Kostenfestsetzung

  • Hallo zusammen!

    Folgender Sachverhalt (ich hoffe die Frage ist nicht zu doof):

    Die Antragsgegnerin (Krankenkasse) beantragt, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auf 0,00 € festzusetzen.

    Die Kostengrundentscheidung der 1. Instanz lautet: Kosten sind nicht zu erstatten.

    Die Kostenentscheidung der 2. Instanz lautet: Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

    Der Antragsteller macht bei der Antragsgegnerin außergerichtliche eine Pauschale in Höhe von 89,69 € geltend. Die Antragsgegnerin hat ihm bereits 2x mitgeteilt, dass sie im Hinblick auf die Kostengrundentscheidung keine Kosten übernehmen wird. Weil der Antragsteller aber keine Ruhe lässt und gegen diese beiden Mitteilung "Widerspruch" eingelegt hat, beantragt jetzt die Antragsgegnerin Kostenfestsetzung.

    Ich habe so einen Fall noch nie gehabt. Kann ich einfach einen KFB erlasen und schreiben, dass die zu erstattenden Kosten auf 0,00 € festgesetzt werden :gruebel:? In der Begründung würde ich dann einfach auf die Kostengrundentscheidung verweisen und fertig...:confused: Oder gibt es hierfür eine andere Lösung? :oops:

    Man muss das Unmögliche so lange anschauen, bis es eine leichte Angelegenheit wird.
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    (Albert Einstein)

  • Es kann doch nur der einen Antrag nach § 104 Abs. 1 ZPO der von der Kostengrundentscheidung begünstigt ist. Die Krankenkasse ist nicht begünstigt. Wenn der Antragsteller in deinem Fall einen KFA stellen würde, wäre der ja genauso zurückzuweisen.
    Deswegen würde ich den Antrag zurückweisen.

  • Es kann doch nur der einen Antrag nach § 104 Abs. 1 ZPO der von der Kostengrundentscheidung begünstigt ist. Die Krankenkasse ist nicht begünstigt. Wenn der Antragsteller in deinem Fall einen KFA stellen würde, wäre der ja genauso zurückzuweisen.
    Deswegen würde ich den Antrag zurückweisen.


    :daumenrau Das sehe ich genauso.

    Die Krankenkasse hat kein Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag.

    Ggf. muss der Antragsteller die KK eben verklagen, wenn er meint, einen Anspruch zu haben.

  • Ich gehe mal davon aus, dass Maya in der Sozialgerichtsbarkeit tätig ist, da Antragsgegnerin eine Krankenkasse ist.

    Nach § 197 SGG erfolgt die Kostenfestsetzung auf Antrag "der Beteiligten". Beteiligte nach § 69 SGG sind Kläger, Beklagte (bzw. in ER-Verfahren Antragsteller und Antragsgegner) und ggf. Beigeladene.
    Der Kostenfestsetzungsantrag kann deshalb von jedem gestellt werden, der ein Interesse an der Festsetzung hat - unabhängig von seiner Stellung als Kostengläubiger oder Kostenschuldner.

    Im vorliegenden Fall würde ich dennoch den KfA zurückweisen.
    Du hast zwar eine Kostenentscheidung, aus dieser kann der Antragsteller jedoch keinen Erstattungsanspruch herleiten. Demnach ist die Antragsgegnerin aus der Kostenentscheidung nicht beschwert.
    Für eine gerichtliche Kostenfestsetzung sehe ich daher kein Rechtschutzbedürfnis.

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  • Wäre es denn überhaupt theoretisch möglich einen Betrag von 0,00 festzusetzen?

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  • Ach...ich weiß auch nicht :oops:

    Ich weise den Antrag jetzt zurück! Danke sumi-e :daumenrau

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  • Wäre es denn überhaupt theoretisch möglich einen Betrag von 0,00 festzusetzen?

    Wozu sollte das gut sein? :)

    Zu nichts......;)

    ....aber bei einer Quotelung nach § 106 ZPO kann das mal passieren.

    Auch dann würde ich keinen Betrag festsetzen (0,00 EUR für wen? :)), sondern durch Beschluss feststellen, dass aufgrund der durchgeführten Berechnung keine gegenseitigen Erstattungsansprüche bestehen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich damals auch nicht "für wen" festgesetzt, sondern nur die ersattungsfähigen Kosten auf 0,00€. Der Tenor war sinngemäß "werden die ersttatungsfähigen Kosten auf 0,00€ festgesetzt.
    Im Grunde also ebenfalls nur festgestellt, dass keine Kostenerstattung stattfindet.

  • Habe jetzt eine ähnlich kuriose Konstellation, aber in der ordentlichen Gerichtsbarkeit:

    KfA zugunsten einer natürlichen Person gegen eine Körperschaft (§ 103 ZPO)

    Körperschaft erhält KfA zur Stellungnahme und rügt zurecht den Ansatz eines überhöhten Gebührensatzes; zahlt jedoch zuvor den vollen im KfA genannten Betrag X an den RA aus :gruebel: :confused:
    Schreiben, dass Auszahlung des Betrages X erfolgte, geht an den RA des Klägers; dieser erklärt Rücknahme des KfA

    Nach Monaten meldet sich die Körperschaft, man habe noch die Überzahlung von y EUR vom Klägervertreter zu erhalten und beantragt daher einen entsprechenden Festsetzungsbeschluss. :gruebel: Auf Hinweis, dass es an einer Kostengrundentscheidung als Grundlage fehlt, kommt ein Schreiben, man halte am Antrag fest. Ggf. sei auch zu Lasten der Körperschaft festzusetzen.

    Nach Übersendung der Schreiben an den RA des Klägers zahlt dieser den zuviel erhaltenen Betrag an die Körperschaft zurück. Mit seiner Mitteilung darüber an das Gericht (mit Nachweis der Rückzahlung) reicht der RA jedoch einen neuen korrigierten KfA ein. Beantragt wird die Festsetzung in Höhe des bereits (zu recht) erhaltenen Betrages, inklusive Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung. :cool:

    Liegt denn dafür überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis vor, nachdem der Festsetzungsbetrag schon längst an den RA gezahlt wurde? :gruebel: Wozu soll die vollstreckbare Ausfertigung gut sein?

    Was meint ihr zum Sachverhalt?

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