Versicherungsleistung = Masse?

  • IK-Schuldner (S) hat eine Waschmaschine. Die ist natürlich als Hausrat nicht Massebestandteil. Nun geht die aber kaputt, durch Fehlbedienung eines Besuchers des S. Dessen Haftpflichtversicherung will den Schaden bezahlen, aber an wen? Ist die Versicherungsleistung quasi als Surrogat für die Maschine auch unpfändbar oder ganz normaler Neuerwerb? Bekommt also S die Summe ausbezahlt oder der IV?

  • Bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers wird man mangels eines Direktanspruchs nicht von einer Fahrnisversicherung nach § 17 VVG ausgehen können. Diese hätte - etwa bei Eintrittspflicht der Hausratversicherung des Schuldners - zur Unpfändbarkeit der Versicherungsleistung führen könen (vgl. MüKoInsO/Peters, 3. Aufl. 2013, InsO § 36 Rn. 47).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Nach einer älteren Entscheidung des LG Detmold (16.11.1987 – AZ. 2 T 454/87 ) soll die Versicherungsleistung bei einem zerstörten unpfändbaren Gegenstand unpfändbar sein. Ich habe allerdings keinen Zugriff auf die Entscheidung. Mich persönlich überzeugt der Gedanke einer dinglichen Surrogation durchaus. In jüngerer Zeit hat aber wohl das LG Ansbach entschieden, dass die im Insolvenzverfahren eben nicht gilt und daher kein Fall der Unpfändbarkeit vorläge (AZ. 1 S 1314/14). Die Revision wurde zugelassen aber nach meiner Kenntnis wohl nicht eingelegt.

  • Da kann man dem Schuldner nur raten, sich eine neue Maschine erstatten zu lassen, § 249 BGB, Naturalrestitution. Die ist dann m.E. keine Masse.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Entsprechend kann auch der Schädiger die Reparatur der Maschine bezahlen und sich den Betrag von seiner Versicherung erstatten lassen. Dann ist das Vermögen des Insolvenzschuldners nicht berührt.

  • Das soll ja "so nicht" erfolgen.

    Schädiger zahlt die Reparatur und holt sich die Reparatur-Kosten bei der Versicherung wíeder in sein Portemonaie.

    Schuldner und Geschädigter schaut zu und ist zufrieden und glaubt, das sei "normal".

    Und wenn gleich ein ganze Maschine vom Schädiger kommt, soll das Hausrat und wegen der defekten Alt-Maschine nicht zu pfänden sein.

    Wenn der IV Nerven hat und auf sich aufmerksam machen möchte, kann er die neue Maschine ja im Wege einer Austauschpfändung gegen eine gebrauchte Maschine austauschen. Aber die Problematik wird wohl darin liegen, dass die Versicherung meist keine neue Maschine .... ohne "Zuzahlung" wegen des nur versicherten Zeitwertes ersetzt. Laut SV will sie aber (alles?) zahlen.

    Wenn sich der Schuldner auf Reparaturkosten-erstattung oä Zahlungen an ihn einlässt, bekommt er das dafür gedachte Geld doch nur, wenn 851 ZPO und 399 BGB einschlägig werden ... (als Parallele zu BGH vom 8.11.2017 - VII ZB 9/15).

    Kommt denn sonst überhaupt in diesem Verfahren nichts zur Masse und soll der Schuldner daüber "erzogen" werden?

  • Das soll ja "so nicht" erfolgen.


    Kommt denn sonst überhaupt in diesem Verfahren nichts zur Masse und soll der Schuldner daüber "erzogen" werden?

    Also so denken wir hier nicht, es geht nicht ums 'Erziehen'... Trotzdem muss die Frage doch geklärt werden, schließlich war es S selbst, der uns die Frage an stellte.

  • Üblicherweise hat der Geschädigte in der Privaten Haftpflichtversicherung keinen direkten Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers.
    Daher ist der Hinweis von AndreasH auf Naturalrestitution durch den Schädiger der sichere Weg.

