Mir ist nicht ganz klar, ob bei der Berechnung der Gebühr für den Erbschein nach § 40 GNotKG Verbindlichkeiten eines OHG-Anteils des Erblassers in Abzug gebracht werden dürfen.
§38 GNotKG bestimmt grundsätzlich ein Schuldenabzugsverbot
§ 40 Abs.1 S.2 GNotKG bestimmt dann allerdings, dass vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten abgezogen werden dürfen.
Wie bestimme ich nun den Anteil des Erblassers an der OHG ? --> Summe der Aktiva der OHG oder Summe Aktiva minus Summe Passiva?