Einbenennung § 1618 mit VKH

  • Guten Morgen :)

    Ich habe vor einem Monat ganz frisch als Rechtspflegerin angefangen und deshalb noch ein bisschen verwirrt und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen:

    Der RA hat für das minderjährige Kind einen Antrag auf Einbenennung gem. § 1618 BGB gestellt. Den Antrag hat er von der Bewilligung der VKH abhängig gemacht.
    Nun liegen bisher ein Gutachten und die Stellungnahme des Jugendamtes vor, die aber keinen Sachverhalt darlegen, der die zwingende Erforderlichkeit für das Kindeswohl rechtfertigen würden. Nun sind die Voraussetzungen von der Bewilligung der VKH ja aber an die Erfolgsaussichten geknüpft und ich bin mir ziemlich sicher, dass auch Anhörungen und weitere Stelllungnahmen nicht zur Erforderlichkeit führen werden. Meine Vorgängerin hatte in einem Schreiben aber schon gesagt "Es bleibt vorbehalten, einen Sachverständigen in das Verfahren einzubeziehen, um die Erforderlichkeit der Namensänderung zum Wohle des Kindes zu ermitteln" und der RA nimmt jetzt Bezug darauf und sagt, dass ein solches Sachverständigengutachten zeigen würde, dass die Einbennung unerlässlich ist, um Schänden vom Kind abzuwenden. Muss ich die VKH also erstmal bewilligen?

    Dazu kommt, dass der Antragsgegner in Polen wohnt. Der RA meinte er wäre nicht erreichbar und reagiere nicht auf Telefonate und Nachrichten. Dazu hat er ein polnisches Schreiben eingereicht, was nachweisen soll, dass er zur Stellungnahme aufgefordert wurde. Das Schreiben ist auf polnisch geschrieben und ich spreche kein polnisch und es liegt nur das Schreiben an sich vor; kein Nachweis, dass er es erhalten ist oder dass versucht wurde das Schreiben zuzustellen. Was mache ich damit? Und muss ich da erst weiter nachfragen, bevor ich über den VKH Antrag entscheiden kann wegen der Erfolgsaussichten?

    :confused: Danke schon mal!

  • Was für ein Gutachten liegt denn bislang vor? Wieso möchte der RA, dass ein zweites Gutachten eingeholt wird? :gruebel:

    Über die VKH würde ich entscheiden, wenn die (fehlenden) Erfolgsaussichten des Antrages geklärt sind.

    Bei einer Ablehnung (der VKH) muss man den Vater aus meiner Sicht nicht zwingend anhören, zumal durch die Abhängigmachung der Antrag nach § 1618 BGB gar nicht anhängig wird.

  • Im VKH-Prüfungsverfahren müssen m.E. die Erfolgsaussichten hier zumindest insoweit bestehen, als dass ohne triftige Einwendungen des Vaters dem Antrag zu entsprechen wäre. Das ist vorliegend zum jetzigen Zeitpunkt nicht der Fall. Ich würde daher den Antrag zurückweisen. Möge sich die Antragstellerin dann dagegen beschweren.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Der RA hat für das minderjährige Kind einen Antrag auf Einbenennung gem. § 1618 BGB gestellt. Den Antrag hat er von der Bewilligung der VKH abhängig gemacht.

    Kann wirklich das Kind den Antrag nach § 1618 BGB stellen? Müsste nicht die Kindesmutter Antragstellerin sein?:gruebel:


    Berechtigter Einwand! :daumenrau Schon aus diesem Grund wäre der VKH-Antrag zurückzuweisen.

    siehe auch:

    Eingeleitet wird das Verfahren über die Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils durch einen Antrag des sorgeberechtigten Elternteils. Das alleinige Antragsrecht steht dem Elternteil, der die Ersetzung der Einwilligung betreibt, auch zu, wenn er mit dem anderen Elternteil gemeinsam sorgeberechtigt ist
    (BeckOK BGB/Pöcker BGB § 1618 Rn. 14-17, beck-online)

  • Erstmal danke :)

    Es liegt ein Gutachten von einer Kinderpsychologin vor. Was meine Vorgängerin noch mit einem Sachverständigengutachten will, weiß ich auch nicht. Der RA hat aber schon "Beweis: Sachverständigengutachten" unter seine Begründung geschrieben, ohne das Sachverständigengutachten vorzulegen, weil er erst die VKH Bewilligung haben möchte.
    Das klingt aber so, als würde ihm das schon vorliegen und wenn er sagt, dass da eine Gefährdung des Wohles des Kindes draus hervorgeht, ist es doch irgendwie falsch einfach alles mangels Erfolgsaussichten abzuweisen, oder nicht? :confused:

    Das mit der Antragstellung ist ein guter Hinweis. Im Antrag bezeichnet er das Kind gesetzlich vertreten durch die Mutter als Antragsteller, in den VKH Unterlagen sind die Verhältnisse der Mutter aufgeführt..

