Erbausschlagung in Kopie, Feststellung Fiskuserbrecht

  • Hallo,

    ich habe eine Akte "gerbt". In dieser ist nun angedacht, Fiskuserbrecht auf Antrag des Zolls festzustellen. Nun ist bei der Durchsicht der Akte aufgefallen, dass vor 2 Jahren eine Erbausschlagung bei der Deutschen Botschaft erfolgt ist. Die Ausschlagende hat die Erklärung per Mail übersandt und sie gleichzeitig per Post an das NLG geschickt Das Original kam hier nie an und wurde auch nicht nachgeordert. Die Geschäftsstelle hat damals lediglich auf die Mail geantwortet, dass die Ausschlagung hier angekommen ist.

    Fraglich ist nun, ob Fiskalerbschaft festgestellt werden kann?

  • Objektiv betrachtet ist die Erbausschlagungsfrist nicht eingehalten worden, da die Übersendung per E-Mail nicht den Anforderungen an § 1945 I BGB genügt und die EAS-Urkunde nicht beim NLG eingegangen ist. Ich würde deshalb das Erbrecht des Fiskus jetzt nicht feststellen.

    Wie in deinem Fall weiter zu verfahren ist, wurde im Forum unterschiedlich diskutiert. Einige Foristen meinten, der Ausschlagende habe mit der Übergabe der EAS an die Post darauf vertrauen dürfen, dass der Eingang rechtzeitig erfolgt; mindestens eine Anfechtung der Fristversäumnis müsse dann möglich sein.

    Andere vertreten die Auffassung, dass die EAS-Frist abgelaufen sei und das Risiko des Verlusts der EAS beim Ausschlagenden gelegen habe; er hätte sich um den fristgerechten Eingang kümmern müssen.

    Ich würde dem Ausschlagenden mitteilen, dass die EAS - entgegen der Auskunft der SE - nicht eingegangen ist und ihm die Gelegenheit zur Anfechtung geben.

  • Ich finde es schon sehr speziell, dass die Gst. solche Mails beantwortet. Und dann noch nicht wirklich korrekt. M. E. hätte hier ein NS 101 oder ein selbst verfasster Hinweis an den Ausschlagenden -ggfls. per Mail- gesendet werden müssen, da die erforderliche Form nicht eingehalten wurde.
    Es ändert aber nichts an der Tatsache, dass keine formgerechte EAS vorliegt und der Betreffende Erbe geworden sein dürfte.

  • Oh sorry. Ich dachte, das heißt überall so. Das Formular bezüglich der Belehrung über die Form der Ausschlagung.


    "Ihre vorgenannte Erklärungentspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften und ist daher unwirksam. Einerechtswirksame Ausschlagung ist form- und fristgebunden.
    Beachten Sie hierzu bitte dieanliegenden Hinweise.Für den Fall, dass Sie dieAusschlagung auch nach Kenntnis dieser Hinweise wirksam wiederholen wollen,werden Sie gebeten, die Namen und Anschriften der Personen, ggf. mitgesetzlichen Vertretern, mitzuteilen, denen die Erbschaft aufgrund IhrerAusschlagung zufällt.Die Beurkundung und Entgegennahmeder Erbausschlagungserklärung ist gem. Anlage1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Vorbemerkung 1 (2) zu Teil 1, Vorbemerkung 2.1.2. zuTeil 2, KVerz. Nr. 21201 Zif. 7 GNotKG gebührenpflichtig.


    .....


    1. Form der Ausschlagung

    a) Die Ausschlagung kann in schriftlicherForm erklärt werden. Bei dieser Erklärung muss die Unterschrift von einemdeutschen Notar beglaubigt werden. Danach ist diese Erklärung demNachlassgericht (siehe Nr. 3) schnellstens zuzusenden. Eine Beglaubigung derUnterschrift durch andere Stellen (z. B. durch Polizeibehörden) ist nichtwirksam!b) Die Ausschlagung kann auch zu Protokolldes Nachlassgerichts erklärt werden (siehe Nr. 3).c) Hält sich ein Erbe im Ausland auf, so kanner die Erklärung durch Mithilfe einer deutschen Auslandsvertretung abgeben.

