Notwendige Teilung § 7 GBO bei Zwasihyp; Vermerk Enteignungsverfahren

  • Das Finanzamt beantragt die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. auf Flst. 111, das zusammen mit Flst. 112 unter der BV-Nr. 1 im Grundbuch eingetragen ist.

    1) Ist dies ein Fall von § 7 GBO? Die beiden Flst. wären dann je unter eigener BV-Nr. als selbständige Grundstücke zu buchen und die Zwasihyp könnte zu Lasten des Grundstücks Flst. 111 eingetragen werden. Oder muss das Finanzamt den Antrag dahingehend ändern, dass die Zwasihyp auf der gesamten BV-Nr. eingetragen werden soll?

    2) Für den Fall einer notwendigen Teilung nach § 7 GBO: Es ist bereits eine Zwangssicherungshypothek auf BV-Nr. 1 eingetragen. Im Falle einer Teilung nach § 7 GBO wird diese zur Gesamthypothek. Geht das überhaupt?

    3) In Abteilung II ist zulasten der BV-Nr. 1 ein Vermerk eingetragen, das das Enteignungsverfahren eigeleitet wurde. Steht dieser Vermerk der Eintragung er Zwangssicherungshypothek im Wege oder ist hier irgendetwas zu beachten?

  • Die Teilung des Grundstücks setzt eine entsprechende Erklärung des Eigentümers voraus. Bei der notwendigen Teilung ist sie Teil der rechtsgeschäftlichen Bestellung. Zur Zwangshypothek gibt der Eigentümer dagegen keine Erklärung ab und der Zahlungstitel ersetzt sie auch nicht. Die Hypothek ist daher als Belastung des gesamten Grundstücks zu beantragen. Eine Genehmigung wegen des Enteignungsverfahrens ist nicht erforderlich (§§ 109, 51 BauGB; Schöner/Stöber 3863 [nur bei Vollstreckung aufgrund persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung]; AG Eschweiler Rpfleger 1978, 187).

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