Auflassungsvormerkung ohne anschl. Eigentumsumschreibung, Änderung d Rechtsauffassung

  • Hallo zusammen,


    ichhabe folgendes Problem:


    der Fall ist relativ kompliziertich versuche einfach mal die kurze Fassung ohne großen inhaltlichen Vortrag:


    • Vor einiger Zeit wurdedie AV für den Käufer in dasGrundbuch eingetragen (Dies wurde damals schonzwischen Rechtspfleger und Notar bzw. RA der Beteiligen diskutiert – dennoch wurdesodann der Auffassung des Notars/RA gefolgt und eingetragen).


    • Nun haben sich neue Erkenntnisse(durch eine Entscheidung des OLG in dem Nachlassverfahren) ergeben, weswegenman anderer Meinung ist und demnach die nun anstehende Eigentumsumschreibungnicht vollziehen würde.

    Meine Frage ist:


    1. Wie verhält sich dasrechtlich? Kann ich die EW nun zurückweisen (wenn die bestimmten Erklärungenetc. nicht vorgelegt werden), obwohl man bei gleicher Sachlage die AVeingetragen hat?


    1. Falls ja, wer kommt fürdie Löschungskosten der AV auf?

    Ich bitte euch mir zuhelfen, da mir der Fall die Haare von dem Kopf frisst.

    Danke und lieben Gruß

  • Zu 1.
    Man kann. Die Vormerkung sichert zwar den Rang, aber doch nur, wenn die Umschreibung auch vorgenommen wird. Neue Erkenntnisse können schon eine neue Beurteilung zulassen. Ggf. mag das OLG Dich dann im Rechtsmittelverfahren belehren. Meine Meinung ohne tiefschürfend nachgelesen zu haben.

    Zum zweiten 1.;)
    Der Kostenschuldner natürlich (der sich aus Urkunde und Antragstellung ergibt). Die Löschung könnte ja nur auf Bewilligung und Antrag hin erfolgen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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