Das Finanzamt beantragt die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. auf Flst. 111, das zusammen mit Flst. 112 unter der BV-Nr. 1 im Grundbuch eingetragen ist.
1) Ist dies ein Fall von § 7 GBO? Die beiden Flst. wären dann je unter eigener BV-Nr. als selbständige Grundstücke zu buchen und die Zwasihyp könnte zu Lasten des Grundstücks Flst. 111 eingetragen werden. Oder muss das Finanzamt den Antrag dahingehend ändern, dass die Zwasihyp auf der gesamten BV-Nr. eingetragen werden soll?
2) Für den Fall einer notwendigen Teilung nach § 7 GBO: Es ist bereits eine Zwangssicherungshypothek auf BV-Nr. 1 eingetragen. Im Falle einer Teilung nach § 7 GBO wird diese zur Gesamthypothek. Geht das überhaupt?
3) In Abteilung II ist zulasten der BV-Nr. 1 ein Vermerk eingetragen, das das Enteignungsverfahren eigeleitet wurde. Steht dieser Vermerk der Eintragung er Zwangssicherungshypothek im Wege oder ist hier irgendetwas zu beachten?