Form der Anzeige gemäß § 2384 BGB

  • Ein Notar teilt unter Verweis auf § 2384 BGB dem Nachlaßgericht mit, daß die Erben A + B ihre Erbanteile an C verkauft haben.
    Eine Abschrift des entsprechenden Erbteilskaufvertrags reicht er allerdings nicht ein.
    Ist der Notar der Anzeigepflicht nach § 2384 BGB ausreichend nachgekommen oder ist er verpflichtet, auch eine Abschrift des Erbteilskaufvertrags zur Nachlaßakte einzureichen?

  • Meine Meinung aus dem Bauch heraus: Der Inhalt des Erbübertragungsvertrages spielt eigentlich in dieser Phase für das Gericht keine Rolle. Es gibt keinen Erbscheinsantrag oder sowas, weswegen das Gericht irgendetwas zu veranlassen oder zu prüfen hätte. Insbesondere darf der Inhalt des Vertrages aber wohl nicht "jedem" Gläubiger im Sinne des § 2384 BGB übermittelt werden, sondern nur die Anzeige, dass übertragen wurde.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (8. November 2018 um 18:34)

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