    2. Frist für die Ausschlagung a) Die Ausschlagung wird nur wirksam, wenndie Erklärung innerhalb einer Frist von sechs Wochen dem Nachlassgerichtzugeht. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfallder Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt hat. Ist der Erbedurch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) berufen, so beginntdie Frist nicht vor Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch das Gericht.b) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn derErblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich derErbe bei Beginn dieser Frist (siehe Buchstabe a) im Ausland aufgehalten hat.c) Für einen Erben, der erst durch dieAusschlagung einer zunächst zur Erbschaft berufenen Person Erbe geworden ist,beginnt die Frist mit Kenntnis von dieser Tatsache.

    3. Zuständigkeit/Amtshilfeersuchena) Als Nachlassgericht ist sowohl dasAmtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitzhatte, als auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinenWohnsitz hat. Das gilt sowohl für die Entgegennahme der Erbausschlagung alsauch für die Möglichkeit, die Erklärung zu Protokoll (anstelle der notariellenUnterschriftsbeglaubigung) zu erklären. Sollten Sie dieErbschaftsausschlagungserklärung an dem Nachlassgericht Ihres Wohnorteserklären wollen, legen Sie bitte dieses Schreiben und Ihren gültigenPersonalausweis dort vor.b) Hatte der Erblasser im Inland keinenWohnsitz, so ist der letzte inländische Aufenthaltsort maßgebend.
    c) Hatte der Erblasser im Inland keinenWohnsitz oder Aufenthaltsort, so ist das Amtsgericht Schöneberg, Grunewaldstraße 66-67, 10823 Berlin, zuständig.

    4. Folgen, Bedingungen a) Eine Ausschlagung darf nicht unter einerBedingung erklärt werden (z. B., um einer bestimmten Person das Erbe zukommenzu lassen). Die Folgen richten sich vielmehr allein nach den gesetzlichenBestimmungen.b) Es empfiehlt sich, die Gründe der Ausschlagung (z. B. Überschuldung des Nachlasses) in der Erklärung anzugeben.Ferner kann es zweckmäßig sein, die Ausschlagung ausdrücklich „aus allenBerufungsgründen“, das heißt, aufgrund gesetzlicher und auch testamentarischer Erbfolge, zu erklären.

    5. Erbausschlagung für minderjährige Kinder, Mündel und Personen, die unter Betreuung stehen
    a) Für minderjährige Kinder oder volljährige Personen, die unter Betreuung stehen, kann nur der gesetzliche Vertreterdie Erbschaft ausschlagen. Gesetzlicher Vertreter ist derjenige, der dasSorgerecht für d. Kind(er) besitzt (z.B. die Eltern, der alleinsorgeberechtigteElternteil, der Vormund). Steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, können sie auch nur gemeinschaftlich die Erbschaft für ihr(e) Kind(er) wirksam ausschlagen. Hierfür gelten die vorstehenden Form- und Fristvorschriften. Bei volljährigen Personen, die unter Betreuung stehen, ist gesetzlicher Vertreter,wer mit entsprechendem Aufgabenkreis gerichtlich als Betreuer bestellt wurde. Auch hier gelten die vorstehenden Form- und Fristvorschriften.b) In der Regel ist zur Ausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter die Genehmigung des Familien-/bzw Betreuungsgerichts am Wohnort des Kindes/Mündels/Betreuten erforderlich, die auch innerhalb der oben genannten Frist bei dem Nachlassgericht eingegangen sein muss. Die familiengerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Kind erst durch die Ausschlagung des zunächst erbberechtigten Elternteils Erbe geworden ist, der das Kind auch dann gesetzlich vertritt.

    6.) Folgen der Erbausschlagung
    Derjenige, welcher eine form- und fristgemäße Erbausschlagungserklärung abgibt, fällt als Erbe weg. Er ist weder berechtigt, noch verpflichtet über Nachlassgegenstände zu verfügen. Durch seine Erbausschlagungserklärung fällt die Erbschaft bei gesetzlicher Erbfolge seinen Kindern an. Sofern die Erbschaft minderjährigen Kindern anfällt – beachte Punkt 5a) des Merkblattes "


  • Thanx !
    Das Formular kann schon deshalb nicht überall gleich "heißen", weil ( vermutlich ) in 10 von 16 Bundesländern Formular 1539 hierfür benutzt wird .;)

    Das ist ja noch nicht lange so mit diesem Programm... Aber gut, irgendwas ist ja immer. Wer im Nachlass arbeitet, kennt es eigentlich.
    Bei mir wird es übrigens noch einige Zeit das NS 101 sein.

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