Hallo zusammen,
ichhabe folgendes Problem:
der Fall ist relativ kompliziertich versuche einfach mal die kurze Fassung ohne großen inhaltlichen Vortrag:
- Vor einiger Zeit wurdedie AV für den Käufer in dasGrundbuch eingetragen (Dies wurde damals schonzwischen Rechtspfleger und Notar bzw. RA der Beteiligen diskutiert – dennoch wurdesodann der Auffassung des Notars/RA gefolgt und eingetragen).
- Nun haben sich neue Erkenntnisse(durch eine Entscheidung des OLG in dem Nachlassverfahren) ergeben, weswegenman anderer Meinung ist und demnach die nun anstehende Eigentumsumschreibungnicht vollziehen würde.
Meine Frage ist:
- Wie verhält sich dasrechtlich? Kann ich die EW nun zurückweisen (wenn die bestimmten Erklärungenetc. nicht vorgelegt werden), obwohl man bei gleicher Sachlage die AVeingetragen hat?
- Falls ja, wer kommt fürdie Löschungskosten der AV auf?
Ich bitte euch mir zuhelfen, da mir der Fall die Haare von dem Kopf frisst.
Danke und lieben Gruß