Versicherungsleistung = Masse?

  • Da bieten sich je nach Fall-Gestaltung zwei gesetzliche Grundlagen an:

    Einmal § 851 ZPO, den Weg beschreitet die von mir zitierte BGH-Entscheidung - und überdies hat der Schuldner hier eine Anspruch auf Natural-Restitution und damit zunächst keinen Geldanspruch.

    Und dann auch 17 VVG direkt oder analog - den Weg beschreiten MüKo 35 Rdz 409 und FA Kommenar 35 Rdz 85.

  • Da bieten sich je nach Fall-Gestaltung zwei gesetzliche Grundlagen an:

    Einmal § 851 ZPO, den Weg beschreitet die von mir zitierte BGH-Entscheidung - und überdies hat der Schuldner hier eine Anspruch auf Natural-Restitution und damit zunächst keinen Geldanspruch.

    Und dann auch 17 VVG direkt oder analog - den Weg beschreiten MüKo 35 Rdz 409 und FA Kommenar 35 Rdz 85.

    die zitierte BGH-Entscheidung gibt für den Fall nix her; 17 VVG greift auch nicht, da der Schuldner nicht der Versicherungsnehmer ist, und damit basta !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Anspruch gegen Schädiger ist Masse, basta. Sollte der Schuldner über lfd. pfändbare Einkünfte verfügen, käme unter ganz besonderen Voraussetzungen eine zeitweilige Erhöhung des unpfändbaren Einkommens in betracht (§ 850b ZPO). Allderdings ist dies einzelfallabhängig. Einzelperson braucht grds. keine Waschmaschine https://www.youtube.com/watch?v=eBu6UNbw4r4


    Wir sind aber inzwischen im Jahr 2018 und nicht mehr im Jahr 1950. Eine Waschmaschine ist auch bei Einzelpersonen kein Luxusgegenstand.

  • Da kann man dem Schuldner nur raten, sich eine neue Maschine erstatten zu lassen, § 249 BGB, Naturalrestitution. Die ist dann m.E. keine Masse.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Entsprechend kann auch der Schädiger die Reparatur der Maschine bezahlen und sich den Betrag von seiner Versicherung erstatten lassen. Dann ist das Vermögen des Insolvenzschuldners nicht berührt.

    Ich muß noch einmal auf meine Bemerkung zurückkommen. wenn der Schädiger den Schaden abwickelt, die Maschine reparieren läßt und sich die Zahlung von seiner Haftpflichtversicherung erstatten läßt, dann ist doch das Vermögen des Schuldners überhaupt nicht berührt.

    Was der Schädiger von seiner Versicherung bekommt ist doch keine Masse.

    Einmal editiert, zuletzt von RGSilberer (26. November 2018 um 13:54)

  • Da kann man dem Schuldner nur raten, sich eine neue Maschine erstatten zu lassen, § 249 BGB, Naturalrestitution. Die ist dann m.E. keine Masse.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Entsprechend kann auch der Schädiger die Reparatur der Maschine bezahlen und sich den Betrag von seiner Versicherung erstatten lassen. Dann ist das Vermögen des Insolvenzschuldners nicht berührt.

    Ich muß noch einmal auf meine Bemerkung zurückkommen. wenn der Schädiger den Schaden abwickelt, die Maschine reparieren läßt und sich die Zahlung von seiner Haftpflichtversicherung erstatten läßt, dann ist doch das Vermögen des Schuldners überhaupt nicht berührt.

    Was der Schädiger von seiner Versicherung bekommt ist doch keine Masse.

    Nur so sollte es tatsächlich funktionieren

  • nur über naturalrestitution, da stimme ich zu

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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