vorzeitiger Erbausgleich

  • Ich habe hier einen etwas verzwickten Fall und hätte gern mal ein paar Meinungen von euch:
    Erblasser hat1976 seinem 19 jährigen Neki ein Vertragsangebot gemacht: ...,dass er seinem Kind gem. § 1934d BGB einen vorzeitigen Erbausgleich in Geld zur Abgeltung aller erbrechtlichen Ansprüche zahlen wolle.
    Der Erblasser schließt dann ein paar Tage später vor einem Notar mit dem Neki folgende Vereinbarung(beide anwesend) : ... Das Vertragsangebot nehme ich an mit der Maßgabe, dass der an mich zu zahlende Betrag auf x erhöht wird. Der Vater erklärt, dass er mit der Erhöhung des Betrages auf x einverstanden ist. Die Zahlung des Betrages erfolgt sofort. Neki bestätigt hierdurch den Empfang der Zahlung. Danach sind alle unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche abgegolten.

    Nun habe ich einen Erbscheinsantrag der ehelichen Kinder. Nach Mitteilung, dass ein vorzeitiger Erbausgleich erst ab 21 möglich gewesen wäre, sehen diese darin einen Erbverzicht.
    Das Neki hat sich nicht gemeldet.

    Nach meiner Recherche kann eine Umdeutung in einen Erbverzicht erfolgen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen. Würde euch die Abgeltung der erbrechtlichen Ansprüche als Anhaltspunkt ausreichen?

    Danke

  • Schwieriger Fall...denn einen nach h. M. unwirksamen Ausgleichsvertrag in einen Verzicht umzudeuten, ist nicht so ohne besondere Anhaltspunkte möglich. Alleine, dass die erbrechtlichen Anspüche beseitigt werden sollten, ist bei ausdrücklicher Bezugnahme auf § 1934d BGB a.F. wohl nicht ausreichend.

    Vgl. Oberlandesgericht Hamm v. 17.10.2003, 15 W 78/03

    https://www.jusmeum.de/urteil/olg_ham…e12a1b79c17d7a3

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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