§ 11 RVG Kostenfesetzung gegen Schuldner

  • Hallo!

    Da ich noch nicht lange die Vollstreckungssachen mache, verwirren mich nach wie vor viele Sachen...

    Hier hatte ich einen Antrag auf Erlass eines Pfübs, welcher nach Zwischenverfügung zurückgenommen worden ist. Soweit so gut. Verfahren eigentlich abgeschlossen. Nun kommt die (vermeintliche) Schuldnervertreterin und möchte ihre Kosten gegen ihren Mandanten (Schuldner) festsetzen lassen (Nr. 3309 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer).

    Geht das? Im ganzen Verfahren war weder der Schuldner selbst noch seine Anwältin beteiligt...

  • Grds. ist das ZV-Gericht für die Festsetzung der entstandenen Vergütung des RA in der ZV gegen den eigenen Mandanten zuständig (vgl. BGH, NJW 2005, 1273 = Rpfleger 2005, 322 = AGS 2005, 208). Den in der Literatur und Rechtsprechung bestehenden Streit, ob das auch gilt, wenn gar kein gerichtliches Verfahren anhängig war, kann man hier dahingestellt sein lassen, weil bei Dir ein Verfahren ja anhängig war.

    Fraglich ist hier eben nur, inwieweit die Schuldnervertreterin hier überhaupt die geltend gemachte Vergütung verdient haben soll. Denn in dem Verfahren ist sie gar nicht aufgetaucht (was letztlich unschädlich ist, weil es für die Entstehung der Gebühr nicht auf das Auftreten nach außen hin ankommt, sondern den vom Auftraggeber erteilten unbedingten Vertretungsauftrag, vgl. Vorb. 3 Abs. 2 VV), zumal das Verfahren ja auch ohne Anhörung des Schuldners stattfindet (§ 834 ZPO). Insoweit obliegt der Schuldnervertreterin als Antragstellerin aber die Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO), daß die von ihr geltend gemachte Gebühr entstanden ist. Hinsichtlich der Auslagenpauschale genügt die anwaltliche Versicherung, daß Auslagen entstanden sind (vgl. z. B. AnwK-RVG/N. Schneider, 8. Aufl., § 11 Rn. 168; Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 11 Rn. 82).

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