  • Im VKH-Prüfungsverfahren müssen m.E. die Erfolgsaussichten hier zumindest insoweit bestehen, als dass ohne triftige Einwendungen des Vaters dem Antrag zu entsprechen wäre. Das ist vorliegend zum jetzigen Zeitpunkt nicht der Fall. Ich würde daher den Antrag zurückweisen. Möge sich die Antragstellerin dann dagegen beschweren.

    Hab ich vor Jahren mal mit exakt dieser Begründung so gemacht. Da ich vom OLG bestätigt wurde, gehe ich davon aus, dass es so richtig war.

  • Erstmal danke :)

    Es liegt ein Gutachten von einer Kinderpsychologin vor. Was meine Vorgängerin noch mit einem Sachverständigengutachten will, weiß ich auch nicht. ....


    Kann ich mir schon vorstellen und ggf. nachvollziehen.

    Deine Vorgängerin geht entweder davon aus, dass das eingereichte Gutachten nicht genügt (inhaltlich oder vom Umfang her) oder es sich um ein Gefälligkeitsgutachten handeln könnte.

  • Erstmal danke :)

    Es liegt ein Gutachten von einer Kinderpsychologin vor. Was meine Vorgängerin noch mit einem Sachverständigengutachten will, weiß ich auch nicht. Der RA hat aber schon "Beweis: Sachverständigengutachten" unter seine Begründung geschrieben, ohne das Sachverständigengutachten vorzulegen, weil er erst die VKH Bewilligung haben möchte.
    Das klingt aber so, als würde ihm das schon vorliegen und wenn er sagt, dass da eine Gefährdung des Wohles des Kindes draus hervorgeht, ist es doch irgendwie falsch einfach alles mangels Erfolgsaussichten abzuweisen, oder nicht? :confused:

    Nein, die Einbenennung muss für das Wohl des Kindes erforderlich sein. Den Begriff der Kindeswohlgefährdung gibt es in diesem Zusammenhang nicht.

    Das mit der Antragstellung ist ein guter Hinweis. Im Antrag bezeichnet er das Kind gesetzlich vertreten durch die Mutter als Antragsteller, in den VKH Unterlagen sind die Verhältnisse der Mutter aufgeführt..


    Nun muss man sich überlegen, ob der RA den Antrag umstellen kann oder nicht. Falls nicht, müsste man schon aus diesem Grund zurückweisen.

  • Zum Zeitpunkt der VKH-Entscheidung: Diese ist nicht eilbedürftig, denn auch wenn die Bewilligung später erfolgen sollte, würde sie auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirken.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Zum Zeitpunkt der VKH-Entscheidung: Diese ist nicht eilbedürftig, denn auch wenn die Bewilligung später erfolgen sollte, würde sie auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirken.


    Ist grundsätzlich richtig, hilft aber hier nicht weiter. Der Sachantrag wurde von der vorherigen VKH-Bewilligung abhängig gemacht.


  • Kann ich mir schon vorstellen und ggf. nachvollziehen.

    Deine Vorgängerin geht entweder davon aus, dass das eingereichte Gutachten nicht genügt (inhaltlich oder vom Umfang her) oder es sich um ein Gefälligkeitsgutachten handeln könnte.

    Das OLG Hamm differenziert zwischen Verfahren mit Amtsermittlung und Verfahren im Parteienstreit.
    Psychologische Gutachten werden gelegentlich zu familiengerichtlichen Sachverständigengutachten geadelt, wenn die Fragestellung einer Fragestellung des Gerichts entsprechen könnte. Ansonsten haben sie keinen Beweiswert.
    Meine Antragsschriften haben deshalb im Entwurf fast immer die Zeile: Beweis durch Sachverständigengutachten

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