Schuldner beerbt Insolvenzgläubiger

  • Schuldner (S) (eröffnetes IN-Verfahren natürliche Person) wird Erbe des Tabellengläubigers (G). Im 'normalen' Leben erlischt diese Forderung gegen sich selbst doch (Konfusion), oder? Wie ist das im Insolvenzverfahren? Tritt dort auch diese Rechtsfolge ein? Und falls ja - wie bekommt man die bereits festgestellte Forderung aus der Tabelle?

  • Schwieriger wird es aber, wenn die Erbschaft erst in der Wohlverhaltensphase anfällt, da dann nur die Hälfte herauszugeben ist (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Denn dann würde die andere Hälfte in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners fallen.

    spannender Gedanke:
    dieser liefe dann, wenn an sich eine Quote zu zahlen wäre, auf folgendes hinaus:
    die Hälfte der auf die untergegangene Forderung theoretisch entfallende Quote wäre trotz Konfussion herauszugeben.
    Interessant, oki, ich bin dogmatisch noch nicht so weit, das sicher beurteilen zu können, bis dahin:
    https://www.youtube.com/watch?v=IhajSnaWeZI
    greez
    Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Es tritt Konfusion ein, so dass die Forderung erlischt (MüKoInsO/Ehricke, 3. Aufl. 2013, InsO § 38 Rn. 34 m.w.N.).

    Kann mir mal einer in 2 Sätzen erklären, warum hier Konfusion eintritt und was das sein soll? Rechtsprechung, Aufsatz? :gruebel:

    Ich persönliche sehe bisher kein Problem, dass im Wege der Rechtsnachfolge der Insolvenzschuldner schlechter zu stellen ist als der Rechtsnachfolger eines Insolvenzgläubigers.

  • Konfusion ist das Zusammentreffen von Gläubiger und Schuldner in einer Person, wodurch die Forderung erlischt.

    Danke für diesen wunderbaren Satz.

    Ich halte mal folgendes entgegen:


    nachträgliche Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person durch Rechtsnachfolge des Schuldners in die Forderung oder des Gläubigers in die Schuld, die i. d. R. zum Erlöschen der Forderung führt. Die Konfusion ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt, wird aber in vielen Vorschriften als selbstverständlicher Rechtsgrundsatz vorausgesetzt.
    Das Zusammenfallen von Gläubiger- und Schuldnerstellung in einer Person führt allerdings nicht ausnahmslos zum Erlöschen der Forderung.

    Die Forderung erlischt (analog §§ 1071, 1276 BGB) auch nicht, wenn ein Dritter an ihr ein Recht (z.B. Nießbrauch, Pfandrecht) hat. Stehen sich zwei rechtlich gesondert zu behandelnde Vermögensmassen gegenüber, bleibt die Forderung in bestimmten Fällen ebenfalls erhalten (bzw. gilt als nicht erloschen), obwohl der Rechtsträger beider Vermögensmassen identisch ist (vgl. §§ 1976, 1991 Abs. 2, 2143, 2175, 2377 BGB).

    Ich stelle mir mir also vor, ich würde bei der Genehmigung der Schlussverteilung den Insolvenzgläubiger streichen.

    Schadensersatz und Amtshaftungsansprüche?

    So ganz einfach scheint es mit der Konfusion nicht zu sein. Meine 2 Cents...

  • Man sollte hier eher bedenken, dass man im formellen Insolvenzverfahren ist und das materielle Recht außen vor lassen.

    In der InsO ist ein Schlussverzeichnis aufzustellen. Hinein kommen alle festgestellten Forderungen - egal ob sie materiell noch Bestehen.
    Diese Feststellung zur Tabelle könnte nur beseitigt werden durch Verzicht des Gläubigers auf diese Rechtsposition oder durch erfolgreiche Klage des IV gegen den Gl.

    Zu verteilen ist dann aufgrund des Schlussverzeichnisses

  • Dann müsste der IV auf die weitere Teilnahme am Verfahren verzichten! ? Geht das?

    Oder er verteilt die Quote an die Masse, verteilt dann erneut, zahlt dann wieder an sich, ...... Das kann etwas dauern, erhöht aber die Berechnungsmasse.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ach die Lösung lag so nahe, Danke Queen !
    In der WVP ist die entsprechende Konkursdividende an den Rechtsnachfolger des Gläubigers (hier also Schuldner) auszufolgen. Der Treuhänder sollte diesen jedoch auf die Erbschaftsobliegenheit hinweisen,

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