• Hallo!

    Habe hier einen Fall der mir etwas Kopfweh bereitet:
    Kl. stellt Antrag nach § 104 ZPO
    Der KFB wird auch erlassen,kann aber nicht zugestellt werden. Neue Adresse liegt nicht vor.
    Nach 2 Monaten steht dann fest, dass über das Vermögen der Bekl. die Insolvenz eröffnet wurde, und zwar taggleich mit dem Eröffnung der Insolvenz.
    Ich habe dann zunächst den KFB so wie er war an den IV zustellen lassen, da der Erlass, meine Unterschrift, vor der Uhrzeit der Insolvenz war und ich davon ausging, dass § 240 ZPO dem nicht entgegensteht. Problem: Wir haben ja noch ne Vollstr. Ausf. in der Akte.
    Mein Gedanke war entweder: a) Rubrumsberichtigung nach Anhörung wegen offensichtlicher Unrichtigket, Bekl.in IV, dann rausschicken. Dagegen spricht, dass der KFB a sich ja nicht unrichtig war, sondern lediglich z Zt der ZU. oder b) VA so erteilen, warten ob der Kl. iwann § 727 ZPO beantragt. Klar ist, dass der KFB als solcher ins Leere geht, da daraus nicht vollstreckt werden darf.. Hab ich mich beim 240 ZPO geirrt? Ich würd die Akte gern sauber kriegen.

    Danke für die Hilfe!

    Rejoice, for we, the Knights of Bretonnia, will be your shield.

  • Das Verfahren ist unterbrochen. Ich würde dem KV dies so mitteilen und die vollstr. Ausf entweder vernichten oder einfach im Aktendeckel lassen mit einem Zettel dran, dass diese wegen Insoeröffnung nicht mehr rausgeschickt werden darf.

  • Orrr, muss heute noch mal das Forum bemühen. Folgendes:

    Am 01.04. ist eine Klage eingegangen, am 02.04. wurde Kostenvorschuss angefordert, am 09.04. ist Vorschuss eingegangen und am 25.04. ist die Klagerücknahme eingegangen, da am 04.04. das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet worden ist. Die Klage wurde nie zugestellt und ist nicht rechtshängig geworden.

    Die Kosten des Rechtsstreits wurden mit Beschluss vom 03.06. dem Beklagten auferlegt. Diese Kosten des Rechtsstreits entstehen ja grundsätzlich aufschiebend bedingt mit der Rechtshängigkeit der Klage, die aufschiebende Bedingung ist die KGE. Je nach dem, wann die Klage rechtshängig geworden ist, ist die Forderung eine Insolvenzforderung oder eine neue Forderung.

    Wie sieht das denn hier aus? Kläger beantragt KFB auf Grund KGE. Die Kosten sind ja entstanden, aber wann? Müsste hier doch auf den Zeitpunkt der KGE abstellen, oder? Dann könnte ich ohne weiteren festsetzen, bin ich der Meinung.

  • Hilft das?:

    Keine Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor Klagezustellung


    BGH, Beschl. v. 11. 12. 2008 – IX ZB 232/08


    Wird nach Einreichung der Klage bei Gericht, aber noch vor Zustellung an den Beklagten das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet, findet eine Unterbrechung des Rechtsstreits nicht statt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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    Die Kosten des Rechtsstreits wurden mit Beschluss vom 03.06. dem Beklagten auferlegt. Diese Kosten des Rechtsstreits entstehen ja grundsätzlich aufschiebend bedingt mit der Rechtshängigkeit der Klage, die aufschiebende Bedingung ist die KGE....


    Wo soll das denn stehen? :gruebel:

    Sowohl Rechtsanwaltsgebühren als auch Gerichtskosten entstehen doch mit Einreichung/Stellung einer Klage.

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    Die Kosten des Rechtsstreits wurden mit Beschluss vom 03.06. dem Beklagten auferlegt. Diese Kosten des Rechtsstreits entstehen ja grundsätzlich aufschiebend bedingt mit der Rechtshängigkeit der Klage, die aufschiebende Bedingung ist die KGE....

    Sowohl Rechtsanwaltsgebühren als auch Gerichtskosten entstehen doch mit Einreichung/Stellung einer Klage.


    Hier ist aber der Beklagte insolvent, so dass der BGH (ohne es gelesen zu haben) eher auf die Rechtshängigkeit oder einen späteren Zeitpunkt abstellt.


  • Wo soll das denn stehen? :gruebel:

    Sowohl Rechtsanwaltsgebühren als auch Gerichtskosten entstehen doch mit Einreichung/Stellung einer Klage.

