Nachverpfändung einschließlich § 800 ZPO und Zinsbeginn

  • Guten Morgen,

    mir wurde eine Nachverpfändungserklärung einschließlich § 800 ZPO vorgelegt. Aus der Unterwerfungserklärung war jedoch nicht der Zinsbeginn ersichtlich.
    Dieses wurde mit Zwischenverfügung beanstandet.
    Nunmehr wird mir eine Berichtigungs-/Ergänzungserklärung vorgelegt, in welcher sich die Erschienenen hinsichtlich des erstreckten Pfandrechts (Grundschuldkapital, Zinsen vom Tage der Eintragung ab und sonstigen Nebenleistungen) als Gesamtschuldner - gemäß § 800 ZPO die sofortige Zwangs-
    Vollstreckung aus dieser Urkunde in den verpfändeten Grundbesitz in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Grundstückseigen-
    tümer zulässig sein soll.
    Aus der ursprünglichen Grundschuldbestellungsurkunde ist ersichtlich, dass die Grundschuld vom Tage der Eintragungsbewilligung ab jährlich zu verzinsen ist.
    Jetzt habe ich somit zwei unterschiedliche Zinsbeginne. Ich bin mir nicht ganz sicher, ob dies geht:confused:

  • Warum sollte das nicht gehen ? Die Unterwerfung kann auch wegen eines geringeren Umfangs erklärt werden. Soweit § 800 ZPO im Text angesprochen wird, würde ich formulieren: „Vollstreckbar nach § 800 ZPO, hinsichtlich der Zinsen jedoch erst ab dem Eintragungsdatum.

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  • Warum sollte das nicht gehen ? Die Unterwerfung kann auch wegen eines geringeren Umfangs erklärt werden.

    Das sehe ich auch so.


    Soweit § 800 ZPO im Text angesprochen wird, würde ich formulieren: „Vollstreckbar nach § 800 ZPO, hinsichtlich der Zinsen jedoch erst ab dem Eintragungsdatum.

    Aber für mich würde sich auch in so einem Fall die Frage stellen, welches Eintragungsdatum meinen die Beteiligten, vergl. Schöner/Stöber 14. Aufl. Rd.-Nr. 2384.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ich habe einen ähnlichen Fall vorliegen. Der nachverpfändende Eigentümer erklärt ausdrücklich, dass er sich auf die Grundschuldbestellungsurkunde bezieht und auf das Beifügen verzichtet. Dann sagt er, dass die Nachverpfändung hinsichtlich der Zinsen seit dem Tag der Eintragung der Grundschuld, also seit dem TT.MM.JJJJ erfolgt. Im Anschluss folgt die dingl. ZV-Unterwerfung.

    Die Grundschuld selbst ist ursprünglich eigentlich seit dem Tag der Bewilligung verzinslich. Hinsichtlich des nachverpfändeten Grundstücks nunmehr aber erst seit dem Tag der Eintragung (Datum ist explizit aufgeführt, s.o.).
    Ich lege die Erklärung hinsichtlich der dingl. ZV-Unterwerfung so aus, dass diese bzgl. der Zinsen eben auch erst seit dem benannten Tag erfolgt.

    Denkt ihr es genügt, wenn ich eintrage:

    "Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 2 haftet mit. Hinsichtlich der Zinsen jedoch erst seit dem TT.MM.JJJJ. Eingetragen am..."

    Oder sollte ich da noch was zu § 800 ZPO sagen? Eigentlich erfolgt das ja bei der Nachverhaftung auf dem identischen Blatt nicht.

  • [quote='Liza','RE: Nachverpfändung einschließlich § 800 ZPO und Zinsbeginn ihr es genügt, wenn ich eintrage:

    "Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 2 haftet mit. Hinsichtlich der Zinsen jedoch erst seit dem TT.MM.JJJJ. Eingetragen am...".../QUOTE]

    Die vorgesehene Eintragung reicht.

    Da beim nachverpfändeten Grundstück der Haftungsumfang nicht erweitert, sondern eingeschränkt wird, bedarf es der Erwähnung bei der Vollstreckungsunterwerfung nicht; s. BGH, Beschluss vom 14. Februar 1958, V ZB 49/57 = BGHZ 26, 344-349: „Richtig ist, dass die Rechtsprechung (KGJ 45, 260; 52, 190; DNOtZ 1954, 199, 200) bei einer Erhöhung des Zinssatzes oder sonstiger Leistungen eine nochmalige Eintragung der Unterwerfungsklausel für erforderlich hält. Der Grund für die unterschiedliche grundbuchliche Behandlung einer Änderung des Inhalts oder Umfangs der Verpflichtungen und der nachträglichen Belastung eines Grundstücks liegt darin, dass die Unterwerfungsklausel nicht auf erhöhte, in der früheren Urkunde nicht enthaltene und demgemäß auch in den Unterwerfungsvermerk nicht einbezogene Leistungen erstreckt werden kann, während durch die Nachbelastung eines Grundstücks nicht der Inhalt, sondern der Gegenstand der Belastung erweitert wird, indem ein neues Grundstück in die Belastung einbezogen wird, was durch den Mithaftvermerk zum Ausdruck kommt. Die beiden Fälle können deshalb nicht miteinander verglichen werden…“

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