Quotelung nur für einen Verfahrensgegenstand und InsO

  • In einer Ehesache sind die Kosten gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der Folgesache Zugewinnausgleich. Diese Kosten sind gequotelt. Gegenstandswerte für die einzelnen Verfahrensgegenstände sind festgesetzt.
    Zur Vereinfachung nehmen wir an: Streitwert insgesamt 100.000,- €, davon entfallen 80.000,- € auf den Zugewinnausgleich.

    Mir liegt jetzt ein Kostenausgleichungsantrag vor, in dem angemeldet wurde:

    Gebühren nach 100.000,- € (4.495,23) abzüglich Gebühren nach 20.000,- € (2231,25 €) = 2.263,98 €.

    Ist das so zutreffend oder hätten die Gesamtgebühren (4.495,23 €) nach dem Verhältnis der Gegenstandswerte (80/20) aufgeteilt werden müssen? (Das halte ich für richtig)

    Dann wären 3.596,18 € zu berücksichtigen.

    Leider hat die Gegenseite keine Berechnung eingereicht. Das bedeutet, wenn ich jetzt nach dem Grundsatz „Nicht mehr als beantragt“ festsetze, kann es passieren, dass die Gegenseite danach ihren Antrag stellt mit der anderen Berechnung und ich müsste (falls die richtig ist) so festsetzen. Damit wäre der Ausgleich insgesamt falsch.


    Weiteres Problem: Während der Anhörungsfrist ist ein Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel (hinsichtlich des Zugewinnausgleichs) für den Insolvenzverwalter eingegangen. Eröffnung war kurz vor Ende unseres Verfahrens in der Hauptsache.

    Ist das Kostenausgleichungsverfahren jetzt unterbrochen (Bevollmächtigter der Insolvenzschuldnerin hat die Festsetzung im eigenen Namen nach 126 ZPO beantragt)?

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