Hallo zusammen,
ich habe einen Antrag auf Beratungshilfe. Die Antragstellerin begehrt Beratungshilfe, da das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und sie hiergegen Beschwerde einreichen möchte (§ 172 Abs. 2 StPO ?)
Nun hadere ich damit, ob die Voraussetzungen von Beratungshilfe erfüllt sind. Stellt die Möglichkeit Beschwerde einzulegen die Wahrnehmung eines Rechtes dar?
Nach meinem empfinden wirkt dies eher mutwillig. Ein Selbstzahler würde hierfür wahrscheinlich keinen Anwalt beauftragen. Die Antragsteller hat doch von der Beschwerde gar nichts und könnte diese doch auch selbst einlegen?
Oder sehe ich das zu streng?
Zumal in Strafsachen doch ohnehin keine Vertretung erfolgt. Die Antragstellerin müsste die Beschwerde doch ohnehin selbst abgeben?!