    Wenn das Geld auf einem Konto nankommt und das ist ein P-Konto, dann wird es dort innerhalb der Freibeträge ausgezahlt, sonst nicht.

    Pfändbarkeit eines Anspruches auf Naturalrestitution - da haltich mich jetzt mal raus...

  • Wenn das Geld auf einem Konto nankommt und das ist ein P-Konto, dann wird es dort innerhalb der Freibeträge ausgezahlt, sonst nicht.

    Falsch

    Der Anspruch des Schuldners gegen den Schädiger fällt als Neuerwerb in die Insolvenzmasse. Der Schädiger kann gar nicht schuldbefreiend an den Schuldner (auf dessen P-Konto) leisten. Erfolgt dies kann der Verwalter vom Schädiger einfach nochmal Geld verlangen.

    Wenn es anders sein sollte müsste es irgendwo eine gesetzliche Regelung geben, dass der Anspruch gegen den Schädiger unpfändbar ist (und damit keine Masse). Eine solche Regelung kann ich jedoch nirgendwo sehen.

  • Wenn das Geld auf einem Konto nankommt und das ist ein P-Konto, dann wird es dort innerhalb der Freibeträge ausgezahlt, sonst nicht.

    Falsch

    Der Anspruch des Schuldners gegen den Schädiger fällt als Neuerwerb in die Insolvenzmasse. Der Schädiger kann gar nicht schuldbefreiend an den Schuldner (auf dessen P-Konto) leisten. Erfolgt dies kann der Verwalter vom Schädiger einfach nochmal Geld verlangen.

    Er kann wohl doch so lange an den Schuldner schuldbefreiend leisten, so lange er bösgläubig ist, also keine Kenntnis vom Insolvenzverfahren?

  • 82 InsO. Nach Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Kenntnis von der Eröffnung vermutet.

    Und wenn der Verwalter (hier Fragesteller) schon Kenntnis von dem Sachverhalt hat, sollte er den Schädiger und dessen Versicherung auch bösgläubig machen, sonst macht er sich ja wohl eindeutig schadensersatzpflichtig, weil er gegen die Interessen der Masse handelt

  • Anspruch gegen Schädiger ist Masse, basta. Sollte der Schuldner über lfd. pfändbare Einkünfte verfügen, käme unter ganz besonderen Voraussetzungen eine zeitweilige Erhöhung des unpfändbaren Einkommens in betracht (§ 850b ZPO).
    Allderdings ist dies einzelfallabhängig. Einzelperson braucht grds. keine Waschmaschine
    https://www.youtube.com/watch?v=eBu6UNbw4r4

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich würde hier gern noch mal stoppen und fragen, ob das Ergebnis "Schadensersatz ist als Neuerwerb = Bestandteil der Insolvenzmasse" richtig sein kann.

    Denn wir sprechen hier von der Beschädigung eines nicht ohne Grund unpfändbaren Gegenstands, der auch nur in den engen Grenzen einer Austauschpfändung verwertet werden darf.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich würde hier gern noch mal stoppen und fragen, ob das Ergebnis "Schadensersatz ist als Neuerwerb = Bestandteil der Insolvenzmasse" richtig sein kann.

    Denn wir sprechen hier von der Beschädigung eines nicht ohne Grund unpfändbaren Gegenstands, der auch nur in den engen Grenzen einer Austauschpfändung verwertet werden darf.

    :daumenrau

  • Ich würde hier gern noch mal stoppen und fragen, ob das Ergebnis "Schadensersatz ist als Neuerwerb = Bestandteil der Insolvenzmasse" richtig sein kann.

    Denn wir sprechen hier von der Beschädigung eines nicht ohne Grund unpfändbaren Gegenstands, der auch nur in den engen Grenzen einer Austauschpfändung verwertet werden darf.

    Und auf welcher gesetzlichen Grundlage sollte die Nichtmassezugehörigkeit beruhen?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!