Durch den Richter wurde Ergänzungspflegschaft für die Vertretung in einem Gerichtsverfahren (§ 1795 BGB) angeordnet. Es geht um die gerichtliche Ersetzung einer Auflassungserklärung. Die Kindesmutter legt Beschwerde gegen die Pflegschaftsanordnung ein, welche sich ausschließlich gegen die Auswahl des Pflegers (§ 1779 BGB) richtet.
Das OLG weist die Beschwerde zurück; die Kosten trägt die Kindesmutter. Das eigentliche Verfahren wird am AG fortgesetzt.
Nun beantragt der Rechtsanwalt des Kindesvaters die Kostenfestsetzung gegen die Kindesmutter und macht eine Gebühr nach Nr. 3200 VV-RVG geltend. Ich bin jedoch der Meinung, dass es sich bei dem angefochtenen Beschluss um eine Zwischenentscheidung und keine Endentscheidung handelt, so dass lediglich eine Gebühr nach Nr. 3500 VV-RVG in Ansatz gebracht werden kann.
Wie seht ihr das ?