Vorab: Ich weiß, es gab schon viel zum Thema Inso, aber irgendwie habe ich ein Brett vor dem Kopf)
Ich habe folgendes Problem und bin mir unsicher:
-Urteil v. Januar 2018(B trägt Kosten)
-Kostenfestsetzungsverfahren läuft.
-BV reicht Beschluss v. 10.07.2018 ein: Insolvenzantragsverfahren läuft, Eigenverwaltung, vorläufiger Sachverwalter.
Ich habe am 31.07.2018 festgesetzt, weil das Verfahren noch nicht eröffnet war.
Der BV hat nunmehr Beschwerde eingelegt (nicht fristgerecht) und reicht weitere Beschlüsse (24.+27.07.) zur Akte, aus denen nun hervorgeht, dass ein vorläufig starker Insolvenzverwalter (§ 21 II Nr. 2 1.Alt InsO) eingesetzt worden ist. „Der Eröffnung eines Insoverfahrens steht es gleich, wenn ein vorläufiger Verwalter unter Anordnung eines allgm. Verfügungsverbots für den Schuldner bestellt wird.“ So weit war ich schon.
Wie ist es jetzt aber mit den Fristen? Die Beschwerde wäre ja unter normalen Umständen nicht fristgerecht. Aber der KFB hätte aufgrund des Ruhens nicht ergehen dürfen.
BV verweist auf §249 ZPO (Lauf der Frist hört durch Unterbrechung auf)
KV meint der KFB wäre nicht nichtig und deshalb nur mit den üblichen Rechtsbehelfen anfechtbar, also mit der Beschwerde, welche jedoch nicht fristgerecht ist (249 ZPO, Rn. 10, Zöller). Aber ist der KFB überhaupt einer dieser anderen Entscheidungen, wie es im Kommentar heißt?
Die Lösung ist bestimmt simpel..