fiktive Abrechnung und mehrere Termine

  • Hallo,

    mir liegt ein Fall vor, in dem der RA Fahrtkosten zw. Gericht und Kanzlei geltend gemacht hat.
    Das habe ich moniert, da Sitz der Kanzlei weder am Gerichts- noch Wohnort der Partei ist.

    Daraufhin hat er seinen KFA korrigiert und Reisekosten fiktiv bis zum Wohnort der Partei geltend gemacht.

    An dem Tag hat er jedoch zwei mV wahrgenommen. Vorher hatte er in seiner Abrechnung auch auf die beiden Verfahren gequotelt was Reisekosten angeht.

    Jetzt quotelt er nicht mehr. Begründung seinerseits: Bei fiktiver Abrechnung wird nicht gequotelt. Ist da korrekt? Ich finde leider kein Quelle für diesen Fall.

    Kann mir jemand mit einer Fundstelle weiterhelfen?

  • Ich bin der Meinung, dass er es so quoteln muss, dass er, wenn er einen Antrag auf Festsetzung bei dem zweiten Verfahren stellt, maximal seine wahren Auslagen erstattet bekommt.

    Kommt ja auch darauf an, wo der zweite Mandant wohnt.

    Edit: Wenn das auch der gleiche Fall ist, dann ist eine Quotelung nur logisch.

  • Das sind keine fiktiven Kosten, die er da geltend macht. Weiß nicht wo diese schaurige Formulierung herkommt. Die Erstattungsfähigkeit der tatsächlich entstandenen Kosten ist beschränkt auf die Höhe der Kosten, die (fiktiv) entstanden wären bei Fahrt zwischen Wohnort und Gerichtssitz.

    M.E. muss er quoteln, darf aber dabei seine tatsächlichen Kosten berücksichtigen. Diese sind auf die Verfahren zu verteilen. Und dann erst ist abzugleichen, ob auf die Höhe der fiktiven Kosten zu deckeln ist.

  • M.E. muss er quoteln, darf aber dabei seine tatsächlichen Kosten berücksichtigen. Diese sind auf die Verfahren zu verteilen. Und dann erst ist abzugleichen, ob auf die Höhe der fiktiven Kosten zu deckeln ist.


    :zustimm:...wobei die fiktiven Kosten ebenfalls die Quotelung enthalten müssen.

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  • fiktiven Kosten quoteln? Oder habe ich das jetzt falsch verstanden Bolleff?
    Ich sehe das so: Wenn Parte in A wohnt, das Gericht sich in B befindet und der RA aus C kommt, sind die tatsächlich entstandenen und auf die Verfahren aufgeteilten Reisekosten bis zur Höhe derjenigen eines RA aus A erstattungsfähig, wobei die fiktiven RK von A nach C in voller Höhe zu berücksichtigen sind, da man bei einem RA aus A nicht davon ausgehen kann/darf, dass er auch mehrere Termine an dem Tag hat.

  • fiktiven Kosten quoteln? Oder habe ich das jetzt falsch verstanden Bolleff?
    Ich sehe das so: Wenn Parte in A wohnt, das Gericht sich in B befindet und der RA aus C kommt, sind die tatsächlich entstandenen und auf die Verfahren aufgeteilten Reisekosten bis zur Höhe derjenigen eines RA aus A erstattungsfähig, wobei die fiktiven RK von A nach C in voller Höhe zu berücksichtigen sind, da man bei einem RA aus A nicht davon ausgehen kann/darf, dass er auch mehrere Termine an dem Tag hat.


    Ja, die fiktiven Kosten sind auch auf mehrere Verfahren zu verteilen, wenn der RA nicht nur einen Termin an diesem Tag beim Gericht in C wahrgenommen hat.

    Fiktive Reisekosten sind allerdings hier die von A nach B (Wohnsitz der Partei zum Gericht).

  • Vielleicht wäre es noch gut zu wissen, wo A und C liegen? Beides innerhalb des Gerichtsbezirks?

    @P: Und ja, mit der Quotelung der fiktiven Kosten meinte ich, daß auch bei den "fiktiven" Kosten des RA unterstellt werden muß, daß dieser 2 weitere Termine um diese Zeit wahrnehmen mußte. Andernfalls wäre der jetzige RA am Ende sonst ggf. besser gestellt als der fiktive, dessen Kosten die Höchstgrenze für diesen Fall bilden sollen.

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  • Der RA hat seinen Kanzleisitz in einem anderen Bundesland, sodass bei vollständiger Berücksichtigung seiner Kosten etwa 200 Kilometer je Strecke anzusetzen gewesen wären.

    Die Partei wohnt wesentlich näher am Ort des Gerichts, ca 50 Kilometer Entfernung.

    Er hat ja nunmehr die Reisekosten dahingehend korrigiert, dass er sie vom Wohnort der Partei bis zum Gericht geltend macht. Das ist ja auch ok. Er selbst bezeichnet dies als "fiktive Reisekosten".
    Ich sehe es als gekürzte erstattungsfähige Reisekosten.

    Hat denn jemand auch eine Fundstelle dazu? Ich sehe es ja auch so, dass er die quoteln muss aufgrund mehrerer Verfahren.

    Aber ohne Fundstelle fange ich mich logischerweise gleich eine Erinnerung ein.:(

  • Vielleicht mal so: Der BGH (AGS 2018, 319 = NJW 2018, 2572 = Rpfleger 2018, 568) hat ja die Streitfrage bezüglich der Reisekosten des auswärtigen RA dahingehend entschieden, daß die tatsächlichen Kosten bis zur Höhe der fiktiven Kosten eines RA am weitentferntesten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks grds. als notwendig anzuerkennen sind.

    Geht man also von den 400 km = 120 € (Nr. 7003 VV) + 40 € (Nr. 7005 Nr. 2 VV) = 160 € tatsächlichen Kosten aus und teilt diese durch 3 (s. Adora Belle, Vorb. 7 Abs. 3 VV), kommt man auf 53,34 € tatsächliche Reisekosten.

    Nun schaust Du, was ein RA am weitentferntesten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks verlangen könnte. Ich unterstelle mal beispielhaft eine Entfernung von 70 km, was also dann einem Betrag von 42 € entspricht (2 x 70 km) zzgl. 25 € (Nr. 7005 Nr. 1 VV) = 67 €. Das wären die Kosten eines RA, die dann als grds. notwendig anzusehen und damit grds. erstattbar wären. M. E. muß man bei der fiktiven Vergleichsrechnung aber auch berücksichtigen, daß auch der fiktive RA wegen zwei weiterer Termine bei Gericht angereist wäre und müßte deshalb diesen Betrag auch durch 3 teilen, was dann also 22,34 € an fiktiv erstattungsfähigen Kosten ergäbe.

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