Beschwerde in Familiensachen/Nr. 3200 oder 3500 ?

  • Durch den Richter wurde Ergänzungspflegschaft für die Vertretung in einem Gerichtsverfahren (§ 1795 BGB) angeordnet. Es geht um die gerichtliche Ersetzung einer Auflassungserklärung. Die Kindesmutter legt Beschwerde gegen die Pflegschaftsanordnung ein, welche sich ausschließlich gegen die Auswahl des Pflegers (§ 1779 BGB) richtet.

    Das OLG weist die Beschwerde zurück; die Kosten trägt die Kindesmutter. Das eigentliche Verfahren wird am AG fortgesetzt.

    Nun beantragt der Rechtsanwalt des Kindesvaters die Kostenfestsetzung gegen die Kindesmutter und macht eine Gebühr nach Nr. 3200 VV-RVG geltend. Ich bin jedoch der Meinung, dass es sich bei dem angefochtenen Beschluss um eine Zwischenentscheidung und keine Endentscheidung handelt, so dass lediglich eine Gebühr nach Nr. 3500 VV-RVG in Ansatz gebracht werden kann.

    Wie seht ihr das ?

  • Ich bin dagegen :D;).

    Nein, im Ernst: Grundsätzlich hast Du recht, daß für die Anwendung der Vorb. 3.2.1 Nr. 2 b) VV (-> Nrn. 3200 ff. VV) es sich (a) um eine Endentscheidung und (b) wegen des Hauptgegenstandes handeln muß. Die Entscheidung über die Errichtung der Vormundschaft und Auswahl des Vormundes ist aber eine solche Endentscheidung i. S. v. § 38 FamFG (vgl. z. b. NK-BGB/Fritsche, 3. Aufl., § 1779 Rn. 16). Beides bildet den Hauptgegenstand der Entscheidung.

    Im Rahmen der Beschwerde (§ 58 FamFG) können dann sowohl materiell-rechtliche Rechtspositionen geltend gemacht werden (Anspruch des benannten Vormunds nach §§ 1777, 1778 BGB, der übergangen wird, oder das Ablehnungsrecht des vom FamG ausgewählten Vormundes nach § 1786 BGB, das unbeachtet bleibt wie auch die Frage, ob ein am Verfahren Beteiligter, der die Vormundschaft anstrebt, dafür ungeeignet ist), aber auch die Verletzung von Verfahrensrechten gerügt werden. Insoweit unterliegen (ansonsten nicht anfechtbare) verfahrensleitende Entscheidungen z. B. auch der Beurteilung des Beschwerdegerichts (§ 58 Abs. 2 FamFG).

    Eine (innerhalb dieses Verfahrens anfechtbare) Nebenentscheidung wäre dagegen z. B. die Entscheidung der Hinzuziehung von Beteiligten nach § 7 Abs. 5 FamFG, die mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar wäre. Dafür entstünde dann die von Dir genannte 0,5-VG Nr. 3500 VV, weil die Beschwerde bzw. Nebenentscheidung nicht den Hauptgegenstand (Errichtung Vormundschaft und Auswahl des Vormunds) beträfe.

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