Eheschließung des Erblassers im Ausland

  • Der Erblasser war deutscher Staatsbürger und auch immer in Deutschland wohnhaft. Soweit alles problemlos.
    Im Rahmen des Erbscheinverfahrens (gesetzliche Erbfolge) wurde von der Ehefrau nun ein dänischer Trauschein vorgelegt. Ein Eintrag in das deutsche Eheregister ist bislang nicht erfolgt.

    Mir stellt sich nun die Frage, ob dieser Trauschein zum Nachweis der Eheschließung ausreichend ist oder ob ich einen Eheregistereintrag verlangen muss.

  • Nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist eine Eheschließung im Ausland wirksam, wenn die am Ort der Trauung geltenden Formvorschriften über die Eheschließung eingehalten werden und die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen nach den §§ 1303 bis 1309BGB - (Ledigkeit, Alter, kein näherer Verwandtschaftsgrad) des Heimatrechts erfüllt sind.

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