    "Der durch die Klage ausgelöste prozessuale Kostenerstattungsanspruch entsteht -aufschiebend bedingt durch den Erlass einer entsprechenden Kostengrundentscheidung - bereits mit der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses (BGH, Urteil vom 22.05.1992 - V ZR 108/91, MDR 1992, 911; Beschluss vom 17.03.2005 - IX ZB 247/03, MDR 2005, 952). Im Streitfall ist ein derartiger Anspruch somit mit der am 11.02.2004 eingetretenen Rechtshängigkeit der vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche entstanden."

    OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 12 W 1132/12


    Mit Einreichung der Klage ist diese anhängig, mit Zustellung an den Beklagten ist die Klage rechtshängig. Die Kosten entstehen - aufschiebend bedingt - mit der Klageerhebung. Mit Klageerhebung ist in der Regel die Rechtshängigkeit der Klage gemeint.

  • Hilft das?:

    Keine Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor Klagezustellung


    BGH, Beschl. v. 11. 12. 2008 – IX ZB 232/08


    Wird nach Einreichung der Klage bei Gericht, aber noch vor Zustellung an den Beklagten das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet, findet eine Unterbrechung des Rechtsstreits nicht statt.

    Danke

  • Auf der Suche nach der Antwort zu der Frage, wann denn nun im Falle der Klagerücknahme vor Zustellung die prozessualen Kosten entstehen, habe ich den ZPO-Kommentar von Zöller zur § 269 gelesen. Demnach wäre die Eröffnung des InsoVerfahrens gar kein Wegfall des Klageanlasses nach § 269 III (wie von Kläger und Richter angenommen), "auch für das kontradiktorische Verfahren nach Abs. 3 Satz 3 fehlt dem Schuldner die Prozessführungsbefugnis." Der Insoverwalter hat bisher weder die Klagerücknahme, den Kostenantrag, die KGE noch den KFA erhalten. Habe ihm jetzt erstmal den KFA zukommen lassen mit Bitte um Stellungnahme. Bin mal gespannt, ob was kommt :cool:

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    Die Kosten des Rechtsstreits wurden mit Beschluss vom 03.06. dem Beklagten auferlegt. Diese Kosten des Rechtsstreits entstehen ja grundsätzlich aufschiebend bedingt mit der Rechtshängigkeit der Klage, die aufschiebende Bedingung ist die KGE....

    Sowohl Rechtsanwaltsgebühren als auch Gerichtskosten entstehen doch mit Einreichung/Stellung einer Klage.


    Hier ist aber der Beklagte insolvent, so dass der BGH (ohne es gelesen zu haben) eher auf die Rechtshängigkeit oder einen späteren Zeitpunkt abstellt.


    Da lese ich folgende Entscheidung des BGH etwas anders: BGH, Beschluß vom 18. November 2003 - VIII ZB 72/03 (Rücknahme vor Rechtshängigkeit)

  • [quote='Frog','RE: KFB und Insolvenz']
    Hier ist aber der Beklagte insolvent, so dass der BGH (ohne es gelesen zu haben) eher auf die Rechtshängigkeit oder einen späteren Zeitpunkt abstellt.


    Da lese ich folgende Entscheidung des BGH etwas anders: BGH, Beschluß vom 18. November 2003 - VIII ZB 72/03 (Rücknahme vor Rechtshängigkeit)

    In dem Beschluss vom 18.11.2003 ist doch m.E. zur Entstehung der prozessualen Kosten nichts gesagt worden. Meines Erachtens ist für die Entstehung der Kosten nach wie vor ein "Prozeßrechtsverhältnis" (wie so schön in den zitierten Entscheidungen ausgedrückt) notwendig. Und wenn dies nicht durch Zustellung der Klage begründet wird, weil keine Zustellung mehr erfolgt, dann wird dies aber spätestens mit der Zustellung des Kostenantrages nach § 269 III 3 ZPO (da dies ein kontradiktorisches Verfahren ist ) begründet. Dass die Kosten ausnahmsweise bereits mit der Einreichung der Klage entstehen, wenn diese nicht zugestellt wird, sehe ich nicht.

  • Zunächst ist klarzustellen, dass es für die Einordnung als Insolvenzforderung nicht darauf ankommt, wann die Forderung entstanden ist. Die Forderung muss zur Zeit der Eröffnung begründet worden sein, vgl. § 38 InsO.

