Ich bräuchte bitte mal Mitdenker/Meinungen zu diesem Fall:
Ich habe einen notariellen Vertrag über ein Ankaufsrecht (in Form eines Vorvertrages) vorliegen. Berechtigte des Ankaufsrechts ist nach dem Vertag die (nicht rechtsfähige) A Stiftung (Treuhandstiftung).
Bei Vertragsabschluss anwesend waren (neben dem Grundstückseigentümer) zwei Vorstandsmitglieder der (rechtsfähigen) B Stiftung, diesehandelndals Stiftungsträger der A Stiftung. Für die Handelnden der B Stiftung habe ich eine - allerdings 4 Jahre alte - Vertretungsbescheinigung nach § 5 IV des Hamburgischen Stiftungsgesetzes vorliegen.
Im Vertrag ist zur Sicherung des Anspruchs aus dem Ankaufsrecht die Eintragung einer Vormerkung nach § 883 BGB zugunsten der Berechtigten bewilligt.
Beantragt vom Notar ist die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der B Stiftung.
Ich hadere damit, dass das Ankaufsrecht der Treuhandstiftung zusteht und die Vormerkung zu ihren Gunsten bewilligt wurde, sie mangels Rechtsfähigkeit aber nicht Inhaber von Rechten sein kann, die Eintragung aber zugunsten des Stiftungsträgers/Treuhänders beantragt wird.
Da Rechtsinhaber nur der Stiftungsträger/Treuhänder sein kann, hätte dann dieser nicht den Vertrag im eigenen Namen abschließen müssen?
Einen Nachweis darüber, dass die B Stiftung Treuhänder der A Stiftung ist, brauche ich m. E. nicht (§ 19 GBO), oder? Wie könnte dieser ggf. in grundbuchmäßiger Form geführt werden?