Wirksamkeit Ausschlagung Schweiz

  • Hallo,

    es ist mir echt unangenehm, aber ich muss mich als absolut Unwissende outen. Da merke ich, dass mir totale Grundlagen fehlen..

    Der Verstorbene war zuletzt in der Schweiz wohnhaft und hatte auch dort seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt.
    Die Testamentserben haben in der Schweiz die Erbschaft ausgeschlagen.
    Normalerweise müssten wir die Ausschlagung, wenn Sie der erforderlichen Form nach schweizerischem Recht entsprochen hat (Art. 28 EuErbvo) und die dortigen materiellen Voraussetzungen eingehalten sind (wegen Art. 21 EuErbVo) als wirksam anerkennen, oder?
    Wie kann der Nachweis geführt werden, dass die Ausschlagung nach dortigem Recht wirksam war?

  • Inwiefern hast du mit dem Fall zu tun? Ich erkenne erstmal keine Zuständigkeit in Deutschland

    Bei uns war ein Testament verwahrt. Der Kostenbeamte hat die Eröffnungsgebühr erhoben. Nun wird Erinnerung eingelegt, mit der Begründung, dass die Erbschaft wirksam ausgeschlagen wurde und mangels Erbenstellung keine Verpflichtung zur Zahlung der Kosten besteht.

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