Ergänzungsbetreuer lehnt Geltendmachung von Ansprüchen gegen Betreuer ab

  • Guten Morgen in die Runde!

    Wie immer in der Hoffnung, bei Nutzung der SuFu nichts übersehen zu haben, stelle ich folgende Frage(n), die mir gerade einiges Kopfzerbrechen bereitet.

    Betroffener wird seit einigen Jahren von Kind betreut. Im Gutachten, das vor Anordnung eingeholt wurde, ist festgestellt worden, dass die Geschäftsfähigkeit d. Betroffenen bereits etliche Jahre zuvor unwiederbringlich erloschen sein dürfte.

    Im Laufe der Jahre trudelten nun immer wieder (handgeschriebene)Dokumente in die Akte, woraus jeweils hervorging, dass der Betroffene den Kindern (und anderen Angehörigen) immer mal – relativ hohe – Geldsummen schenken wollte, zum Teil aus Grundstücksveräußerungen, zum Teil aus dem ohnehinvorhandenen Vermögen. Die VorbearbeiterInnen haben dies jeweils zur Kenntnis genommen und malmit "Anstandsschenkung", mal mit "Wenn der Betroffene das sowill…" kommentiert, jedenfalls ist da bislang nichts beanstandet worden.

    Im Zuge einer anderen Erledigung in dem Verfahren ist eine Kollegin nun darauf gestoßen, dass die Schenkungen nicht wirksam vorgenommen werden konnten – der Betroffene selbst war (und ist) geschäftsunfähig und der Betreuer, na ihr wisst ja, unterliegt dem Schenkungsverbot (zumal etliche Beträge an ihn selbstgeflossen sind).Die Akte wurde darauf hin dem Richter vorgelegt, damit dieser prüfen möge, ob ein Ergänzungsbetreuer zur Prüfung und ggf. Geltendmachung der Rückforderungsansprüche des Betroffenen zu bestellen sei. Der Richter sah dies so und es wurde ein Ergänzungsbetreuer (Berufsbetreuer, Anwalt) bestellt.

    Von mir nun in die Spur geschickt, teilt dieser im ersten Sachstandsgespräch mit, dass eine Rückforderung nicht angezeigt sei, da der Betroffene durch die Schenkungen nicht bedürftig geworden sei […!] und außerdem es sich bei den Beschenkten um die Erben des Betroffenen handele [….!!!]. Diese Argumentation wurde widerlegt, dem ErgBt wurde aufgegeben, den Sachverhalt noch einmal zu überdenken und nochmals die Rückforderung zu prüfen.

    Nun wird seitens des ErgBt argumentiert, dass der Betroffene schon noch gewusst haben wird, was er da getan habe. Die Argumentation hinkt meines Erachtens.

    Was ich mich nun frage… Wie weiter? Was mach ich denn jetzt? Ich bin derAuffassung, dass wenigstens die Beträge, hinsichtlich derer Verjährung noch nicht eingetreten ist, geltend gemacht werden sollten (und eigentlich auch die verjährten, dies einzuwenden ist ja Sache des Schuldners). Der ErgBt lehnt dies aber offensichtlich ab; weshalb er sich ziert, ist mir einfach nicht begreiflich.Ich kann ja nun aber schlecht die Sache dem Richter vorlegen mit der Bemerkung, dass wir jemanden finden müssten, der bereit ist, die Ansprüche des Betroffenen durchzusetzen… Weisungsbefugt bin ich zwar, aber ob davon abgedeckt ist, dass ich die Geltendmachung dieser Ansprüche vom ErgBt verlangen kann…?

    Habt ihr 'ne Meinung/Idee?

  • Bei so offensichtlichen Rechtsverstößen würde ich den Ergänzungsbetreuer entlassen.


    Worin siehst du einen offensichtlichen Rechtsverstoß? :gruebel:

    Auch bei Geschäftsunfähigen können Schenkungen auch deren Willen entsprechen, gerade wenn diese an die Kinder = künftige Erben erfolgen.

    @ Acts:

    Natürlich kann das Betreuungsgericht von einem (Ergänzungs-)Betreuer nicht eine bestimmte Entscheidung bzw. Handeln verlangen.

    Ggf. musst du eben deine Bedenken in der Akte vermerken und dem Richter mit der Anregung eines Betreuerwechsels vorlegen.

  • Bei so offensichtlichen Rechtsverstößen würde ich den Ergänzungsbetreuer entlassen.

    Auch bei Geschäftsunfähigen können Schenkungen auch deren Willen entsprechen, gerade wenn diese an die Kinder = künftige Erben erfolgen.

    @ Acts:

    Natürlich kann das Betreuungsgericht von einem (Ergänzungs-)Betreuer nicht eine bestimmte Entscheidung bzw. Handeln verlangen.

    Nach § 1837 BGB kann (bzw. muss) das Betreuungsgericht gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einschreiten.
    Wenn ein Betreuer einen offensichtlich bestehenden Ansprüche des Betreuten nicht geltend macht, reicht das zur Entlassung aus wichtigem Grund aus.
    Wenn die Geschäftsunfähigkeit des Betreuten bei Vornahme der Schenkung feststeht, ist eben die Schenkung nichtig.

  • Die Akte wurde darauf hin dem Richter vorgelegt, damit dieser prüfen möge, ob ein Ergänzungsbetreuer zur Prüfung und ggf. Geltendmachung der Rückforderungsansprüche des Betroffenen zu bestellen sei. Der Richter sah dies so und es wurde ein Ergänzungsbetreuer (Berufsbetreuer, Anwalt) bestellt.

    Blieb es bei der allg. Aufgabenkreis der Prüfung und ggf. Geltendmachung?


    Nach § 1837 BGB kann (bzw. muss) das Betreuungsgericht gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einschreiten.
    Wenn ein Betreuer einen offensichtlich bestehenden Ansprüche des Betreuten nicht geltend macht, reicht das zur Entlassung aus wichtigem Grund aus.
    Wenn die Geschäftsunfähigkeit des Betreuten bei Vornahme der Schenkung feststeht, ist eben die Schenkung nichtig.

    Diesmal ohne Verlaub: Mompitz.
    Gerade bei dem o.g. weichen Aufgabenkreis kann der Ergänzungsbetreuer durchaus auch der Meinung sein, dass eine Geltendmachung ausscheidet. Das mag vielleicht nicht im Sinne des ursprünglichen Erfinders gewesen sein, sei's drum.
    Ansonsten wie Frog.

    Mir ist nicht bekannt, dass eine Art "ne bis in idem" auch für das Betreuungsrecht gilt. Spannend, ob ein anderer Ergänzungsbetreuer in der selben Sache anders entscheiden kann.
    Im Endeffekt nimmt er dem Betreuten ja die Möglichkeit, den Anspruch weiter zu verfolgen.... :gruebel:


    Ist der Vermögenswert so groß, dass man es mit einer Präsi-Vorlage am LG schafft? Ggf. hat dann der prüfende Revisor noch eine Idee.

    [Ansonsten hoffe ich, dass mein Name nirgendwo in der Akte auftaucht ^^.]

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  • Da bin ich ganz bei Frog und felgentreu.

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