    Die Kosten des Rechtsanwaltes vom Kläger sind bereits mit Erhebung der Klage entstanden. Gleiches gilt für den Anspruch des Rechtsanwaltes vom Kläger gegenüber seinem Mandanten, dem Kläger, auf Zahlung der angefallenen Rechtsanwaltskosten.

    Hier geht es aber um den prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten. Dieser wird nicht erst mit Erlass der Kostengrundentscheidung sondern nach dem BGH bereits mit Zustellung der Klage begründet.

  • Hier geht es aber um den prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten. Dieser wird nicht erst mit Erlass der Kostengrundentscheidung sondern nach dem BGH bereits mit Zustellung der Klage begründet.

    Da sind wir uns ja grundsätzlich einig. Hier liegt der Fall aber so, dass die Klage gar nicht zugestellt worden ist.

  • Zunächst ist klarzustellen, dass es für die Einordnung als Insolvenzforderung nicht darauf ankommt, wann die Forderung entstanden ist. Die Forderung muss zur Zeit der Eröffnung begründet worden sein, vgl. § 38 InsO.

    Die Kosten des Rechtsanwaltes vom Kläger sind bereits mit Erhebung der Klage entstanden. Gleiches gilt für den Anspruch des Rechtsanwaltes vom Kläger gegenüber seinem Mandanten, dem Kläger, auf Zahlung der angefallenen Rechtsanwaltskosten.

    Das hatte ich verkürzt auch schon in meinem Beitrag #5 angemerkt.

    Hier geht es aber um den prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten. Dieser wird nicht erst mit Erlass der Kostengrundentscheidung sondern nach dem BGH bereits mit Zustellung der Klage begründet.


    Wenn es nicht mehr zur Zustellung der Klage kommt, gilt nach BGH, Beschluß vom 18. November 2003 - VIII ZB 72/03 auf Seite 5 eben Folgendes:

    "Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber die prozeßökonomisch und materiell-rechtlich sinnvolle Kostenentscheidung darüber hinaus auch von dem - gegenstandslos gewordenen - Eintritt der Rechtshängigkeit abhängig machen wollte (so aber im Ergebnis Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 269 Rdnr. 8b)."


  • Du hast Recht. Daher korrigiere ich meinen Beitrag dahingehend, dass auch durch die Einreichung der Klage schon die Kosten des Rechtsanwaltes entstanden sind.

    Sicher, aber mir geht es hier ja um den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, und da verweise ich nochmal auf Beitrag #13


  • Du hast Recht. Daher korrigiere ich meinen Beitrag dahingehend, dass auch durch die Einreichung der Klage schon die Kosten des Rechtsanwaltes entstanden sind.

    Sicher, aber mir geht es hier ja um den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, und da verweise ich nochmal auf Beitrag #13


    Das verweise ich gern noch einmal auf meinen Beitrag # 14.

    Der BGH hat in seiner Entscheidung eine Kostenentscheidung auch ohne Zustellung der Klage zugelassen, damit der Kläger die Kosten nicht in einem weiteren Zivilverfahren geltend machen muss.

    Nach Erlass der dadurch möglichen KGE kann natürlich die Kostenfestsetzung auch ohne Klagezustellung erfolgen.

  • Der BGH hat in seiner Entscheidung eine Kostenentscheidung auch ohne Zustellung der Klage zugelassen, damit der Kläger die Kosten nicht in einem weiteren Zivilverfahren geltend machen muss.

    Nach Erlass der dadurch möglichen KGE kann natürlich die Kostenfestsetzung auch ohne Klagezustellung erfolgen.

    Ich weiß ehrlich nicht, und ich meine das nicht böse, was ich darauf noch antworten soll. Denn scheinbar schreiben wie aneinander vorbei.
    Richtig ist, dass die KGE ergehen kann auch ohne Zustellung der Klage. Bestreite ich nicht. Ist hier aber nicht das Problem, denn die KGE ist wie gesagt bereits ergangen.
    Daneben, und das habe ich auch bereits geschrieben, ist der von Dir zitierten BGH-Entscheidung nicht zu entnehmen, wann genau der prozessuale Kostenerstattungsanspruch entsteht, wenn die Klage nicht (mehr) zugestellt wird. Und da habe ich mich bereits auf den Standpunkt gestellt, dass das eben nicht der Zeitpunkt der Einreichung der Klage ist, sondern die Zustellung des Kostenantrages im kontradiktorischen Verfahren nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.
    Was in meinem Fall dazu führt, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kostenfestsetzung nicht hindert.
    :aufgeb:

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