Beiordnung für Freibetrag?

  • Moin, ich habe einen PfÜB erlassen, Unterhaltssache- gepfändet wird nur das Arbeitseinkommen.

    Der Schuldner beantragt mit Anwalt die Erhöhung des zu belassenden Betrages ( teilweise mit Erfolgsaussicht) samt Beiordnung des RA.

    Ich bin jetzt der Meinung, weil es alle anderen auch so machen, ein RA war nicht erforderlich. Denn "ich komme mit dem Geld nicht auch und will mehr" wird hier entsprechend ausgelegt und dann um Belege gebeten und ggf. erhöht.

    Und auch in der Rechtsantragstelle kann ohne irgendwelche Schwierigkeiten der Antrag gestellt werden.

    Besondere Rechtskenntnisse waren zur Antragstellung hier nicht erforderlich- die Einwände sind auf die monatlichen Ausgaben gestützt, die nur zu belegen sind (Miete, Darlehen, Mietkaution).

    Daher die Fragen (eigene Meinung nenn ich mal nicht bei den anderen, möchte das gern unvoreingenommen):

    1. Gibt es bei euch Beiordnung zum Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages?

    2. Würdet ihr als Grund "fristlose Kündigung der Wohnung (ihm wurde wegen Lärm fristlos gekündigt) , daher werden jetzt 1500 € Mietkaution nötig" gelten lassen (unter der Voraussetzung, dass er die alte Kaution nicht zurückbekam)

    Dabei unter Berücksichtigung: Der Pfüb erging, der Rauswurf aus der Wohnung kam danach, dann wurde der neue Mietvertrag abgeschlossen, die Kaution ist in Raten a 500 € zu zahlen.


    3. Anschaffung neuer PKW, weil -so vorgetragen- alter PKW verschrottet werden musste und für das neue 5000 € Darlehen gebraucht wurde( aus dem Darlehensvertrag nicht ersichtlich, wofür das Geld verwendet werden sollte) - seht ihr die Möglichkeit diese Raten zu berücksichtigen, wie muss er dann belegen, dass das Auto davon gekauft wurde, reicht da zeitlicher Zusammenhang?

    Danke schonmal

  • Wofür benötigt er denn unbedingt das Auto? Fahrt zur Arbeit? Wäre diese auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen?

    Ich berücksichtige grds. keine Abzahlungsverpflichtungen. Es gibt aber auch ein paar Ausnahmen, wenn man sie berücksichtigen kann. Aber das steht im Zöller.

    Zahlt der Schuldner denn momentan den lfd. Unterhalt?

    Wurde das Auto vor oder nach dem Erlass des PfüB gekauft?

    Wenn er keinen lfd. Unterhalt zahlt und das Auto nach Erlass des PfüB gekauft hat, dann würde ich es nicht berücksichtigen. Ihm war ja dann bewusst was ihm bleibt. Und man sollte hier die Gläubigerinteressen nicht außer acht lassen.

    Was sagt denn der Gläubiger dazu? Ich würde diesen auch erstmal anhören.

    Achja und den Anwalt würde ich nicht beiordnen. Sehe keine Notwendigkeit, es sei denn die Gegenseite hat einen.

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