Treuhandstiftung, Ankaufsrecht

  • Ich bräuchte bitte mal Mitdenker/Meinungen zu diesem Fall:

    Ich habe einen notariellen Vertrag über ein Ankaufsrecht (in Form eines Vorvertrages) vorliegen. Berechtigte des Ankaufsrechts ist nach dem Vertag die (nicht rechtsfähige) A Stiftung (Treuhandstiftung).
    Bei Vertragsabschluss anwesend waren (neben dem Grundstückseigentümer) zwei Vorstandsmitglieder der (rechtsfähigen) B Stiftung, diesehandelndals Stiftungsträger der A Stiftung. Für die Handelnden der B Stiftung habe ich eine - allerdings 4 Jahre alte - Vertretungsbescheinigung nach § 5 IV des Hamburgischen Stiftungsgesetzes vorliegen.

    Im Vertrag ist zur Sicherung des Anspruchs aus dem Ankaufsrecht die Eintragung einer Vormerkung nach § 883 BGB zugunsten der Berechtigten bewilligt.
    Beantragt vom Notar ist die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der B Stiftung.

    Ich hadere damit, dass das Ankaufsrecht der Treuhandstiftung zusteht und die Vormerkung zu ihren Gunsten bewilligt wurde, sie mangels Rechtsfähigkeit aber nicht Inhaber von Rechten sein kann, die Eintragung aber zugunsten des Stiftungsträgers/Treuhänders beantragt wird.
    Da Rechtsinhaber nur der Stiftungsträger/Treuhänder sein kann, hätte dann dieser nicht den Vertrag im eigenen Namen abschließen müssen?

    Einen Nachweis darüber, dass die B Stiftung Treuhänder der A Stiftung ist, brauche ich m. E. nicht (§ 19 GBO), oder? Wie könnte dieser ggf. in grundbuchmäßiger Form geführt werden?

  • Bei der Treuhandstiftung handelt es sich um eine sog. „virtuelle Stiftung“. Sandweg führt dazu in seiner Abhandlung „Die virtuelle Stiftung in der notariellen Praxis“ in der BWNotZ 5/2017, 127 ff.
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz_2017-5-web.pdf
    aus (Hervorhebung durch mich):

    „Eine zu gründende virtuelle Stiftung ist und wird kein selbständiges Rechtssubjekt, sie kann somit weder als Erbin oder Vermächtnisnehmerin eingesetzt, noch können auf sie direkt Vermögenswerte übertragen werden. Sie kann nämlich nicht Trägerin von Rechten oder Pflichten sein.16 Vielmehr bleibt der Rechtsträger alleiniger Inhaber des Stiftungsvermögens. Er handelt nach außen für die Stiftung. Die virtuelle Stiftung ist also ausschließlich durch das im Innenverhältnis zwischen Stifter und Rechtsträger bestehende Rechtsverhältnis geprägt.17 Sie ist somit lediglich ein durch Rechtsgeschäft begründetes Rechtsverhältnis zwischen Stifter und Rechtsträger, innerhalb dessen der Träger verpflichtet ist, die ihm vom Stifter übertragenen Vermögenswerte dauerhaft zur Verfolgung eines vom Stifter bestimmten Zwecks zu verwenden und als von seinem übrigen Vermögen getrenntes Sondervermögen zu verwalten.18“

    Und eingangs: „Daneben existiert die nicht gesetzlich geregelte, unselbständige Stiftung, die Karsten Schmidt1 zutreffend2 als ein „virtuelles“ Gebilde bezeichnet hat. Gebräuchlich sind für diesen Typ einer Stiftung auch die Bezeichnungen „Treuhandstiftung“ und „nicht rechtsfähige Stiftung“. Während bei der rechtsfähigen Stiftung nach deren Anerkennung durch die Stiftungsbehörde ein neues selbständiges Rechtssubjekt entsteht, ist die virtuelle Stiftung dadurch geprägt, dass das Stiftungsvermögen vom Stifter auf einen schon bestehenden Rechtsträger, der sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein kann, übertragen wird.

