Beratungshilfe für Beschwerde gegen Einstellung des Ermittlungsverfahrens

  • Hallo zusammen,
    ich habe einen Antrag auf Beratungshilfe. Die Antragstellerin begehrt Beratungshilfe, da das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und sie hiergegen Beschwerde einreichen möchte (§ 172 Abs. 2 StPO ?)
    Nun hadere ich damit, ob die Voraussetzungen von Beratungshilfe erfüllt sind. Stellt die Möglichkeit Beschwerde einzulegen die Wahrnehmung eines Rechtes dar?
    Nach meinem empfinden wirkt dies eher mutwillig. Ein Selbstzahler würde hierfür wahrscheinlich keinen Anwalt beauftragen. Die Antragsteller hat doch von der Beschwerde gar nichts und könnte diese doch auch selbst einlegen?
    Oder sehe ich das zu streng?

    Zumal in Strafsachen doch ohnehin keine Vertretung erfolgt. Die Antragstellerin müsste die Beschwerde doch ohnehin selbst abgeben?!

  • Also wenn man in dieser Situation bewilligen wollte, käme ohnehin nur eine Beratung in Betracht. § 2 Abs. 2 BerHG gilt nicht nur für den Beschuldigten. Es handelt sich meiner Meinung nach schon um die Wahrnehmung eines Rechts, da § 172 Abs. 1 StPO dem Geschädigten ein Beschwerderecht zubilligt. Ich würde auch nicht pauschal Richtung Mutwilligkeit gehen, da der Geschädigte (neben einer persönlichen Genugtuung) von einer Verurteilung des Beschuldigten selbst auch Vorteile hätte (insbesondere im zivilrechtlichen Verfahren wegen Schmerzensgeld oder sonstigem Schadenersatz).


    Abzulehnen wäre der Antrag jedenfalls dann, wenn der Antragsteller schon 100% sicher ist, dass er Beschwerde einlegen will und lediglich einen Rechtsanwalt als Schreib- und Formulierungshilfe will.

    Zumindest bei mir ging es bei so etwas immer um Nachbarschafts- oder Familienstreitigkeiten (meist irgendwelche wechselseitigen Anzeigen wegen Beleidigung u.ä.), bei denen gar nicht zur Debatte stand, ob man die Sache weiterverfolgt. Diese Antragsteller wollten dann nur einen Anwalt, der dieser unfähigen Staatsanwaltschaft mal einen deutlichen Brief schreibt und erklärt, wie sie ihre Arbeit zu machen hat. So etwas habe ich immer (erfolgreich :teufel:) abgelehnt.

  • Abzulehnen wäre der Antrag jedenfalls dann, wenn der Antragsteller schon 100% sicher ist, dass er Beschwerde einlegen will und lediglich einen Rechtsanwalt als Schreib- und Formulierungshilfe will.

    Genau. Für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde wäre BerH aber durchaus denkbar, sofern es sich nicht um irgendwelchen "Bagatellkram" handelt.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Hallo zusammen,
    ich habe einen Antrag auf Beratungshilfe. Die Antragstellerin begehrt Beratungshilfe, da das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und sie hiergegen Beschwerde einreichen möchte (§ 172 Abs. 2 StPO ?)
    Nun hadere ich damit, ob die Voraussetzungen von Beratungshilfe erfüllt sind. Stellt die Möglichkeit Beschwerde einzulegen die Wahrnehmung eines Rechtes dar? Natürlich!
    Nach meinem empfinden wirkt dies eher mutwillig. Ein Selbstzahler würde hierfür wahrscheinlich keinen Anwalt beauftragen. Sicher doch! Die Antragsteller hat doch von der Beschwerde gar nichts und könnte diese doch auch selbst einlegen? Angestrebt wird höchstwahrscheinlich ein Freispruch. Einlegen kann man vieles selbst, nicht immer bringt es jedoch etwas. Um das herauszufinden, gibt es die Beratungshilfe.
    Oder sehe ich das zu streng? Ja.

    Zumal in Strafsachen doch ohnehin keine Vertretung erfolgt. Die Antragstellerin müsste die Beschwerde doch ohnehin selbst abgeben?!

    s. o.

  • Die Antragsteller hat doch von der Beschwerde gar nichts und könnte diese doch auch selbst einlegen? Angestrebt wird höchstwahrscheinlich ein Freispruch. Einlegen kann man vieles selbst, nicht immer bringt es jedoch etwas. Um das herauszufinden, gibt es die Beratungshilfe.

