Bewertung OHG-Anteil für Kosten Erbschein

  • Mir ist nicht ganz klar, ob bei der Berechnung der Gebühr für den Erbschein nach § 40 GNotKG Verbindlichkeiten eines OHG-Anteils des Erblassers in Abzug gebracht werden dürfen.

    §38 GNotKG bestimmt grundsätzlich ein Schuldenabzugsverbot

    § 40 Abs.1 S.2 GNotKG bestimmt dann allerdings, dass vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten abgezogen werden dürfen.

    Wie bestimme ich nun den Anteil des Erblassers an der OHG ? --> Summe der Aktiva der OHG oder Summe Aktiva minus Summe Passiva?

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