    Und wenn der Rechtsträger, der nach außen für die Stiftung handelt, der Inhaber des Stiftungsvermögens ist oder bleibt dann müsste die Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung (Ankaufsrecht) wie beantragt für die B Stiftung eingetragen werden

    Ansonsten gibt es zu einer sog. Vorstiftung, die später einmal anerkannt werden soll (also nicht die o. a. Treuhandstiftung) das Gutachten des Deutschen Notarinstituts vom 9. Februar 2018, Abruf-Nr.: 157604

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Sorry, aber das maße ich mir natürlich nicht an:D Allerdings fällt mir auch auf, dass Cromwell sich hier ziemlich rar macht:flucht:

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    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (7. November 2018 um 18:34) aus folgendem Grund: Schreibvers. korrigiert

  • Guten Morgen Prinz,

    vielen Dank für deine Antwort, sie hilft mir allerdings noch nicht wirklich weiter.

    Dass für die Treuhandstiftung/virtuelle Stiftung mangels Rechtsfähigkeit keine AV eingetragen kann, war mir schon klar. Was mich stört ist, dass die Stiftungsträgerin im Vertrag ausdrücklich für die Treuhandstiftung/virtuelle Stiftung handelt, sie im Ankaufsvertrag als Berechtigte bezeichnet ist und auch die AV für sie bewilligt wurde, Bewilligung und Antrag also nicht übereinstimmen.

    Daher meine Frage, ob das Ankaufsrecht nicht dem Stiftungsträger eingeräumt werden und für diesen auch die Vormerkung bewilligt werden müsste.

  • ....
    vielen Dank für deine Antwort, sie hilft mir allerdings noch nicht wirklich weiter.....

    Eigentlich hattest Du doch nur nach Mitdenkern und Meinungen gefragt. Dem bin ich nachgekommen. Ob Du nun das, was Sandweg ausführt, teilst oder anderer Ansicht bist, ist nicht mein Problem.

    Ich sehe das jedoch so:

    Bei der Treuhandstiftung handelt es sich um ein Sondervermögen einer bestehenden Stiftung, bei dem der Stifter Stiftungsmittel zur Verwaltung und treuhänderischen Verwendung für einen bestimmten gemeinnützigen Zweck zur Verfügung stellt (s. die Nachweise in Fußnote 32 bei Cranshaw in Depré, ZVG, 2. Aufl. 2018, § 15 ZVG, Teil III-Beteiligte-RN 35; Geibel im beck-online.GROSSKOMMENTAR Stand 01.10.2018, § 80 BGB Rnern. 664 ff.

    Da die Treuhandstiftung nur Treuhand und kein neues Rechtssubjekt, schon gar keine rechtsfähige Außen-GbR, ist (OLG Naumburg 1. Zivilsenat, Beschluss vom 23.09.2013, 1 W 28/13 RN 12
    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint
    unter Zitat Erman/Werner, BGB, 13. Aufl., Vorbem. z. §§ 80 ff. BGB Rdn. 12; Backert, in: BeckOK-BGB, Stand: 1.8.2013, § 80 Rdn. 22; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., vor § 80 Rdn. 10), kann also nur der Stiftungsträger Vormerkungsberechtigter sein.

    Da es sich um ein Sondervermögen handelt, ist z. B. auch bei einer Vermögensumschichtung innerhalb des Körperschaftsvermögens (von einem Sondervermögen auf ein anderes) eine Auflassung weder erforderlich noch zulässig (LG Freiburg v. 6. 11. 81 4 T 115/81, BWNotZ 82, 66; Anmerkung: dort ging es um Sondervermögen einer Universität; zitiert bei Grziwotz in Ring/Grziwotz/Keukenschrijver, BGB | Sachenrecht, 4. Auflage 2016, § 925 RN 12 mwN in Fußnote 6245).

    Also ist -wie bei der Auflassung auch- der Stiftungsträger als Inhaber des zu seinem Vermögen gehörenden Sondervermögens und damit als Vormerkungsberechtigter einzutragen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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