Ein Notar teilt unter Verweis auf § 2384 BGB dem Nachlaßgericht mit, daß die Erben A + B ihre Erbanteile an C verkauft haben.
Eine Abschrift des entsprechenden Erbteilskaufvertrags reicht er allerdings nicht ein.
Ist der Notar der Anzeigepflicht nach § 2384 BGB ausreichend nachgekommen oder ist er verpflichtet, auch eine Abschrift des Erbteilskaufvertrags zur Nachlaßakte einzureichen?
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