Maklervertrag genehmigungspflichtig??

  • Guten Morgen!

    Mir liegt folgender Fall vor:
    Mein Betreuter möchte ein Grundstück verkaufen. Der Betreuer hat zu diesem Zweck einen Maklervertrag abgeschlossen, in der sich der Betreuer u.a. zur Zahlung einer Verkäuferprovision durch den Betreuten verpflichtet. Neben der gängigen Käuferprovision soll hier also auch einen prozentual am Kaufpreis zu bemessener Betrag vom Verkäufer an den Makler gehen.

    Der Maklervertrag wurde mir erst nach Abschluss und Genehmigung des GrundstücksKV bekannt. Ich habe diesen hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung der Verkäuferprovision als Rechtsgeschäft nach §§ 1908i, 1812 II, I BGB eingestuft, die Genehmigung versagt und entsprechend die Zahlung der Provision untersagt.
    Die Gegenseite (Sparkasse) lässt mitteilen, dass es sich bei der Verpflichtung zur Zahlung einer Verkäuferprovision, nicht um eine Verpflichtung zur Verfügung im Sinne von § 1812 BGB handeln würde, da Verfügungen z.B. über Bargeld nicht hierrunter fallen würden. Der Betreute verpflichtet sich lediglich zur Zahlung des Maklerlohns. Und hierbei handelt es sich nicht um eine unter diese Regelung fallende Verfügung. Der Maklervertrag wäre daher ohne die betreuungsgerichtliche Genehmigung wirksam und die Provision (immerhin etwa 25.000 €) zu zahlen.

    Nichts was mich zufrieden stellen würde...

    Hat jemand Erfahrungswerte mit der Thematik??

    Frohes Schaffen und Danke!

  • Der Fall dürfte auf der gleichen Linie liegen wie folgende Entscheidung:

    Der Abschluss eines Vertrags, durch den ein Betreuer den Betreuten zur Vergütung
    von Dienstleistungen verpflichtet (§ 611 Abs. 1 BGB), bedarf keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB.
    BGH, Urteil vom 5. November 2009 - III ZR 6/09

    Aus den Gründen:
    Unter einer Verfügung versteht man ein Rechtsgeschäft, durch das
    der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen
    Dritten überträgt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es
    sonstwie in seinem Inhalt ändert (vgl. nur BGHZ 1, 294, 304; 75, 221, 226; 101,
    24, 26). Der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags, durch den für die Beteiligten obligatorische Rechte und Pflichten begründet werden, fällt hierunter nicht.
    ……..
    § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB betrifft nach seinem Wortlaut nicht jede, sondern nur ganz bestimmte Verfügungen über das Vermögen des Mündels.
    So sind z.B. Verfügungen über bewegliche Sachen wie etwa Bargeld,
    Schmuck oder sonstige Kostbarkeiten vom Wortlaut nicht erfasst. § 1812
    Abs. 1 Satz 2 BGB erstreckt das Genehmigungserfordernis nicht allgemein auf
    die Begründung von Verpflichtungen zu Lasten des Mündels, sondern nur auf
    die zu einer Verfügung im Sinne von Satz 1. Eine unmittelbare Verpflichtung zu
    einer Verfügung "über eine Forderung oder ein anderes Recht, kraft dessen der
    Mündel eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Mündels"
    wird durch die mit dem Abschluss eines Dienstvertrags verbundene
    Pflicht zur Vergütung (§ 611 BGB) aber nicht begründet. Wie der Dienstberechtigte
    seine Vergütungspflicht erfüllt, steht ihm frei, wird mithin nicht bereits
    durch den Vertragsschluss rechtlich im Sinne einer Verfügung über eine
    Rechtsposition im Sinne des § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegeben.

    https://www.rechtslupe.de/familienrecht/…betreuer-314649

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