Zuschreibung oder Vereinigung von Grundstücken

  • Im Grundbuch ist unter BV-Nr. 1 das Grundstück Flst. 222 mit 5.000 qm gebucht.

    Unter BV-Nr. 2 ist das Grundstück Flst. 333 mit 300 qm und unter BV-Nr. 3 das Grundstück Flst. 333 mit 400 qm gebucht.

    Der Eigentümer beantragt "...den Vollzug des Fortführungsnachweises 2016/2...". In diesem werden die vorgenannten Grundstücke zum neuen Grundstück Flst. 222 mit 5.900 qm verschmolzen.

    Die Grundstücke sind in Abteilung II mit verschiedenen Rechten und in Abteilung III nicht belastet. Es ist demnach eine Vereinigung und eine Zuschreibung möglich, da die Rechte in Abteilung II ohnehin nur auf den ehemaligen Grundstücken lasten.

    Nach einer älteren Rechtsprechung des BayObLG (DNotZ 72, 350; MüKo/Kohler Rz 9) ist im Zweifel die Vereinigung als Grundfall gewollt.

    Können die vorliegenden Grundstücke aufgrund des Antrags vereinigt werden oder muss der Antrag konkretisiert werden?

  • Ich frage mich zunächst, wieso die Flurstücke bereits verschmolzen wurden, wenn es sich doch noch um verschiedene Grundstücke handelt.

    Wenn Abt. III unbelastet ist, macht es zwar keinen Unterschied, ob Bestandteilszuschreibung oder Vereinigung erfolgt, meiner Meinung nach sollte der Eigentümer aber trotzdem klar sagen, was gewollt ist.

    Fast genau der Wortlaut deines Antrages nebst Erläuterung findet sich übrigens im Schöner/Stöber zu Rdnr. 630.

    Antrag liegt in der Form des § 29 GBO vor?

  • Die Verschmelzung setzt die rechtliche Verbindung durch Vereinigung (auch Bestandteilszuschreibung) voraus.

    Das Grundbuchamt hat immer erst den Vorgang der rechtlichen Verbindung und dann erst die Berichtigung im Bestandsverzeichnis zu vollziehen.

    Von daher würde ich den Antrag insoweit auslegen, die Grundstücke vereinigen und im Anschluss daran die Verschmelzung eintragen

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