    Die Antragstellerin könnte auch Geschädigte/Anzeigeerstatterin sein und daher nicht einverstanden mit der Einstellung des Verfahrens gg. den Beschuldigten; leider geht das aber alles nicht aus dem Sachverhalt hervor.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Danke für eure Antworten. Manchmal ist ein Denkanstoß sehr hilfreich.
    Für mich wirkt die Angelegenheit eher wie ein Nachbarschaftskrieg. Anzeige wurde wegen Beleidigung erstattet.
    Deswegen kam für mich einfach die Frage auf, ob wirklich BerH bewilligt werden kann. Beschwerde muss die Antragstellerin ohnehin selbst einlegen, da die Vertretung ja nicht mit umfasst ist.


  • Für mich wirkt die Angelegenheit eher wie ein Nachbarschaftskrieg. Anzeige wurde wegen Beleidigung erstattet.

    Das hatte ich schon befürchtet :roll:. Wenn es da tatsächlich nur um solchen Kleinkram geht, rückt der Selbstzahlervergleich nach § 1 Abs. 3 BerHG in meinen Augen wieder näher. Es gibt zwar sicherlich Selbstzahler, die wegen so etwas zu einem Anwalt gehen würden, aber würde ein vernünftiger, kostenbewusster Selbstzahler wegen einer simplen Beleidigung das Geld für eine anwaltliche Beratung ausgeben? (In diesem Zusammenhang sollte insbesondere berücksichtigt werden, dass er das Geld wohl nicht vom Beschuldigten erstattet bekommen würde).

  • Die Antragstellerin könnte auch Geschädigte/Anzeigeerstatterin sein und daher nicht einverstanden mit der Einstellung des Verfahrens gg. den Beschuldigten; leider geht das aber alles nicht aus dem Sachverhalt hervor.


    Doch:

    Ich Blindfisch - danke!

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Es gibt zwar sicherlich Selbstzahler, die wegen so etwas zu einem Anwalt gehen würden, aber würde ein vernünftiger, kostenbewusster Selbstzahler wegen einer simplen Beleidigung das Geld für eine anwaltliche Beratung ausgeben? (In diesem Zusammenhang sollte insbesondere berücksichtigt werden, dass er das Geld wohl nicht vom Beschuldigten erstattet bekommen würde).

    Aus leidiger Erfahrung: ja. Leider. Viele.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Es gibt zwar sicherlich Selbstzahler, die wegen so etwas zu einem Anwalt gehen würden, aber würde ein vernünftiger, kostenbewusster Selbstzahler wegen einer simplen Beleidigung das Geld für eine anwaltliche Beratung ausgeben? (In diesem Zusammenhang sollte insbesondere berücksichtigt werden, dass er das Geld wohl nicht vom Beschuldigten erstattet bekommen würde).

    Aus leidiger Erfahrung: ja. Leider. Viele.

    Aber es ist ja nun mal aus der Sicht des verständigen und wirtschaftlich denkenden Selbstzahlers zu beurteilen. ;)

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Es gibt zwar sicherlich Selbstzahler, die wegen so etwas zu einem Anwalt gehen würden, aber würde ein vernünftiger, kostenbewusster Selbstzahler wegen einer simplen Beleidigung das Geld für eine anwaltliche Beratung ausgeben? (In diesem Zusammenhang sollte insbesondere berücksichtigt werden, dass er das Geld wohl nicht vom Beschuldigten erstattet bekommen würde).

    Aus leidiger Erfahrung: ja. Leider. Viele.

    Aber es ist ja nun mal aus der Sicht des verständigen und wirtschaftlich denkenden Selbstzahlers zu beurteilen. ;)

    Davon scheints dann aber echt wenige zu geben... ;)

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Davon scheints dann aber echt wenige zu geben... ;)

    Die gehen einfach i.d.R. nicht zum Anwalt, weshalb man deren Existenz dort nicht mitbekommt. :D

    Gibt es tatsächlich so viele die wegen solchem Kleinkram zum Anwalt gehen (und keine RSV haben)?

  • Davon scheints dann aber echt wenige zu geben... ;)

    Die gehen einfach i.d.R. nicht zum Anwalt, weshalb man deren Existenz dort nicht mitbekommt. :D

    Gibt es tatsächlich so viele die wegen solchem Kleinkram zum Anwalt gehen (und keine RSV haben)?

    Übernimmt die RSV überhaupt die Kosten dafür?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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