendes Problem.
    Verfahren bzgl. eines Grundstückes gegen zwei Schuldner (Eigentümer zu je 1/2).
    Das Verfahren wird betrieben von Gläubiger A wegen eines dinglichen Anspruchs aus dem Recht III/1 i.H.v. 90.000,--EUR nebst Zinsen.
    Weiter von Gläubiger B in einen 1/2 Anteil wegen eines dinglichen Anspruchs aus dem Recht III/9 i.H.v. 40.000,--EUR und persönlich wegen 1.000,--EUR.
    Außerdem von Gläubiger C wegen eines dinglichen und persönlichen Anspruchs aus dem Recht III/4 i.H.v. 50.000,--EUR nebst Zinsen.
    Gläubiger A befürchtet nun, dass Gl. C ein Gebot unter 5/10 abgibt.
    Wert des Grundstücks 250.000,--EUR, 7/10 somit bei 175.000,--EUR.
    Was muss ich nun bei der Berechnung nach 85a III, 114a ZVG beachten, welchen Betrag?
    Die dem Recht III/4 vorgehenden Rechte erlöschen ja, da der erstrangige Gläubiger betreibt. Ist das auch für die Berechnung hier so?
    Wie genau berechne ich das jetzt, wenn Gl. C ein Gebot unter 125.000,--EUR abgibt?
    Bin für jede Hilfe dankbar!

    hermine

  • Der § 85 a Abs. 3 ZVG sagt, dass der Absatz 1 nicht anwendbar ist, wenn das Meistgebot + der Betrag mit dem der Gläubiger der mitbietet ausfällt, mehr als die Hälfte des Grundstückswertes beträgt.

    Hier ist es so, dass alle Rechte erlöschen. Somit ist das Meistgebot zu beachten - bspw. 100.000 EUR. Da ja der Gläubiger III/4 mit seinem gesamten Betrag ausfällt, werden jetzt die 50.000 EUR dazugerechnet. Und die 150.000 EUR sind dann über 5/10.

    Meintest du das mit der Frage?

    Einmal editiert, zuletzt von Plauter (7. November 2018 um 14:36)

  • Der § 114a ZVG spielt hier m.E. keine Rolle. Das ist ja "nur" eine Befriedigungsfiktion im Falle des Zuschlages, die von uns nicht zu beachten ist.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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